{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1963-12-07_3_StR_148_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-05-29","aktenzeichen":"3 StR 148/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 148/91 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\ndie Plätterin Jutta S EB au: EEE,\n\ngeboren am 7. Dezember 1963 in DOG ,\n\nwIIIl\n\n- 2 - Ex\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n29. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n11. Dezember 1990 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der wegen Schizophrenie schuldunfähigen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil\nsie einen 59 Jahre alten, sie sexuell bedrängenden Mann mit\nbedingtem (sog. natürlichen) Tötungsvorsatz erstochen\nhatte.\n\nZur Begründung der dagegen gerichteten Revision rügt\ndie Beschuldigte allgemein die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg;\nauf die ohnehin unzulässige Verfahrensrüge kommt es nicht\n\nan.\n\n1. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus darf, die weiteren Anforderungen des in § 63\nStGB vorausgesetzt, nur angeordnet werden, wenn gerade auf\nGrund des zur Schuldunfähigkeit oder zu einer erheblichen\nVerminderung der Schuldfähigkeit führenden Zustandes im\nSinne der SS 20, 21 StGB eine bestimmte oder doch gewisse,\nüber die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit\nfür die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten\nbesteht (vgl. BGH NStZ 1986, 572; BGH bei Holtz MDR 1981,\n265 £.; 1979, 280; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 1984 - 5 StR\n290/84 - und vom 22. März 1991 - 2 StR 60/91). Zwischen dem\nseelischen Zustand des Täters und dessen Gefährlichkeit muß\nin dem Sinne ein symptomatischer Zusammenhang bestehen, daß\nsowohl die Anlaßtat als auch die für die Zukunft zu befürchtenden rechtswidrigen Taten Folgen der zur Schuldunfähigkeit\noder doch zu ihrer erheblichen Verminderung führenden\nseelischen Verfassung sind (vgl. BGHSt 34, 22, 27; 27, 246,\n249; BGH NStZ 1985, 309, 310; BGH, Beschluß vom 22. März\n1991 - 2 StR 60/91). Gelegenheits- oder Konfliktstaten\nwerden daher für die im Rahmen des § 63 StGB anzustellende\nGesamtbewertung in der Regel oder doch häufig ausscheiden\n(vgl. dazu BGH NSt2Z 1985, 309, 310; BGH StV 1984, 508).\n\nb) Einen solchen symptomatischen Zusammenhang und damit\ndie von § 63 StGB geforderte krankheitsbedingte (oder durch\neinen anderen dauernden Zustand im Sinne der SS 20, 21 StGB\nverursachte) Gefährlichkeit der Beschuldigten hat das Landgericht nicht zweifelsfrei festgestellt. Es hat angenommen,\ndaß sich die dem Tatopfer körperlich überlegene Beschuldigte\nzwar in einer Notwehrlage (S 32 StGB) befand, als sie zum\n\nMesser griff, daß sie jedoch mit dem tödlichen Messerstich\n\nN\n}\n\n-4 -\n\nüber das zur Abwehr Erforderliche bewußt hinausging, ohne\ndaß die Voraussetzungen des § 33 StGB vorlagen. Unbeschadet\ndieser rechtlich nicht zweifelsfreien Beurteilung ist nach\nden Urteilsfeststellungen jedenfalls davon auszugehen, daß\nsich die Beschuldigte nach den gegebenen Tatumständen in\neiner Ausnahmesituation befand, die es nicht offensichtlich\nmacht, daß die Tatbegehung durch die psychische Erkrankung\n(oder einen anderen länger dauernden Zustand im Sinne des\n\n§ 20 StGB) ausgelöst oder doch mitausgelöst worden ist. ES\nhätte daher näherer Darlegungen dazu bedurft. Diese fehlen\n\njedoch.\n\nDie medizinischen Sachverständigen, denen sich die\nSchwurgerichtskammer unter Berufung auf die ihr eigene Sachkunde angeschlossen hat, sind nach dem im Urteil mitgeteilten Inhalt ihrer Gutachten auf die Frage des symptomatischen\nZusammenhangs zwischen der Tat und der als schuldausschließend gewerteten seelischen Verfassung der Beschuldigten nur kurz mit Ausführungen eingegangen, die nicht ausreichend sind. Der entscheidende Mangel liegt darin, daß\nbeide Sachverständige und mit ihnen das Landgericht die Besonderheiten der Tatsituation, in der sich die Beschuldigte\ngegen massive sexuelle Zudringlichkeiten zunächst mit\nkörperlicher Gewalt, dann aber unter Einsatz eines Messers\nzur Wehr setzte, nicht erkennbar berücksichtigt haben. Es\nwird insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb\ndie Abwehrreaktion der Beschuldigten, die zudem unter dem\nfortwirkenden Eindruck einer früher erlittenen Vergewaltigung stand, trotz der Einfühlbarkeit des Handelns eine\nspezifische Folge der diagnostizierten schizophrenen Psychose und/oder einer ebenfalls festgestellten krank -\nhaft en Alkoholsucht (vgl. dazu BGHR StGB S§ 63 Zustand\n2, 3, 6, 9 und 13) war.