{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1962-04-13_3_StR_10_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1962-04-13","aktenzeichen":"3 StR 10/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2\n\nStPO § 260, StGB §§ 98, 86\n\nEinzuziehende Druckschririten sind in der Urteilsformel\noder in einer Anlage dazu unmissverständlich zu bezeichnen (BGHSt 9, 88). Bezugnahmen auf die Anklage-\n\nschrift genügen nicht. Las Urteil muss aus sich heraus\nverständlich sein.\n\nBGH Urt. v. 13. April 1962 - 5 StR 10/62 - LG Frankfurt/Main\n\n3_StR 10/62\n\nIn Nennen des Tolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Lagerverwalter willi K CB aus\nBad VB, goboren un. GES GEB in TEE ED,\n2. den Straßenbahnbetriebsschlosser Herbert DB EEE aus\nTOD / NEE, dort geboren am @E. > ED,\n\n3. den Streßenbahnführer Jörg 5 c DB aus\nEEE /: ED, geboren en®. En GB in\ner ——\n4, den Streßenbehnscheffner Ernst H EEE\neus TOEEED/ EB, Aort geboren an BP: > GE,\n\nvogen Staatsgefährdung\n\nhut der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf dic\nHauptvernandlung vom 11. und 13. april 1962, an der\nteilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nBundesrickter Dr. Faller\nBundesrichter Dr. Schumacher\n\nBundesrichter Dr. R., Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEEEEEED\nals Yertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nam 13. April 1962 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Mein vom\n\n6. September 1961 mit den Feststellungen in vollem Umfange aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nji\nin\nI\n\n[e}\n[e)\n.\n\nGrün\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legen allen Angeklagten\nzur Last, tateinheitlich gegen die §§ 128, 129a, 94 StGB,\n§ 8 42, 47 BVerfGG verstoßen zu haben, die Angeklagten\nKomp: EEE und Sch@B dazu tateinheitlich gegen § 93\nStGB, der Angeklagte KEEE des weiteren tateinheitlich\ngegen die §§ 90a, 1004 Abs. 2 StGB.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KEEP nur wegen\nVerstoßes gegen die 8§ 129a, 94, 95, 1004 Abs.","text_plain":"Nachschlagewerk: (nur zu VI, 2 der Urteilsgründe) [\nAmtliche Sammlung: nein f\n\n2\n\nStPO § 260, StGB §§ 98, 86\n\nEinzuziehende Druckschririten sind in der Urteilsformel\noder in einer Anlage dazu unmissverständlich zu bezeichnen (BGHSt 9, 88). Bezugnahmen auf die Anklage-\n\nschrift genügen nicht. Las Urteil muss aus sich heraus\nverständlich sein.\n\nBGH Urt. v. 13. April 1962 - 5 StR 10/62 - LG Frankfurt/Main\n\n3_StR 10/62\n\nIn Nennen des Tolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Lagerverwalter willi K CB aus\nBad VB, goboren un. GES GEB in TEE ED,\n2. den Straßenbahnbetriebsschlosser Herbert DB EEE aus\nTOD / NEE, dort geboren am @E. > ED,\n\n3. den Streßenbahnführer Jörg 5 c DB aus\nEEE /: ED, geboren en®. En GB in\ner ——\n4, den Streßenbehnscheffner Ernst H EEE\neus TOEEED/ EB, Aort geboren an BP: > GE,\n\nvogen Staatsgefährdung\n\nhut der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf dic\nHauptvernandlung vom 11. und 13. april 1962, an der\nteilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nBundesrickter Dr. Faller\nBundesrichter Dr. Schumacher\n\nBundesrichter Dr. R., Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEEEEEED\nals Yertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nam 13. April 1962 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Mein vom\n\n6. September 1961 mit den Feststellungen in vollem Umfange aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nji\nin\nI\n\n[e}\n[e)\n.