{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1968-01-12_3_StR_493_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-10-03","aktenzeichen":"3 StR 493/90","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a2 E o € R E RI C H Torre\noh # Eee 273 , ‚4 4 Bd u F\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoland FE | 2:2: > WE 1 geboren\n\nWIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24, April 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZschockelt,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr, Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. MED z.: (MER\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n[\nLA\ni\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Leipzig vom\n17, August 1990\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte statt wegen\nMordes wegen Totschlags verurteilt wird,\nund\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, ausgenommen\ndie Verurteilung zur Zahlung an Karsten Re.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen\n\nStrafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten am 17. August\n\nBet\nin\n\n330 wegen Mordes gemäß § 112 Abs. 1 StCB-DDR und wegen\nDiebstahls in der Alternative der Unterschlagung gemäß\nSs 177 Abs. 1, 1§ 0 StGB-DDR vom 12. Januar 1968 in der\n\nEr\n\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 19388 (DDR-GBl.\n\n1383 1 5. 33) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Ja\n\nsowie zu Geldleistungen verurteilt und ihm die staats-3\n\nuf die Dauer von Fünf Jahren aber-\n\ninte\n\nbürgerlichen Rechte\n\nkannt,\n\nGegen das Urteil hat der Angeklagte form- und frist-\n\n[2\n\ngerecht Berufung eingelegt, über die das Oberste Gericht der\n\n.,\nei\n\nDDR bei Wirksamwerden des Einigungsvertrages am 3. Oktober\n1990 noch nicht entschieden hatte. Die Berufung, in deren\nBegründung die Rüge der Verletzung materiellen Rechts liegt,\nist nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IIT\n\nNr. 28 i des Einigungsvertrages als Revision aufzufassen.\nDas auf die Verfolgung wegen Mordes und den gesamten\nRechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Zahlung an Karsten\nRothe wirksam beschränkte Rechtsmittel hat in dem aus der\n\nUrteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDas Bezirksgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nim Verlaufe eines Streites mit wechselseitigen Beschimp-Zungen \"auf dem Höhepunkt seines Affektes\" mit einer leeren\nBierflasche so kräftig auf den Kopf der später Verstorbenen\nschlug, daß die Flasche zersplitterte. Als die Geschädigte\n\n4\n\nihre Androhung, ihn in den Strafvollzug zu bringen, wiederholte, ergriff er eine Schnapsflasche, die er in gleicher\nWeise auf dem Kopf seines Opfers zerschlug. \"Die Schläge\n\num ihr Schmerzen zu bereiten und um zu\n\nsie \"die Schnauze hielt'\", Der Angeklagte\n\nam Kopf blutete, und \"erkannte ».., daß sie\nund sterben könnte\", Das Opfer starb in\n\ngi ung Ta an re ou op u en Ps >\nschwer verletzt is\n\nDa\nI\nweniger als einer Stunde an einem \"Schädel-Schädelbasis-\n\ninlicher Hirnprellungsblutung\",,\n\nt\n15T\ni\n\n-\n\nAus der Intensität der Schläge hat das ST\ngefolgert, daß der geistig normal entwickelte Angeklagte die\nMöglichkeit lebensgefährlicher Verletzungen erkannt hat\nWeil er von seinem Handeln nicht Abstand genommen habe, habe\n\"er sich in seiner Erregung bewußt mit dem Tod abgefunden\",\nAnhaltspunkte dafür, daß die Tötung trotz der schwerwiegenden Einwirkungen auf das Opfer hätte vermieden werden\nkönnen, habe es für den Angeklagten zur Zeit der Tataus-\n\nführung nicht gegeben.\n\nDiese Feststellungen tragen entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers den Schuldspruch wegen Totschlags gemäß\n§ 212 Abs. 1 StGB. Denn der Angeklagte hat einen Menschen\nbedingt vorsätzlich getötet. Zwar mag die Feststellung,\nder Angeklagte habe geschlagen, um seinem Opfer Schmerzen zu\nbereiten, für einen bloßen Körperverletzungsvorsatz\nsprechen. Aber diese Feststellung darf nicht isoliert\ngesehen werden. Vielmehr ist weiterhin zu berücksichtigen,\ndaß der Angeklagte darüber hinaus wollte, daß sein Opfer\n\"die Schnauze hielt\" und daß er - nach Würdigung des\n\nN\n\nirksgerichts - den Eintritt des Tötungserfolges\n\nals möglich erkannt und ihn gekilligt hat. Nach dem\nZusammenhang der Urteilsgründe hat der Angeklagte sich beim\nAuschlagen zur Verwirklichung seiner vorrangig verfolgten\nHandlungsziele, dem Opfer Schmerzen zuzufügen und es wirksam\nzum Schweigen zu bringen, damit abgefunden, daß es aufgrund\nseiner Schläge sterben könnte. Gerade bei