\n\nAuch bei der Beurteilung der Frage, ob für die Zukunft\nvon der Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, hätte der Ausnahmecharakter der Tat Berücksichtigung finden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. März 1991\n- 2 StR 60/91). Dies ist ebenfalls nicht erkennbar geschehen. Den Urteilsfeststellungen zufolge ist die Beschuldigte,\ndie seit einiger Zeit obdachlos war, wiederholt von anderen\nMännern, bei denen sie Unterkunft gefunden hatte, sexuell\nbelästigt worden. Daß es dabei zu vergleichbar gewalttätigen\nAbwehrreaktionen gekommen wäre, ist aber nicht festgestellt.\nDaß sie für die Zukunft zu besorgen sind, versteht sich\nnicht von selbst, sondern hätte eingehender dargelegt werden\nmüssen. Die Angeklagte ist zwar wegen Gewaltdelikten (gefährliche Körperverletzung, Raub und räuberischer Erpressung) vorbestraft. Da die zugrundeliegenden Sachverhalte\njedoch nicht näher mitgeteilt werden, läßt auch die Tatsache\ndieser zudem schon länger zurückliegenden Verurteilungen\n(1982 und 1984) keine zuverlässigen Rückschlüsse auf eine\n\nkrankhaftsbedingte Gefährlichkeit der Beschuldigten zu.\n\nDie Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus bedarf demnach neuer tatrichterlicher Prüfung.\n\n2. Sollten in der neuen Hauptverhandlung auf Grund der\nbisher nicht für widerlegbar erachteten Einlassung der\nBeschuldigten die gleichen Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen getroffen werden, wird die Frage der Notwehr\neingehender als geschehen zu prüfen sein. Die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung kann nicht allein schon auf\nGrund eines von der konkreten Tatsituation losgelösten\n\nVergleichs der Körperkräfte der Beschuldigten und des\n\nTatopfers mit der daraus abgeleiteten Erwägung verneint\nwerden, die Beschuldigte hätte sich der Zudringlichkeiten\ndes Mannes mit dem bloßen Einsatz körperlicher Kraft\nerwehren können. Bei der Beurteilung dieser Frage muß\nvielmehr von der konkreten Lage der Beschuldigten bei der\nTat ausgegangen und daher auch berücksichtigt werden, daß\ndie Beschuldigte stärker alkoholisiert war als das ihr an\nsich körperlich unterlegene Tatopfer und daß sie dadurch in\nihrer Fähigkeit, sich allein durch den Einsatz körperlicher\nKraft zu verteidigen, beeinträchtigt gewesen sein kann.\nImmerhin war es dem sie bedrängenden Mann in einem Handgemenge gelungen, sie zu Boden zu \"werfen\" und ihr T-Shirt\nherunterzureißen. Er ließ sich zudem durch einen ersten\nMesserstich, durch den sie ihm lediglich eine Hautverletzung\nan der Brust beigebracht hatte, nicht davon abhalten, weiter\nauf sie einzudringen. Unter diesen Umständen bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung, ob der bloße Einsatz körperlicher Kraft hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche\nAbwehr bot. Ein sie weiter gefährdendes Risiko brauchte die\nBeschuldigte nicht einzugehen; sie darf nicht auf eine\nbestimmte Verteidigungsart verwiesen werden, wenn diese für\nden Angreifer zwar weniger gefährlich gewesen wäre, aber\neine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr nicht\nerwarten ließ (vgl. BGHSt 25, 229, 230; BGHR StGB § 32 II\nErforderlichkeit 1, 5 und 6; Lenckner in Schönke/Schröder\nStGB 23. Aufl. § 32 Rdn. 36 mit zusätzlichen Nachweisen).\nDie weitere Frage, ob es der Beschuldigten möglich war, für\nden letzten Messerstich eine minder gefährdete Körperstelle\nzu wählen, wird nach der festzustellenden \"konkreten Kampflage\" entschieden werden müssen (vgl. BGHR StGB § 32 II\n\nErforderlichkeit 5 mit Nachweisen).