{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1965-01-13_3_StR_10_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1965-01-13","aktenzeichen":"3 StR 10/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0112 002\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeiobermeister Otto Wolfgang H — aus\nSED, geboren arı ME 1919 in SGHHEEEBD «>.\nGERD (532),\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot u.a.\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Wiefels\n\nDr. Faller\n\nBörtzler\n\nDr. R. Weber\n\nals beisitzende Richter,\n\n\"Bundesanwalt Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersckretär >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 23. September 1963, soweit der Angeklagte im Falle Ce\nvon der Anklage der Beleidigung freigesprochen\nworden ist, mit den dazu gehörigen Feststellungen\nund der dazu ergangenen Kostenentscheidung aufge-\n\nhoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rochtsmittels, an das Amtsgericht -— Schöffengericht - in Aachen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe: ‘\n\nni En Sr ou am en m Garne En Emen\n\nDem Angeklagten ist zur last gelegt,\n\n1. cr habe in der Zeit von 1961 bis Anfang 1963 in\nAachen als Anhänger der kommunistischen Weltanschauung sowohl in seinem engeren Berufskreis unter den Beamten der Kreispolizeibehörde Aachen\ndurch kommunistische Reden und Verbreiten von\nZeitungsartikeln als auch in einer öffentlichen\nDFU-Versammlung Propaganda für die Zuständd in der\n$SBZ betrieben und dadurch gegen das KPD-Verbot\n(8§ 42, 47 BVerf6G) verstossen; |\n\n2. er habe ferner versucht, den Kriminaloberkommissar\nComm; Ger polizeiliche Ermittlungen gegen ihn\nwegen einer SBZ-Reise führte, in seiner Einsatzbereitschaft zum Schutze der Bundesrepublik dadurch\nzu erschüttern, dass er ihm in drohenden Tone vorhielt, Conrads werde hoffentlich für seine Schnüffclcien und Spitzeleien, die er hier mache, auch dann\neinstehen, wenn es einmal anders herum komme. Dadurch habe er sich der Zersetzung (§ 91 StGB) schuldig gemacht;\n\n3. Schliesslich habe er zu Cl noch geäussert: \"Das\nist ja schlimmer als bei den Nazis\" und ihn dadurch\nbeleidigt (§§ 185, 194, 196 StGB).\n\nDas Landgericht hat schon den äusseren Tatbestand der\n§ 8 42, 47 BVerfGG und auch die Tatbestände der §§ 91 und\n1§ 5 StGB verneint. Eo hat den Angeklagten von sämtlichen\nVorwürfen freigesprochen.\n\nDie Stantsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Der Generalbundesanwalt hat das\n\nm,\n\n4 -\n\nDi\n\nRechtsmittel lediglich zur Beleidigung vertreten. Nur in\ndiesem Umfange hat es Erfolg.\n\nI. Zuwiäcerhandlung gegen das _KPD-Verbot,\n\nDas Landgericht hat den Tatbestand der §§ 42, 47 BVerf66-\nverneint. Inzwischen ist das .Vereinsgesetz. vom 5. August 1964\n(BGBl I 593) ergangen, das den § 42 BVerf6G aufgehoben und\ndurch den neugefassten § 90a StGB ersetzt hat. Zwar ist diese\nVorschrift erst nach der Tat des Angeklagten in Kraft getreten. Sie droht aber die Mindeststrafe des § 42 BVerfGG von\nscchs Monaten Gefängnis nur noch in besonders schweren Fällen\nan (Absatz 3). Infolgedessen kommt der neuen Vorschrift in\naller Regel, jedenfalls im vorliegenden Fall, als dem gegenüber § 42 BVerfG@ milderen Gesetz rückwirkende Kraft zu {§ 2\nAbs. 2 Satz 2 StGB). Das hat das Revisionsgericht nach § 354a\nStPO zu berücksichtigen.\n\nDadurch ändert sich aber an der. rechtlichen Beurteilung der\nTat des Angeklagten im Ergebnis nichts.\n\nDa ihm keine Verbindungen zur verbotenen KPD oder deren Ersatzorganisationen nachgewiesen werden konnten, kommt nach der\nSachlage nur der Tatbestand des § 90a Abs. 2 nF StGB in der\nBegehungsart des \"Werbens\" für die verbotene KPD und die von\nihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele in Betracht.