äußerst\n\nfährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, daß der Täter\n\nAuch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu\n\ne kommen, und, weil er gleichwohl sein gefährliches\n\nHandeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in\n\nKauf nimmt (BGH NStZ 1984, 19; BGHR StGB 5 212 I Vorsatz,\nt\n\nbedingter 3, 7-9, 12, 15). Bei den ersichtlich wuchtigen\nSc mit der Folge des\n\nTodeseintritts in weniger als er Stunde, sind zur Annahme\nseines (zumindest) bedingten Tötungsvorsatzes keine weiteren\nAnforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den\nUrteilsgründen zu stellen {vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1991\n- 2 Str 333/90). Nachdem der Angeklagte der Geschädigten die\nschweren Verletzungen beigebracht hatte, hat er nach den\nFeststellungen darüber hinaus erkannt, daß der von ihm von\nvorneherein billigend in Kauf genommene Tötungserfolg jetzt\n\nauch tatsächlich eintreten könnte.\n\nMit Recht hat das Bezirksgericht auch bedacht, daß der\nSchluß auf den bedingten Vorsatz nicht ausnahmslos geboten\nist, es vielmehr von den jeweiligen Umständen abhängt, ob\ndieser Schluß gerechtfertigt ist (BGH a.a.0.). Es hat ausgeschlossen, daß der Angeklagte bei den Schlägen ernsthaft und\nnicht nur vage darauf vertraute, der Erfolg werde dennoch\n\nnicht eintreten.\n\nDer Schuldspruch ist zu ändern. § 212 Abs. 1 StGB ist\nmilder als § 112 Abs. 1 StGB-DDR (S 2 Abs. 3 StGB; vgl. EGH,\nBeschluß vom 21. Dezember 1990 - 5 StR 535/90 - und Urteil\nvom 7. Februar 1991 - 4 StR 544/30). Nach den getroffenen\nFeststellungen ist ein Mordmerkmal gemäß § 211 Abs. 2 StGB\n\n3\n\njedenfalls zur subjektiven Seite - nicht erfüllt.\n\nER\n@\n\nDer Strafausspruch ist allerdings aufzuheben. In der\nE\n\nD br\n\nneuen Verhandlung wird zu prü in, ob ein minder\n=\n\nde\n\nTotschlags nach § 213 StGB gegeben ist.\n\nDie Voraussetzungen der ersten Alternative liegen nach den\nAusführungen des Bezirksgerichts zu § 113 Abs. I Nr. 1\nStEB-DDR fern. Zu erwägen bleibt die zweite Alternative\n\ndieser Vorschrift im Hinblick auf eine mögliche erhebliche\nVerminderung des Steuerungsvermögens (§ 21 StGB) aufgrund\nder - genauer festzustellenden - Alkoholisierung des\nAngeklagten (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration\n\n1 - 20) in Verbindung mit seiner hochgradigen Erregung.\n\ndes § 212 Abs. 1 StGB gemäß $S 21, 49 Abs. 1 StGB nicht\nausgeschlossen (vgl. etwa BGHR StGB vor § 1 minder schwerer\nFall, Gesamtwürdigung unvollständige 1, 5, 7 und BGHR StGB\n\n§ 21 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 17). Zu prüfen ist, ob\nzur Frage einer möglicherweise erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit (vgl. auch BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere\n3, 4, 9, 11) das Einholen eines Sachverständigengutachtens\n\nangezeigt ist.\n\nDas Aberkennen der staatsbürgerlichen Rechte und\ndie ohne erkennbare Anspruchsgrundlage durch nichts belegte\nVerurteilung zur Zahlung von 923,64 DM an Manfred Gens\n\nhaben keinen Bestand.\n\nNach der wirksamen Beschränkung der Revision ist der\nSchuldspruch wegen Diebstahls in der Alternative der Unterschlagung nach SS 177 Abs. 1, 1§ 0 StGB-DDR zum Nachteil von\nKarsten RB und die Verurteilung des Angeklagten, an\n\nsen 60,-- DM Schadensersatz nebst 4 % Zinsen seit dem\n1, September 1989 zu zahlen, rechtskräftig. Die Strafe für\nse Tat muß allerdings neu zugemessen werden. Der Tot-\n\n5\nschlag und die Unterschlagung stehen in Tatmehrheit zuei-\n\n©, so daß zwei Einzelstrafen verwirkt sind, aus denen\n\n251\na\n\n{\n\nentweder nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden\na\n\noder gegebenenfalls neben er Freiheitsstr\n\n“\n\nein\nu erkennen ist. Ob die Einzelstrafe\n\nenen Diebstahl in der Alternative der Unterschlagung aus\n$S§ 177 Abs. 1, 1§ 0 StGB-DDR alter Fassung oder aus § 158\n\nStGB-DDR in der Fassung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes\n\nder DDR vom 28. Juni 1990 | IS. 526) oder aus dem\n- ebenfalls verwirklichten - § 246 StGB (etwa im Fall des\n\n5 44 Abs. 1 StGB-DDR) zu entnehmen ist, hat das Bezirksge-\n\nicht danach zu entscheiden, welche Regelung für den\nEinzelfall nach seinen besonderen Umständen die mildere\nBeurteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB zuläßt (vgl. BGHSt\n14, 156; 20, 74, 75 und 121, 124; BGH NSt2Z 1983, 80 und\n258).\n\nRuß 2schockelt Rissing-van Saan\n\nBlauth Miesbach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-03/3-str-493-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-03/3-str-493-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.899211+00:00"}}