\n\nGrün\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legen allen Angeklagten\nzur Last, tateinheitlich gegen die §§ 128, 129a, 94 StGB,\n§ 8 42, 47 BVerfGG verstoßen zu haben, die Angeklagten\nKomp: EEE und Sch@B dazu tateinheitlich gegen § 93\nStGB, der Angeklagte KEEE des weiteren tateinheitlich\ngegen die §§ 90a, 1004 Abs. 2 StGB.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KEEP nur wegen\nVerstoßes gegen die 8§ 129a, 94, 95, 1004 Abs. 2 StGB,\n§ 8 42, 47 BVerfGG, den Angeklagten BE> nur wegen Verstoßes gegen § 93 StGB zu Gefängnisstrafe verurteilt, sovie bei diesen Angeklagten sichergestellte Druckschriften\neingezogen. Die Angeklagten Sch und HERE hat das\nLandgericht freigesprochen.\n\nDie Sachrüge der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Zurückverweisung. Das angefochtene Urteil 1äßt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erheblichem Umfange außer Acht, und zwar teilweise auch zum\nNachteil der Angeklagten.\n\nI. Zu §§ 128, 94 StGB\n\nDie Nichtanwendung dieser Strafvorschriften läßt auf\nRechtsirrtum schließen und steht zudem in Widerspruch\nzum festgestellten Sachverhalt.\n\n1. Dem angefochtenen Urteil zufolge hat der Angeklagte\nKB scit 1953 Beziehungen zu sowjetzonalen Steilen\nund zu Funktionären der FDJ' aufgenommen und unterhalten,\num schon jetzt in der Bundesrepublik Vorbereitungen zu\n\ntreffen für die nach seiner Meinung bestimmt zu erwartende Veränderung der politischen Ordnung im Sinne einer\nkommunistischen Regierungsform nach sowjetzonalen Vorbild. Bei seinen häufigen Reisen in die SBZ lernte Kersch\n\nauf dem sogenannten Metallarbeiter-Kongreß in \"Stalinstagt\n‘im Jahre 1958 durch Vermittlung des Angeklagten H\nden FDJ-Bezirkslciter TEMP, und im selben Jahre auf\ndem sogenannten Bezirksaussprache-Abend der EDJ in Weimar\nden FDJ-Kreisleiter S EB kennen. Diese sind\nFunktionäre der FDJ Frankfurt-O., die die \"Patenschaft\" &\nfür Hessen ausübt. Auf Veranlassung TED bpezann vu»\nnoch im selben Jahr \"zur Beratung und Pflege gemeinsamer\npolitischer Vorstellungen\" mit interessierten Kollegen\nseines Betriebs \"Gruppenzusammenkünfte zu organisieren\",\nEs kam ihm \"darauf an, die Teilnehmer an diesen Zusamnenkünften im Sinne des in der SBZ herrschenden Systems zu\nbeeinflussen\". Hierbei verwertcte er sowjetzonales Propagandamaterial, das er von sowjetzonalen Stellen und\nteils vom Angeklagten BE, einem langjährigen KPD- und\nFDJ-Mitglied, der \"derselben politischen Richtung angehörte\", erhielt. Die Gruppenzusammenkünfte, an denen neben anderen Personen alle Angeklagten einigermaßen regel®\nmäßig teilnahmen, fanden anfangs in der Wohnung des Angeklagten HE statt. Später wurden sie in den von\nHOEEEEEED zemieteten Keller einer Gaststätte verlegt\n\nund als Zusammenkünfte eines Schachclubs ausgegeben. Vorher war einmal eine Zusammenkunft in einer anderen Gaststätte, die als \"Klassentreffen\" bezeichnet wurde. In\nzwei Fällen hat Sch als kB Vertreter zu diesen Zusammenkünften eingeladen. TED und SCHE sor.ic\nmehrere andere sowjetzonale FDJ-Funktionäre suchten\n\nisrscher öfters in TB vb auf. TB nahm auch\n\nan einer Zusammenkunft mit allen Angeklagten teil und\n\nhielt hierbei ein Referat. KilB organisierte mehrere\nGruppenfahrten in die SBZ mit Besuchen von FDJ-Kongressen.