{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1969-02-22_3_StR_145_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-06-26","aktenzeichen":"3 StR 145/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 145/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. Christian S gm aus VE, dort\n\ngeboren am 22. Februar 1969,\n\n. Jörg K Em , geboren am 22. Mai 1969 in\n\nMM 7\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwımll\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Juni 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB für den Angeklagten >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nin\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 19. Dezember 1990\n\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen - in\nMittäterschaft begangenen - schweren Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten.\n\nDer Angeklagte SEMEP rüst mit seiner Revision die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Der Angeklagte\nKm stützt seine Revision, mit der er sich nach ausdrücklicher, bereits bei Rechtsmitteleinlegung abgegebener Erklärung ausschließlich gegen den Strafausspruch wendet, auf die\nSachbeschwerde; die zunächst nur allgemein erhobene und\ndamit unzulässige Verfahrensrüge verfolgt er nicht weiter.\n\nBeide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nl. Die Sachrüge des Angeklagten Sg ist, soweit\nsie sich mit Angriffen, welche die Feststellungen zum\nSchuldumfang betreffen, gegen den Schuldspruch wendet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die von ihm außerdem\nerhobene Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher\n\nunzulässig.\n\n2. Die Strafaussprüche halten der auf Grund beider\nRechtsmittel vorzunehmenden sachlichrechtlichen Nachprüfung\n\nebenfalls stand.\n\na) Insbesondere unterliegt keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken, daß das Landgericht bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen eines minder schweren Falles\nnach § 250 Abs. 2 StGB jeweils verneint hat.\n\naa) Auch für die in der Feststellung eines solchen\nminder schweren Falles liegende Strafrahmenwahl gilt, daß\ndie Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist,\nweil er am ehesten in der Lage ist, sich auf Grund der\nHauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und\nTäter zu verschaffen. Bei der Gewichtung einzelner für die\nStrafrahmenwahl wesentlicher Umstände können Momente eine\nRolle spielen, die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung\nund dem Eindruck der Persönlichkeit eines Angeklagten gewonnen sind und die sich einer exakten Richtigkeitskontrolle\nentziehen, eine volle Nachprüfung durch den Revisionsrichter\n\nsomit nicht zulassen. Das Revisionsgericht kann daher auch\n\ninsoweit ebenso wie bei der Strafhöhenbemessung nur eingreifen, wenn die durch den Tatrichter vorgenommene Beurteilung Rechtsfehler erkennen läßt, etwa weil die maßgeblichen Erwägungen rechtlich anerkannten Strafzumessungsgrundsätzen zuwiderlaufen, in sich widersprüchlich oder in\ndem Sinne lückenhaft sind, daß naheliegende, sich aufdrän-\n\ngende Gesichtspunkte nicht erkennbar bedacht worden sind.\n\nFür die Entscheidung, ob der Strafrahmen des § 250\nAbs. 2 StGB Anwendung finden kann, gilt, daß sie auf\nGrund einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat\nund Täter in Betracht kommender Umstände danach zu treffen\nist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der\nerfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so\nerheblichen Maße abweicht, daß der Regelstrafrahmen nicht\nmehr angemessen ist (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl.\nu.a. BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/mF Gesamtwürdigung,\nfehlerfreie 1 und Gesamtwürdigung 6, jeweils mit weiteren\nNachweisen). Lassen die gesamten Umstände, die für die\nWertung der Tat und des Täters bedeutsam sein können, die\nAnnahme eines minder schweren Falles als fernliegend oder\ngar abwegig erscheinen, etwa weil besonders gravierende\nGesichtspunkte Tat und Täter entscheidend prägen, verlangt\n(auch) das sachliche Recht allerdings nicht, darauf im\nUrteil einzugehen (vgl. BGHR StGB vor § 1/mF Gesamtwürdigung, fehlende 1). Auch dem Maß des Begründungsaufwands nach\nbestimmen sich die sachlichrechtlichen Anforderungen, die an\n\ndie Entscheidung der Frage eines minder schweren Falles zu\n\nstellen sind, danach, ob die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens sich aufdrängt, lediglich vertretbar erscheint oder\nsich gar als nur nicht ganz fernliegend darstellt (vgl. dazu\nBGH, Urteil vom 27. März 1991 - 3 StR 418/90).