{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1967-03-25_3_StR_473_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-05-22","aktenzeichen":"3 StR 473/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 473/90\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Christian Fritz Franz LED aus xD,\ngeboren am 25. März 1967 in Kil2- Gum,\n\n2. Markus Olaf NER aus CB, geboren am 12. November\n\n1965 in a 7 Kreis WB,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Mai 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. 1\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ketelaer aus >\nals Verteidiger des Angeklagten Leurs,\n\nJustizamtsinspektorin 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 17. Juli\n1990 mit den Feststellungen, mit Ausnahme\nderjenigen zum äußeren Tathergang, aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten LE wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nund Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren sechs Monaten und den Angeklagten N» wegen Beihilfe\nzur Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten n erkannten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\nSoweit die Angeklagten die Verletzung formellen Rechts\n\ngeltend machen, ist lediglich die Rüge des Verstoßes gegen\nSs 261 StPO zulässig erhoben; diese ist jedoch unbegründet.\nWie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, war die\nNebenklägerin jedenfalls am Abend vor dem Tattage\n\n- ausweislich der Urteilsgründe 30 bis 45 Minuten - in der\nWohnung des Angeklagten I: Einen Widerspruch zu der\nBeweiserwägung, daß die Nebenklägerin die Örtlichkeiten der\nWohnung \"aufgrund früherer Besuche\" kannte, stellt dies\nnicht dar. Der Gebrauch des Plurals stellt ersichtlich ein\nVersehen in der Formulierung dar. Entscheidend für die Würdigung des Landgerichts ist, daß Frau G@EB anläßlich einer\nfrüheren Anwesenheit in dieser Wohnung die Räumlichkeiten\n\ninsoweit kennen konnte und tatsächlich auch kannte.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb\n\nunzulässig.\n\nDie Revisionen der Angeklagten dringen hingegen mit der\nSachbeschwerde in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen\n\nUmfang durch.\n\nNach den Feststellungen tranken die Angeklagten am Tatabend zusammen drei Viertel einer 1-Liter-Flasche Korn mit\nCola vermischt, danach in einer Gaststätte jeder fünf kleine\nGläser Bier und fünf \"Kiki\", eine Korn-Cola-Mischung, in\neinem weiteren Lokal jeder zwei Gläser Bier und anschließend\nin einer Diskothek \"weiteren Alkohol ... wegen der Preise\n\njedoch nur wenig\".\n\nDas Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die\nAngeklagten infolge des zuvor genossenen Alkohols zur Zeit\nder Tat in ihrer Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB\nerheblich vermindert waren. Eine Schuldunfähigkeit hat es\nals ausgeschlossen erachtet. Dieser Wertung hat das - nicht\ndurch einen Sachverständigen beratene - Landgericht die\nTrinkmengenangaben der Angeklagten zugrundegelegt, ohne\nmitzuteilen, von welcher höchstmöglichen Tatzeitblutalkoholkonzentration es ausgeht und ohne die für die Überprüfung\ndurch das Revisionsgericht erforderlichen Berechnungsgrundlagen, wie Trinkzeit, Menge und Alkoholgehalt der genossenen\nGetränke und Körpergewicht der Angeklagten (vgl. BGHSt 34,\n29, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkohokonzentration 2, 8, 20; BGH\nNStZ 1986, 311) im einzelnen darzulegen. Den Ausschluß der\nSchuldunfähigkeit begründet es für den Angeklagten Lg»\nlediglich mit der \"Art und Weise seines Vorgehens\" und mit\ndem Umstand, daß dieser sich \"fit\" gefühlt habe. Für den\nAngeklagten ng» fehlen Ausführungen hierzu gänzlich.\n\nDiese Darlegungen begegnen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Auf Grund der Feststellungen zu Art und Menge des\nvon den Angeklagten genossenen Alkohols und infolge\nfehlender überprüfbarer Berechnungsgrundlagen kann nicht\nausgeschlossen werden, daß die Angeklagten zur Tatzeit eine\nBlutalkoholkonzentration von 3 %0o oder mehr aufwiesen. Ein\nderartiger Alkoholisierungsgrad würde jedoch die Annahme von\nSchuldunfähigkeit nahelegen (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NSt2\n1986, 114; BGHR StGB S 20 BAK 2 und 5 bis 8); selbst\nmotorisch kontrolliertes, äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepaßtes Verhalten schließt einen\n\nFortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres aus (vgl.\n\nASS\n\nBGHR StGB S$S 20 BAK 3 und 5). Die Annahme der Schuldfähigkeit\nerfordert eine Gesamtwürdigung, bei der neben der Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des\nTäters vor, während und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen sind (vgl. BGHR StGB S 20 BAK 6 und 9; BGH NSt2\n1982, 376).\n\nDiesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil\nnicht; es ist daher aufzuheben. Da die Feststellungen zum\näußeren Tathergang von diesem Rechtsfehler nicht berührt\n\nwerden, können sie bestehen bleiben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß der Tatrichter die Einlassungen der Angeklagten\nzum vorausgegangenen Alkoholgenuß, für deren Richtigkeit\noder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne\nweiteres als unwiderlegt hinnehmen muß (vgl. BGHSt 34, 29,\n34; BGHR StGB S 21 BAK 13). Hält er sie dennoch für glaubhaft oder unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes zumindest nicht für widerlegbar, so hat er, gegebenenfalls mit\nsachverständiger Hilfe, die höchstmögliche Tatzeitblutalkoholkonzentration auf der Grundlage der sogenannten\nwWidmarkformel zu berechnen und von dem niedrigsten Abbauwert\nvon 0,1 %o pro Stunde, dem geringstmöglichen Resorptionsdefizit von 10 % und dem in der Regel anzusetzenden Reduktionsfaktor von 0,7 auszugehen (vgl. BGHSt 36, 286, 288; BGH\n\nDRiZ 1991, 58, 59) und die auf diese Weise errechnete Tatzeitblutalkoholkonzentration seiner weiteren Beweiswürdigung\nzugrundezulegen.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-22/3-str-473-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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