\n\nOb dieser Tatbestand schon nach seiner äusseren Seite zu\nverneinen ist, kann unentschieden bleiben. Das gilt'insbesondere von der Frage, ob einzelne dem Angeklagten zur Last gelcgte Äusserungen (z.B. das \"Mauergespräch\" und die Erörterung\nder Flüchtlingszahlen) nicht doch Gedanken und Behauptungen\nenthiclten, die eine Werbung im Sinne der Propaganda der verbotenen KPD darstellten und deshalb geeignet waren, die Untergrundtätigkeit der KPD zu fördern. Es käme nicht darauf .\n\n-5-\n\nan, ob der Angeklagte dabei die verbotene KPD ausdrücklich erwähnte>\n\nDas mag aber auf sich beruhen. Denn der innere Tatbestand\ndes § 90a Abs. 2 nF StGB ist jedenfalls nach den Feststellungen des Landgerichts nicht erfüllt. Er wäre nur zu bejahen,\nwenn der Angeklagte sich auch bewusst gewesen wäre und billigend in Kauf genommen hätte, durch seine Äusserungen für die\nverbotene KPD zu werben (BGH NJW 1964, 1082 Nr. 10). Das trifft\naber nach den klaren und eindeutigen Feststellungen des lLandgerichts (UA 5. 12, 55, 57 - 59) nicht zu. Mit Recht unterscheidet das Landgericht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\nzwischen allgemeinen kommunistenfreundlichen Äusserungen, der\nblossen Förderung kommunistischer Interessen sowie der Äusserung\nkommunistischer Überzeugungen und Gedankengänge einerseits und\nder mindestens bedingt vorsätzlichen Werbung für die verbotene\nKPD als Organisation andererseits (UA 5. 32, 34/35).\n\nEntgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sind auch keine\nAnhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Tatrichter Umstände,\nwelche bei dem Angeklagten Rückschlüsse auf die innere Tatsei-\n\nte ermöglichen, ausser acht gelassen habe. Das Urteil hat sich\n\nin seiner Begründung umfassend mit Persönlichkeit und Denkweise des Angeklagten auseinandergesotzt. Die Beweiswürdigung\nlässt hier weder einen Rechts-.oder Denkfehler noch einen Verstoss gegen zwingende allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Die\naus den Beweisergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen sind\nrechtlich möglich. Sie sind daher für daa Revisionsgericht bindend.\n\nOhno Erfolg rügt auch die Staatsanwaltschaft, das Landgericht\nhabe die §§ 55 Aba. .2 und. 61 des Beamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen nicht berücksichtigt. Darin liege ein sachlicher Rechtsfchler. Diese Vorschriften stellen für die Landesbeamten von\nNordrhein-Vestfalen cin besonderes Pflichtenverhältnis her, das\n\n-6 -\n\naber in keinen Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 90a\n\nnF StGB steht. Insbesondere stellt ein Verstoss gegen die-\n\nse Pflichten noch keine Zuwiderhandlung gegen § 90a n# StGB\n\"durch Unterlassung\" dar, wie offenbar die Staatsanwaltschaft\nmeint. Ob der Angeklagte die ihm aus den angeführten Vorschriften deo nordrhein-westfälischen Beamtengesetzes erwachsenen Beamtenpflichten verletzt hat, ist nicht im allgomeinen Strafverfahren: sondern in einem etwaigen Disziplinarverfahren zu prüfen und zu entscheiden.\n\nDer Angeklagte ist daher von diesem Punkte der Anklage\nmit Recht freigesprochen worden.\n\nII. Aorsetgung {$.1. StEB).\n\nDas Landgericht führt VA S. 55 aus, die Äusserungen des\nAngeklagten entsprächen auch nicht den kommunistischen Zersetzungsbemühungen. \"Alle diese Bemühungen haben nämlich eine\nGegenüberstellung der Verhältnisse in der’ Zone mit denen in\nder Bundesrepublik zum Gegenstand\". Sollte damit zum Ausdruck\ngebracht werden, daS® die kommunistische Wühl- und Zersetzungsarbeit gegen die Bundesrepublik nur in dieser Art betrieben\nwürde, so hätte das Landgericht die Wirklichkeit verkannt.\n\nDenn die KPD/SED pedient sich dabei erfahrungsgemäss taktisch\nund organisatorisch stets wechselnder, den Tageserfordernissen angepasster Formen. Es ist deshalb z.B. denkbar, dass\n\nauch durch einen Hinweis auf die \"zwangsläufige Ausbreitung\n\ndes sozialistischen Lagers\" auf die durch § 91 StGB geschützten\n\nPersonen \"eingewirkt\" wird. .\n\n. ‘\nAuf diesen Erwägungen beruht aber der Freispruch nicht.\n\nDas Landgericht hat vielmehr mit rechtlich einwanäfreier\nBegründung sowohl den Vorsatz des Einwirkens als auch die in\n§§ 91 StGB umschrieben® Zersetzungsabsicht beim Angeklagten ver-\n\nneint.