{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1963-06-26_3_StR_143_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-06-26","aktenzeichen":"3 StR 143/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 143/91\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf W EREESEEEEEE> aus OWEEEEB, dort geboren\n\nam 26. Juni 1963.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIlI\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Juni 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt &»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin gm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten wenn»\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 22. November 1990 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\n\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten EB und\n\nveBmmEiED wegen schweren Raubes in Tateinheit mit\nschwerer räuberischer Erpressung je zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ve»\nWB: Sie hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen suchte der Beschwerdeführer am\n25. September 1989 gegen 15 Uhr die Wohnung des früheren\nMitangeklagten EBD auf. Er erzählte ihm, daß er \"ein Ding\ndrehen\" wolle, und fragte, ob er mitmache. Dabei zeigte er\nden vor zwei Monaten erworbenen Gasrevolver, bei dem das Gas\ndurch den Lauf nach vorn austritt. Der Beschwerdeführer trug\nden Revolver seit einigen Tagen in einem Schulterhalfter bei\nsich, weil er bereits häufiger mit dem Gedanken gespielt\nhatte, sich durch einen Überfall Geld zu beschaffen. Beide\n\nbegaben sich nunmehr zunächst wie üblich zum Spielplatz und\ntranken dort Alkohol. Aus den Feststellungen des Landgerichts, denen UA S. 7 (unten) ersichtlich eine Namensverwechslung zugrundeliegt, ergibt sich nicht, ob der Beschwerdeführer oder ED drei bis vier kleine Flaschen\nJägermeister und drei bis vier Flaschen Bier trank, während\nder andere etwa sechs Flaschen Bier und ca. vier kleine\nFlaschen Jägermeister zu sich nahm. Nachdem Er sich\nbereit erklärt hatte, bei dem Überfall auf die ihm genannte\nAldi-Filiale mitzumachen, erhielt er vom Beschwerdeführer\neinen Totschläger. Beide gingen zunächst in ein Munitionsgeschäft, in dem der Beschwerdeführer Gaspatronen kaufte, mit\ndenen er den zum Überfall vorgesehenen Revolver lud. Gegen\n18.15 Uhr betraten sie die Aldi-Filiale auf der Mei»\nstraße in cn . Unter Vorhalt der Pistole befahl\nder Beschwerdeführer den sechs anwesenden Kunden und einem\nAngestellten des Geschäfts, sich auf den Boden zu legen. Er\nzwang die Kassiererin, das Papiergeld auf den Kassentisch zu\ntun. Das Hartgeld entnahm er selbst aus der Kasse. Die Beute\nbetrug 3.450 DM. Danach sperrte er die Personen in einen\nLagerraum. Dabei gab er einen Warnschuß ab. Wenige Minuten\nnach Verlassen des Tatorts wurden beide Täter festgenommen.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer infolge seiner\nAlkoholisierung für erheblich vermindert schuldfähig angesehen und vor allem im Hinblick hierauf die Strafe aus dem\nStrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle\nentnommen. Es hat für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,96 %0o errechnet, indem es einen stündlichen\nAbbauwert von 0,29 %0o zugrundelegt. Im Urteil werden weder\nder Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe noch deren Höhe\n\nmitgeteilt. Dieser Mangel beeinträchtigt hier den Bestand\ndes Urteils nicht, weil eine Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die übrigen Feststellungen\n\nausgeschlossen werden kann.