\nAn solchen Fahrten beteiligten sich alle Angeklagten. Auf\nder \"Arbeiterjugend-Konferenz\" Ostern 1960 in Erfurt wuröde AB auf Vorschlag des sowjetzonalen FDJ-Funktionärs\nHa GEB in Gas \"Ständige Komitee für Arbeiterjugend\"\ngewählt. An Sitzungen dieses Komitees in der SBZ nahm\n\n<EB üreimal tcil.\n\nTrotz dieses eindeutigen Sachverhalts hat das Landgericht den Tatbestand des § 128 StGB verneint und als Begründung angeführt: Die Zusammenkünfte seien \"nicht auf\nGrund eines gemeinsamen Entschlusses\", sondern wegen \"gemeinsamer Beschäftigung bei der Straßenbahn\" erfolgt. Es\nseicn \"keine Mitgliedsbeiträge erhoben worden\" und \"eine\n\nrdnung derart, dass der einzelne Wille unter den Willen\nder Gesamtheit untergeordnet war\", lasse sich nicht feststellen. Diese Auffassung des Landgerichts verkennt den\nTatbestand des § 128 StGB.\n\nDie FDJ ist seit ihrem Verbot eine Geheimverbindung\nim Sinne des § 128 StGB. Ihr politisches Ziel ist das\nder SED/KPD, nämlich in der Bundesrepublik ähnliche politische Zustände wie in der SBZ einzuführen (HuSt I 108,\n178; 187, 211; Wagner GA 1960, 225, 226). Der Tatbestand\näes § 128 StGB setzt weder Mitgliedsbeiträge noch förnliche Mitgliedschaft voraus. Beides sind nur Beweisanzeichen. Mitglied einer Geheimverbindung ist, wer seinen Willen dem der Verbindung unterordnet und fortdauernd für ihre Zwecke tätig wird (BGH 3 StR 3/59 vom 16. September 1959,\nWagner GA 1960, 225, 228, A Nr. 'T, D Nr. 5; BGH NJW 1960,\n1772). Wer mit den für die “Westarbeit\" zuständigen so-\n\nwjetzonalen Stellen oder Funktionären der FDJ in Verbindung steht und durch sein Handeln deren Ziele fördern will, nimmt regelmäßig in strafbarcer Weise als\nMitelied an der Verbindung teil (BGH 3 StR 7/60 vom\n\n30. März 1960, Wagner DRiZ 1961, 168, 171 Fußnote 50).\nDie bisherigen Feststellungen des Landgerichts lassen\nkaum daran zweifeln, dass die Angeklagten, oder doch\neinige von ihnen, möglicherweise gemeinsam mit weiteren\nPersonen, in verfassungsfeindlicher Absicht bei der\nFB Straßenbahn eine PDJ-Betriebsgruppe gebildewg\nund betrieben haben.\n\n2. Zur inneren Tatseite wird sich das Landgericht gesondert für jeden Angeklagten mit allen festgestellten,\nfür den Tathergang wesentlichen und sich etwa weiter aufdrängenden Umständen einzeln und insgesamt befassen und\nauseinandersetzen müssen (BGH NJW 1962, 549).\n\n3. Ob der Angeklagte KEEEEB als Vorsteher einer Verbindung (§ 128 StGB) anzusehen ist, hängt von den künftige\nFeststellungen ab. Ein Rädelsführer im Sinne des § 90a Std\n(unten III) ist nicht ohne weiteres auch Vorsteher im siay?\ndes § 128 StGB. Vorsteher ist nur, wer innerhalb der Verbindung entweder wesentliche Teisungsbefugnisse hat oder\nmaßgeblichen Einfluß innerhalb der Verbindung ausübt, wobei es ausreichen kann, wenn er auf die Führung einer Untergliederung bestimmenden Einfluß ausübt (BGH 6 StR\n120/54 vom 2. Juni 1954 und 6 StR 283/54 vom 8. Dezember\n1954, Wagner GA 1960, 225, 227, C Nr. 1, 2).\n\nII. Zu § 8 1292, 94 StGB\n\nDiese Strafvorschriften hat das Landgericht bei den\n\nAngeklagten DEP, Schip una TB verneint, weil\n\n—J\n\nes weder in den Gruppenzusammenkünften die Fortführung\n\nder verbotenen FDJ, noch in den SBZ-Reisen und \"Kongreß\"-\nteilnahmen eine Unterstützung der FDJ erblickt hat.\n\nDiese Auffassung 18ßt sich bei Beachtung der Ausführungen zu I nicht halten. Dementsprechend ist aber auch der\nSchuldumfeng des Angeklagten Kuiilb bei den §§ 129a, 94\nStGB unrichtigerweise zu eng bemessen worden.