\n\n- 7 -\n\nAuch die weitere, im Jahre 1957 durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz dem § 91 StGB einschränkend hinzugefügte Voraussetzung, dass der Täter zumindest bedingt vorsätzlich verfassungsfeindlichen Bestrebungen gedient haben muss, ist nach\nden Feststellungen des Landgerichts nicht erfüllt.\n\nDer Freispruch von diesem Punkte der Anklage begegnet daher ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\nIII. Beleidigung ($, 185_StGB).\n\nDagegen vermögen die Urteilsausführungen den Freispruch\nvon dem Vorwurf, der Angeklagte habe den Polizeibeamten\nCHE pelciäigt, nicht ausreichend zu tragen.\n\nDas landgericht führt aus, zwar enthalte die Äusserung\n\"Das ist ja schlimmer als bei den Nazis\" eine Ehrenkränkung.\nDer Angeklagte habe aber nicht vorsätzlich gehandelt; denn\ner habe sich in einem den;Vorsatz ausschliessenden Tatsachenirrtum befunden. Er sci nämlich irrtümlich davon ausgegangen,\ndass cr dem Polizeibeamten CE \"illegale Methoden im Ermittlungsverflahren\" vorwerfen könne. Das sei zwar irrig gevesScn, zumindest insoweit er eine ungesetzliche Postüberwachung\nangenormen habe. Der Angeklagte habe damit über die Wahrheit\nciner behaupteten Tatsache geirrt. \"Denn um eine beleidigende\num ein allgemeines, beleidigendes Werturteil, weil von Conrads und jedem objektiven Dritten der Ausspruch des Angeklagten unter den gegebenen Umständen nur als Vorwurf der Illegalität ganz bestimmter, vom Angeklagten von vornherein kritisierter Ermittlungspraktiken verstanden werden konnte. Die\nUnwahrheit einer Tatsachenbcehauptung gehört aber zum Tatbestand der Beleidigung\" (UA S. 62).\n\nDiesc Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.\n\nvuaumri\n\n-8-\n\nAuch wenn man dem Landgericht darin folgen könnte, dass\nes sich um eine echte Tatsachenbehauptung gehandelt habe,\nso läge doch nach den getroffenen Feststollungen kein Tatbestandsirrtum vor. Selbst wenn gegen den Angeklagten eine\nungesctzliche Postüberwachung bestanden hätte -— in Wirklichkeit wurde sein Briefverkehr nach den Urteilsfeststellungen\ndamals nicht überwacht - und wenn auch die Vernehmung seines\nminderjährigen Sohnes und die Haussuchung rechtlich zu beanstanden gewesen wären, so hätte doch scin Ausspruch \"das ist\nja schlimmer als bei den Nazis\" - als Tatsachenfeststellung -\nnicht der Wahrheit entsprochen. Das braucht aber nicht näher\nausgeführt zu werden; denn es bestechen schon grundsätzliche\nBedenken dagegen, den Ausspruch des Angeklagten überhaupt\nals Tatsachenfeststellung zu beurteilen. Die ganzen Umstände -\nsprechen vielmehr dafür, dass es sich dabei — wic auch der\nGeneralbundesanvwalt meint - um ein allgemeines Wert-(Unwert-)\nurteil handelte.\n\nGedankenäusserungen sind unter Berücksichtigung von Ort,\nZeit, Anlass, Zusammenhang, ferner Persönlichkeit und Denkweise dcs Täters und des Empfängers zunächst daraufhin zu\nprüfen, was der Äusscrnde dem Sinne nach dem Empfänger gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, d.h. wie seine Erklärung auf\nunbefoangene und unverbildete Zuhörer wirken und von ihnen\nverstanden werden konnte (RGSt 65,185 ÄS9;BGHSt 3, 346, 347;\n\n7, 110, 111; 3 StR 64/63 vom 17. April 1964). Zwar bezog sich\ndie Äusserung dcs Angeklagten, wie das Urteil zutreffend ausführt, auf einen ganz bestimmten Ermittlungsvorgang: Damit allein ist aber noch nicht gesagt, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung gehandelt haben muss. Das Landgericht hat\nvielmehr bei seiner Würdigung die allgemeinkundige Tatsache\nnicht berücksichtigt, dass der Ausspruch \"das ist ja schlimmcor als bei den Nazis\" heute violfach dazu benutzt wird, um\ngenz allgemein dem Unwillen über angebliche (oder auch wirkliche) Mißstände vor allem auf politischem Gebiet luft zu\n\n(€\n\na\n\n- 9... t\n\nmachen. Verschicdene Umstände, die das landgericht in diesem\nZusammenhang nicht erörtert hat, sprechen dafür, dass die\nÄusserung des Angeklagten diesen Sinn hatte. Die Bemerkung\nficl im Anschluss an einen heftigen Wortwechscl und der\nAngeklagte sprach sie in grosser Erregung aus. Er wird ferner im Urteil (UA S. 9/10) geradezu als \"Wahrheitsfanatiker\"\ngeschildert. Damit ist schlecht zu vereinbaren, dass er\n\n- über die allerdings kräftige Äusserung seines Unmuts hinaus -\neinc im Ergebnis jedenfalls so abwegige \"Tatsache\" habe behaupten wollen, zumal er die Zustände unter der nationalsozinlistischen Gewaltherrschaft selbst miterlebt hat.