\n\nDie Rückrechnung mit einem höchstmöglichen stündlichen\nAbbauwert von 0,29 %o entspricht nicht mehr der neueren\nRechtsprechung (vgl. die Nachw. bei Dreher/Tröndle, StGB\n45. Aufl. S 20 Rdn. 9 f). Bei Vorliegen einer Blutprobe beträgt der Abbauwert nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und nunmehr gefestigter Rechtsprechung 0,2 %o\npro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages\nvon 0,2 %o von der ersten Stunde an. Bei dieser Rückrechnungsmethode ist mit einer für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Sicherheit eine höhere Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auszuschließen (z.B. BGH,\nUrteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90, DRiZ 1991, 58,\n59, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nBetrug der - im Urteil nicht mitgeteilte - Rückrechnungszeitraum über zwei Stunden, so ist der Beschwerdeführer\ndurch die Annahme eines Rückrechnungswertes von 0,29 %o pro\nStunde schon deswegen nicht beschwert, weil dieser nicht zu\neinem niedrigeren Tatzeitwert führt als die von der neueren\nRechtsprechung angewendete Berechnungsmethode. Lag der Rückrechnungszeitraum dagegen unter zwei Stunden, so könnte sich\nunter Zugrundelegung eines Rückrechnungswertes von 0,29 %o\npro Stunde ein zu niedriger Wert ergeben haben. So wäre z.B.\nbei einer Rückrechnung für eine Stunde bei richtiger Berech-\n\nnung dem Alkoholwert der Blutprobe 0,4 %o zuzuzählen,\n\nwährend die Strafkammer insoweit lediglich 0,29 %0 berück-\n\nsichtigt haben kann. Dies würde bedeuten, daß in diesem Fall\nstatt der der Verurteilung zugrundegelegten höchstmöglichen\nBlutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,96 %0 eine solche\n\nvon 3,07 %0 anzunehmen wäre.\n\nDieser mögliche Fehler des Landgerichts stellt den Ausschluß der Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht\ninfrage. Denn zum Zeitpunkt der Fassung des Tatentschlusses,\netwa drei Stunden vor dem Überfall, lag die Blutalkoholkonzentration jedenfalls unter 3 %0, also unter dem Wert, von\ndem ab nach ständiger Rechtsprechung eine Schuldunfähigkeit\nin Betracht zu ziehen ist. Der Beschwerdeführer, der schon\nseit einigen Tagen mit dem Gedanken an einen Überfall gespielt hatte (UA S. 7, 16), hatte den Tatentschluß bereits\ngefaßt, als er gegen 15 Uhr in der Wohnung des früheren\nMitangeklagten > den Überfall besprach. Erst danach hat\ner mindestens drei Flaschen Bier und drei Flaschen Jägermeister getrunken. Daraus folgt, daß auch unter Berücksichtigung der von der Strafkammer nicht angewendeten richtigen\nBerechnungsmethode die zum Zeitpunkt des Tatentschlusses\nvorhandene Blutalkoholkonzentration unter 3 %0 lag. Bei\ndieser Sachlage bestehen keine durchgreifenden Bedenken,\nwenn die - sachverständig beratene - Strafkammer aus der\nAlkoholgewöhnung des Beschwerdeführers, seinem sachgerechten\nund motivierten Verhalten bei der Vorbereitung und Ausführung der Tat sowie dem Fehlen von Ausfallerscheinungen auf\neine erhalten gebliebene, wenn auch erheblich eingeschränkte\n\nSchuldfähigkeit geschlossen hat.\n\nI\n\nS\n\nBuch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Beschwerdeführers erkennen. Dies gilt auch für\n\ndie strafschärfende Berücksichtigung des Einkaufs der Gaspatronen (UA S. 16/17). Zwar würde die Bedrohung mit einer\nnicht geladenen Pistole den von der Strafkammer zu Recht\nangenommenen Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht\nerfüllen. Die Strafkammer hat dem Beschwerdeführer aber\nnicht, was gegen das Verbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen\nwürde, das Tatbestandsmerkmal des Mitführens einer schußbereiten Waffe strafschärfend zur Last gelegt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt sich\nvielmehr, daß sie ihm seine umsichtige Tatplanung und Tatvorbereitung zur Last gelegt hat, die sich unter anderem\ndarin zeigten, daß er die Tatwaffe schon mehrere Tage mit\nsich führte, um sie bei günstiger Gelegenheit einzusetzen,\nund vor dem Überfall noch die passende Munition einkaufte.\n\nDiese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-26/3-str-143-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-26/3-str-143-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:39.071270+00:00"}}