\n\nDas Landgericht wird hinsichtlich aller Angeklagten beachten müssen, dass für die in der Bundesrepublik immerhin\nin gewissem Umfange weiterarbeitende verbotene FDJ das Auftreten westdeutscher Anhänger auf sowjetzonalen Veranstaltungen eine nichts unwirksame Unterstützung darstellt (BGH\n3 StR 44/58 vom 27. Mai 1959, Wagner GA 1960, 225, 238 Nr. 4\nzu § 129a StGB).\n\nIII. Zu_§ 90a StGB\n\nDie Geheimorganisation der FDJ, welcher der Angeklagte\nKB n.ch üer Feststellung des Landgerichts angehört,\nist eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des\n§ 90a StGB (BGH HuSt I, 108, Wagner GA 1960, 193, 198\nNr. 8-11; vgl. auch BGHSt 15, 167).\n\nRädelsführer ist, wer in der verbotenen Vereinigung\neine führende Rolle hat (BGHSt 6, 129; 7, 279). Dies kann\nauch jemand sein, der keine leitende Aufgabe erfüllt,\naber auf die Mitglieder, auch wenn es nur wenige sind,\nlenkenden Einfluß ausübt (BGH 6 StR 88/54 vom 19. Mai 1954,\nWagner GA 1960, 195, 199, E Nr. 3, 6, 8; vel. auch BGH\n3 StR 52/60 vom 29, März 1961;.\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht crneut die Rädelsführereigenschaft des Angeklagten “a\nprüfen müssen. Bei dem festgestellten Sachverhalt geht\nes rechtlich nicht an, diese Eigenschaft, wie im Urteil\ngeschehen, ohne jede Begründung zu verneinen.\n\nIv. Zu_§§ 42, 47 BVerfG\n\nDie SED unä die von ihr abhängigen und beeinflußten\nOrganisationen bilden, soweit sie \"Westarbeit\" treiben,\nmit ihren in dieser Richtung tätigen Organen und den von 6\ndiesen geleiteten Agenten, Gruppen und Parteigängern in\nder Bundesrepublik eine verfassungsfeinäliche Vereinigung,\ndie zugleich eine Ersatzorganisation der aufgelösten KPD\nist (BGHSt 15, 167; zum Merkmal \"brsatzorganisation\" BGHSt\n16, 264). Eine Hanälung, die der Förderung oder Unterstützung\ndieser Ersatzorganisetion gili, ist eine Zuwiderhandlung gegen Gas Auflüsungsgebot des Bundesverfassungsgerichts und\nerfüllt damit die äusseren Merkmale der Täterschaft im\nSinne der §§ 42, 47 BVerfGG (BGH NJW 1960, 1772):\n\nBei Prüfung der inneren Tatseite ist zu berücksichti gen:\nDer Täter braucht sich nicht vorzustellen, dass die Or- [\\,\nganisation, in der er sich betätigt, die verbotene Partei\nförmlich ersetzen will; vielmehr genügen seine Kenntnis von\nVerbot der Partei und sein Wissen, dass die fragliche Organisation im Bundesgebiet unter derselben Steuerung dieselben Ziele verfolgt wie die verbotene Partei (BGNSt 15, 257)»\n\nHiervon ausgehend wird das Ianägericht den Schuldumfang\nKB vnü die Anwendung auf die übrigen Angeklagten ernot’; prüfen müssen.\n\n4\n\nV. Zu § 1004 Abs, 2 StGB\n\nNach dem bisherigen Sachverhalt könnten außer Ka»\nauch die übrigen Angeklagten gegen diese Strafvorschrift\nverstoßen haben.\n\nHierzu wird noch bemerkt: Stimmt derjenige, dem die\nstrafbaren Beziehungen vorgeworfen werden, mit den verfassungsfeindlichen Zielen der fremden Organisation innerlich überein, so geht scine verfassungsTeindliche Absicht\nbereits daraus unmittelbar hervor. (BGH 3 StR 7/60 vom\n30. März 1960, Wagner GA 1961, 129, 150, C Nr. 5). Andernfalls kommt es darauf an, ob er sich den fremden verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch sein Verhalten eingegliedert\nhat (BGHSt 10, 163; 11, 171). Geschicht die Beziehungsaufnahme allein deshalb, um eine kostenlose Reise in die SBZ\ndurchzuführen, so wird dies in der Regel gegen einen Einordnungswillen sprechen.