\n\nDass der Ausspruch unter. den gegebenen Umständen nicht nur\nder groben Bekundung des Unwillens, sondern auch einer Herabsetzung des Polizeibeamten CE diente und damit eine Ehrenkränkung enthielt, wird auch vom Landgericht nicht bezweifelt.\nDabei fällt im vorliegenden Fall noch besonders ins Gewicht,\ndass das Vorgehen der nationalsozialistischen Gewalthaber\nin aller Velt als Musterbeispiel für brutale Willkür und Rechtlosigkcit bei der Behandlung \"politischer\" Täter angesehen\nwird. Wenn der Angeklagte diesen Vorwurf gerade gegen einen\nBeamten richtete, der Ermittlungen gegen ihn wegen einer\n\"politischen\" Straftat führte, so wird der ehrkränkende Charekter der Äusserung besonders augenfällig.\n\nDem Angeklagten ist allerdings zugute zu halten, dass er\n- wenn auch irrtümlich - glaubte, der Polizeibeamte habe\ngegen ihn ungesetzliche Massnahmen durchgeführt. Diesen Irrtum hielt das Landgericht für entschuldbar. Es wird dem Angceklagten daher zuzubilligen sein, dass er irrtümlich annahn,\nin Wahrung berechtigter Interessen zu handeln (§ 193 StGB).\nDieser Irrtum kann ihn aber insoweit nicht entlasten, als\ner mit seiner Äusserung über das Mass hinaus ging, das ı.\nzur Wahrung seiner für berechtigt gehaltenen Interessen f.\nerforderlich war. Dass der ehrkränkende Charakter des Aus-\n\n- 10 -\n\nspruches nach dem Grundsatz der Güterabwägung in keinem angemessenen Verhältnis zur irrigen Rechts- und Tatsachenvorstcllung des Angeklagten stand, also nicht nur der Abwchr vermeint\nlichen Unrechts galt, sondern darüber hinaus einem Angriff\nauf die Ehre des Ermittlungsführers diente, bedarf nach den\nobigen Ausführungen keiner weiteren Erörterung. Dieses Mehr\nan Ehrverletzung wird durch den Irrtum nicht gedeckt.\n\nFür eine etwaige Verurteilung entscheidend ist allerdings,\nob der Angeklagte sich dieser \"überschiessenden\" Ehrenkränkung\nbewusst war, sie zumindest billigend in Kauf nahm. Bei dieser Frage wird von Bedeutung sein, dass er schr erregt war\nund sich deshalb vielleicht der vollen Tragweite des Ausspruch\nnicht bewusst wurde. Erst eine umfassende und erschöpfende\nWürdigung aller für den äusseren und inneren Tatbestand des\n§ 1§ 5 StGB wesentlichen Umstände wird es dem Tatrichter ermöglichen, über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten in\ndiesem Punkte der Anklage rechtlich einwandfrei zu befinden.\n\nDer Freispruch von dem Vorwurf der Beleidigung kann daher\nnicht bestehen bleiben.\n\nIV.\n\nDas führt aber nicht zur Aufhebung des ganzen Urteils;\ndenn die im Eröffnungsbeschluss angenommene einheitliche\nfortgesetzte Handlung ist fortgefallen. Auch bestehen gegen\ndie Kostenentscheidung, soweit sie die Zuwiderhandlung gegen\ndas KPD-Verbot und die Zersetzung (§ 91 StGB) betrifft, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Deshalb ist das\nfreisprechende Urteil des Landgerichts im übrigen aufrechtzuerhalton (vgl. BGH IM § 260 StPO Nr. 2). |\n\nDa nur noch cin Vergehen gegen § 1§ 5 StGB in Betracht\nkommt, hat der Scnat die Sache gemäss § 354 Abs. 3 StPO\n\n[en\n\nfc\n\n- 11 -\n\nan das örtlich zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.\n\nDio Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Dr. Wiefels Faller\n\nBörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-13/3-str-10-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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