\n\nbb) Gemessen an diesen Grundsätzen genügen die Ausführungen des Landgerichts zur Frage des S 250 Abs. 2 StGB\ndem sachlichen Recht. Die Strafkammer hat insbesondere deutlich gemacht, daß sie ihrer Beurteilung eine Gesamtwürdigung\nzugrunde gelegt hat. Sie hat außerdem die Gründe, die ihr\nfür die Ablehnung eines minder schweren Falles, jeweils\nbezogen auf den einzelnen Angeklagten, wesentlich erschienen\nsind, aufgeführt. Bei der Würdigung dieser Ausführungen ist\nzu beachten, daß der von den Angeklagten unter Mitwirkung\neines weiteren Mittäters begangene Raubüberfall auf zwei\nFirmenbedienstete, die eine sogenannte Geldbombe zum Nachttresor einer Sparkassenfiliale bringen wollten, schwer\nwiegt. Er war zur Verminderung des Risikos für die Täter\numsichtig vorausgeplant und wurde dann unter Verletzung\nbeider Tatopfer durch den von Anfang an vorgesehenen Einsatz\nvon Reizgas mit einer beträchtlichen, den Erwartungen der\nAngeklagten in etwa entsprechenden Beute von 15.000 DM\ndurchgeführt. Gründe, welche die Annahme eines minder\nschweren Falles hätten naheliegend erscheinen lassen, ergaben sich demnach aus dem Tathergang als solchem nicht. Unter\ndiesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn\ndas Landgericht bei den entsprechend zu verstehenden\nEinzelerörterungen im wesentlichen nur darauf eingegangen\nist, daß bestimmte im Vordergrund stehende strafmildernde\nGesichtspunkte, die aus den persönlichen Verhältnissen der\n\nAngeklagten (finanzielle Schwierigkeiten, verhältnismäßig\n\njugendliches Alter) oder aus dem Nachtatverhalten des\nAngeklagten Kesper hergeleitet worden sind, nicht das\nGewicht zukommt, daß dadurch die Schwere der Tat in einem\ndie Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigenden\nMaße ausgeglichen wäre. Die Erwägungen, mit denen die\nStrafkammer die finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich\ndie Angeklagten befunden hatten, in ihrer Bedeutung relativiert hat, legen auch nicht die Besorgnis nahe, sie habe\nverkannt, daß die Anwendung des ermäßigten Strafrahmens\nnicht nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen, beim Vorliegen\neiner Ausnahmetat oder außergewöhnlicher Umstände, gerechtfertigt ist, sondern daß entscheidend ist, ob der Fall\ninsgesamt minder schwer wiegt (vgl. BGHR StGB vor § 1/mF\nGesamtwürdigung 6 und § 46 III Raub 2). Nach dem trotz\nmißverständlicher Wortwahl erkennbaren Sinn der Ausführungen, wollte das Landgericht damit nur zum Ausdruck bringen,\ndaß die finanziellen Schwierigkeiten der Angeklagten\nangesichts der objektiven Schwere der Tat nachhaltiger\nhätten sein müssen, um die Anwendung des Regelstrafrahmens\nin diesem konkreten Fall als unangemessen erscheinen zu\n\nlassen. Diese Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDaß bei der Strafhöhenbemessung weitere strafmildernde\nGesichtspunkte zusätzlich erwähnt worden sind, macht das\nVorgehen der Strafkammer ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft\n(vgl. BGHR StCB vor § 1/mF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 3)\nund läßt angesichts der vorangestellten grundsätzlichen\nErwägungen zur Feststellung eines minder schweren Falles\nnicht besorgen, daß diese Gesichtspunkte bei der Entschei -\ndung über die Anwendung des Strafrahmens des S§ 250 Abs. 2\nStGB außer Betracht geblieben sind. Daraus ist lediglich zu\n\nfolgern, daß das Landgericht, ohne daß dies rechtsfehlerhaft\nist, diesen weiteren Umständen im Rahmen der Gesamtabwägung\n\nkeine bes t immen de Bedeutung beigemessen hat.\n\nb) Die Strafzumessung gibt auch sonst zu rechtlichen\n\nBeanstandungen keinen Anlaß.\n\nDer mit der Revision gerügte Hinweis, daß der Angeklagte Kesper das Tatmittel beschafft und \"den massivsten\nund aggressivsten Tatbeitrag\" geleistet habe, bedeutet\nkeinen Verstoß gegen $S 46 Abs. 3 StGB, sondern sollte\nersichtlich nur deutlich machen, weshalb die Strafkammer\ngegen diesen Angeklagten trotz der in seiner Person gegebenen Milderungsgründe (bisherige Straffreiheit, Bemühungen\num Teilwiedergutmachung) auf eine gleich hohe Strafe wie\ngegen den Mitangeklagten SD erkannt hat, obwohl dieser\nbereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten\nwar und sich nicht um Wiedergutmachung bemüht hatte. Dagegen\n\nist rechtlich nichts zu erinnern.\n\nDa die der Tat vorausgegangene Planung umsichtig war\nund damit Rückschlüsse auf eine erhöhte kriminelle Inten-\n\nsität bei der Tatbegehung zuläßt, unterliegt schließlich\n\nN\nN\n\nauch die strafschärfende Erwähnung der Tatplanung beim\nAngeklagten SB keinen rechtlichen Bedenken nach S 46\nAbs. 3 StGB.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-26/3-str-145-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-26/3-str-145-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.205899+00:00"}}