{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1966-12-10_3_StR_40_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-07-24","aktenzeichen":"3 StR 40/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"76\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 40/91 URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSteffen S gm au: o-D > - Pe, Cor:\n\ngeboren am 10. Dezember 1966,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIII\n\n76\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n6\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Bezirksgerichts Dresden vom 14. Mai 1990\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und\nwegen Diebstahls persönlichen Eigentums gemäß SS 126 Abs. 1,\n177 Abs. 1, 180 Abs. 1 StGB-DDR in der Fassung des Gesetzes\nvom 14. Dezember 1988 (GBl.-DDR 1989 I S. 33) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zur Schadensersatzleistung\nverurteilt. Die nach der Strafprozeßordnung der ehemaligen\nDDR form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten ist nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages als\nRevision zu behandeln. Mit dem Rechtsmittel macht der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Er verfolgt\neine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe und führt aus,\nim Fall 1 der Urteilsgründe habe er nur Beihilfe zu dem vom\nMittäter begangenen Einsteigediebstahl geleistet und im Fall\n2 der Urteilsgründe sei er lediglich wegen Diebstahls zu\n\nverurteilen, weil das gewaltsame Vorgehen des Mittäters zum\n\nErmöglichen der Wegnahme ein Exzeß gewesen sei. Der\nAusspruch über die Schadensersatzleistung wird nicht\nangefochten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nWelches Strafrecht auf die in der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik begangenen Taten anzuwenden ist,\nrichtet sich nach S 2 StGB (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom\n11. Juni 1991 - 5 StR 180/91). Die Verurteilung des Angeklagten nach dem Strafgesetzbuch der ehemaligen DDR ist nach\nden Umständen des Einzelfalls die Anwendung des mildesten\nGesetzes gemäß $S 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGHSt 14, 156; 20, 74,\n15; 20, 121, 125; BGH NStZ 1983, 80; 1983, 268).\n\nDie Angriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet.\nNach beiden Rechtsordnungen ist der Angeklagte des\n(gemeinschaftlichen) Raubes und des (gemeinschaftlichen)\nDiebstahls schuldig. Nach § 22 StGB-DDR war Mittäterschaft\nauch dann anzunehmen, wenn mehrere - wie hier bei beiden\nTaten - im wechselseitigen Zusammenwirken die Merkmale eines\nStraftatbestandes arbeitsteilig verwirklichen (Kommentar zum\nStGB-DDR, 5. Aufl. 1987, § 22 Anm. 5). Für einen Exzeß des\nMittäters bei dem verabredeten Raub fehlt jeder Anhalt. Das\ngilt um so mehr, als der Angeklagte sich die Gewalthandlung\ndes Mittäters zu eigen machte, um seinerseits die Beute\nwegzunehmen. Durch die Änderungen des Strafgesetzbuches der\nehemaligen DDR im 6. Strafrechtsänderungsgesetz-DDR vom\n23. Juni 1990 (GBl.-DDR IS. 526) ergibt sich, mit Ausnahme\nder Änderung der hier inhaltlich gleichen Diebstahlsvorschrift in § 157 StGB-DDR 1990, nichts anderes. Nach S$S 25\nAbs. 2 StGB sind beide Taten ebenfalls mittäterschaftlich\n\nbegangen worden.\n\n6\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr ist milder als es nach dem\nStrafgesetzbuch möglich gewesen wäre. § 56 Abs. 1 StGB, der\nunter bestimmten, dem Angeklagten günstigeren Voraussetzungen eine Strafaussetzung zur Bewährung bei der Verurteilung\nzu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr vorsieht,\ndarf nicht isoliert angewendet werden. Denn nach § 2 StGB\nist ein Gesamtvergleich der beiden Rechtsordnungen geboten\nund eine konkretisierte Anwendung dem Angeklagten jeweils\ngünstiger Regelungen nicht möglich (BGH, Beschluß vom\n14. Februar 1991 - 4 StR 11/91); es gilt der Grundsatz\nstrikter Alternativität (BGH, Urteil vom 12. Februar 1991\n- 5 StR 523/90 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nDas Strafgesetzbuch enthält gegenüber dem Strafgesetzbuch der ehemaligen DDR in beiden Fassungen von 1988 und\n1990 sowohl für Raub als auch für Diebstahl die deutlich\nhöhere Strafdrohung. Nach dem Strafgesetzbuch hat sich der\nAngeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe eines schweren Raubes\ngemäß S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, weil der\nMittäter des Raubes ein Mittel bei sich führte (und auch\neinsetzte), um den Widerstand der 81jährigen Geschädigten\ndurch Gewalt zu verhindern, indem er dieser einen textilen\nFußabtreter von vorn über den Kopf warf und sie im Kopfbereich umklammerte (vgl. BGHR StGB § 250 I 2 Mittel 1 + 2).\nNach § 250 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf\n(§ 38 StGB: bis zu fünfzehn) Jahren zu erkennen; selbst im\nminder schweren Fall beträgt sie mindestens ein Jahr. Demgegenüber sieht $S 126 StGB-DDR Freiheitsstrafe (S 40 StGB-DDR: von sechs Monaten) bis zu fünf Jahren vor. Ähnlich ver-\n\nhält es sich beim Einsteigediebstahl im Fall 1 der Urteilsgründe nach SS 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Freiheitsstrafe\nvon drei Monaten bis zu zehn Jahren) gegenüber § 1§ 0 StGB-DDR 1988 und § 157 StGB-DDR 1990, die beide - neben milderen\nSanktionen - nur eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nvorsahen. Weil nach § 54 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe durch\nErhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden wäre,\nwürde diese auch unter Anwendung aller - hier nicht ohne\nweiteres naheliegenden - Milderungsmöglichkeiten jedenfalls\n\nhöher als ein Jahr Freiheitsstrafe sein.\n\nEine \"Bewährungsstrafe\" nach dem Recht der ehemaligen\nDDR hat das Bezirksgericht rechtsfehlerfrei versagt. Gemäß\nS 126 Abs. 1 StGB-DDR in beiden Fassungen kam nur eine\nVerurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Betracht. Die\nbesondere Strafart einer \"Verurteilung auf Bewährung\" als\neiner \"Strafe ohne Freiheitsentzug\" war danach nicht\nmöglich. Ausdrücklich hat das Bezirksgericht wegen der\n\"Schwere\" der begangenen Straftaten außergewöhnliche\nMilderungsmöglichkeiten ausgeschlossen (UA S. 24). Hiergegen\nist sowohl im Hinblick auf § 39 Abs. 2 als auch auf S 62\nAbs. 2 i.V.m. § 25 StGB-DDR jeweils in der dem Angeklagten\n\ngünstigeren Fassung aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.\nNichts anderes gilt für den jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut in Betracht zu ziehenden $S 45 Abs. 1 StGB-DDR.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-24/3-str-40-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-24/3-str-40-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.172067+00:00"}}