\n\nSollte die neu zuständige Schwurgerichtskammer die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung nach entsprechender\nPrüfung wiederum verneinen, wird die Möglichkeit eines Irrtums über die Erforderlichkeit der Abwehrhandlung in tatsächlicher Hinsicht zu erwägen sein. Ein solcher Erlaubnistatbestandsirrtum (vgl. BGHR StGB S 32 II Erforderlichkeit 1\nmit Nachweisen) ist, wenn er nicht als Folge des krankhaften, zur Schuldunfähigkeit führenden Zustandes gewertet\nwerden muß (vgl. BGHSt 10, 355, 357; 3, 287, 289; BGH bei\nHoltz MDR 1983, 90), im Rahmen der Anwendung des § 63 StGB\nauch für einen schuldunfähig handelnden Täter beachtlich,\nweil eine derartige irrige Vorstellung die Feststellung\neiner krankheitsbedingten Gefährlichkeit - unter dem Gesichtswinkel einer Vorsatztat - nicht zuläßt, wenn anzunehmen ist, daß ein Schuldfähiger in gleicher Lage demselben\nIrrtum hätte unterliegen können (vgl. BGHSt 10, 355, 357).\nDer schuldunfähige Täter im Bereich des § 63 StGB darf nicht\nschlechter gestellt werden als andere Täter (vgl. Hanack in\nLK StGB 10. Aufl. S$S 63 Rdn. 31). Dem entspricht die vom\nBundesgerichtshof in seiner Entscheidung in BGHSt 31, 132\nvertretene Auffassung, daß die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nur zulässig ist, wenn eine\nBestrafung wegen der rechtswidrigen Tat alleinan der\nmangelnden Schuldfähigkeit scheitert.\n\nDie gleichen Grundsätze müssen für die Frage der Erheblichkeit des $S 33 StGB gelten. Überschreitet ein Schuldunfähiger die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht\noder Schrecken, so spielt die privilegierende Regelung des\n§ 33 StGB zwar als Entschuldigungsgrund keine praktische\n\nRolle. Ihr kommt jedoch für die Frage der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB mittelbar deshalb Bedeutung zu,\nweil eine unter den Voraussetzungen des § 33 StGB begangene\nrechtswidrige Tat in der Regel nicht symptomatisch für eine\nkrankheitsbedingte Gefährlichkeit ist, wenn die Verwirrung,\nFurcht oder der Schrecken, die zur Notwehrüberschreitung\nführen, nicht gerade Ausdruck und Folge des die Schuldunfähigkeit bewirkenden, für die Anwendung des § 63 StGB\ngeeigneten seelischen Zustandes sind (vgl. dazu Hanack aaO\nRdn. 31 und 32). Das Landgericht hat es ersichtlich als\nmöglich angesehen, daß die Beschuldigte in Erinnerung an die\nfrüher erlittene Vergewaltigung \"Angst\" vor sexuellen\nHandlungen des sie bedrängenden Mannes hatte und sich aus\ndiesem Grunde wehrte. Die Erwägungen, mit denen es die\nVoraussetzungen des § 33 StGB gleichwohl verneint hat, sind\njedoch nicht frei von Unklarheiten. Soweit die Schwurgerichtskammer in diesem Zusammenhang auf eine subtile Unterscheidung zwischen bloßer \"Angst\" vor sexuellen Handlungen\nund der nicht festzustellenden \"Furcht\" überwältigt zu\nwerden abstellt, ist diese Differenzierung in der praktischen Rechtsanwendung nicht in einer mit Tatsachen\nbelegbaren Weise nachzuvollziehen. Der Umstand, daß die\nBeschuldigte die Grenzen der Notwehrbefugnis nach den\nFeststellungen des Landgerichts bewußt überschritten hat,\nschließt die besonderen Voraussetzungen des § 33 StGB\njedenfalls nicht aus (vgl. BGHR StGB S$S 32 II Erforderlichkeit 4 und § 33 Nothilfe 1 mit Nachweisen).\n\nAbschließend weist der Senat noch darauf hin, daß es\nentgegen der im Urteil mitgeteilten Stellungnahme eines der\nbeiden Sachverständigen (UA S. 14) auch im Rahmen des § 63\n\nStGB rechtlich bedenklich ist anzunehmen, die festgestellte\nkrankhafte seelische Störung habe bei Begehung der Tat zur\nAufhebung der Fähigkeit der Beschuldigten geführt, das\nUnrecht der Tat einzusehen und _nach dieser Einsicht zu\nhandeln; die Anwendung des S$S 20 StGB kann nicht mit der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und dem Ausschluß des\nSteuerungsvermögens zugleich begründet werden (vgl. u.a.\n\nBGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und Gefährlichkeit 5).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-29/3-str-148-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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