\n\nVI. Zu 88 93, 98, § 6 StGB\n\nGemäß § 301 StPO ist bei einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten\ndes Angeklagten nachzuprüfen. Insoweit bestehen gegen die\nVerurteilung der Angeklagten KEEP und BED nach § 93\nStGB und gegen die gemäß den §§ 98, § 6 StGB angeordnete\nEinziehung von Druckschriften mit der bisherigen Begründung\nBedenken.\n\nl. Zu § 93 StGB führt das Landgericht lediglich aus,\ndie sowjetzonalen Druckschriften des FDGB \"Soziulistische\nBriefe\", welche die Angeklagten weitergegeben und damit\nverbreitet hätten, seien staatsgeflährdende Schriften; dar-\n\nüber seien sich die Angeklagten im Klaren gewesen und hät.\nten in Kenntnis dieses Umstandes gehandelt.\n\nDiese für sich allein genommen formelhafte und daher inhaltlose Feststellung genügt zur Verurteilung nach § 95 StGB nicht. Der möglicherweise aus den Ausführungen des\nLandgerichts zu entnehmende Umstand, dass diese Druckschriften nach dem Willen ihrer Urheber verfassungsfeindlichen Zielen dienen sollen, reicht dazu ebenfalls nicht\naus. Nach feststehender Rechtsprechung (BGHSti 8, 245; 12,\n174) erfaßt der Tatbestand des § 95 StGB nur Schriften, in\ndenen dic verfassungsfeindlichen Bestrebungen, denen ihre\nVerbreitung dienen soll, verkörvert sind. Der Inhalt Ger\nSchrift muß äie verfassungsfeindliche Zielrichtung wenigstens in Anhaltspunkten erkennen lassen, die durch allgemeinkunäige Tatsachen, wie etwa die bekannten Ziele der SE,\n\nergänzt werden können (BGHSt 12, 174; 16, 49, 52).\n\nUnter Beachtung dieser Rechtsprechung wird das Landgericht nähere Feststellungen über den Inhalt der Druckschriften treffen müssen. Derartige Schriften müssen in der Hauptverhandlung verlesen werden, soweit sie für die Entscheidung\nbedeutsam sind (BGHST 11, 29). Ihr Inhalt muß in den Urteilsgründen wiedergegeben oder doch im Kern dargestellt\nwerden (BGH 6 StR 207/54 vom 13. Oktober 1954, Wagner GA\n1961, 1, 9 Nr, 5; vgl. auch BGHSt 5, 278), weil das Revisionsgericht sonst die richtige Rechtsanwendung nicht prüfen\nkann. Alles dies hat das Landgericht unbeechtet gelassen.\n\n2. Die Aufhebung des Schuldspruchs ergreift auch die ge-\n\nmäß den §§ 98, § 6 StGB angeordnete Einziehung der Druckschriften.\n\nEtwa einzuzichende Druckschriften sind in der Urteilsformel oder in einer Anlage dazu unmißverständlich zu bezeichnen (EGHSt 9, 88). Bezugnahmen auf die Anklageschrift\ngenügen nicht. Das Urteil muß aus sich heraus verständlich\nsein. Die jetzige Fassung in der Urteilsformel (\"... die\nin der Anklageschrift auf den Seiten 11-13 unter Ziffer\n4 u. 5 aufgeführten Druckschriften\") könnte außerdem\nm!i der Beschreibung in den Urtceilsgründen (TA S. 15: die sovjetzonalen Druckschrifien des FDGB 'Sozialistische Briefe!)\ninsofern in Widerspruch stehen, als in der angegebenen\nStelle der Anklageschrift außer den \"Sozialistischen Briefen\" des FDGB noch zahlreiche andere Druckschriften aufgeführt sind.\n\nVII. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird\nnoch auf folgendes hingewiesen:\n\nl. Die Urteilsformel muß unmißverständlich erkennen\nlassen, ob und in welcher Beziehung gegebenenfalls Tateinheit oder Taimehrheit vorliegt. Diesem Erfordernis\nentspricht die Fassung der Urteilsformel beim Angeklagten\n\nKa nicht.\n\n2, Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann in aller\nRegel nicht durch bloße Anführung des Gesetzestextes begründev oder augelchni werden. Sie muß eine allseitige\nwürdigung durch das Gericht erkennen lassen. Die Enisc’2idung über das öffentliche Interesse (§ 23 Abs. 2\nNr. 1 StGB) erfordert fast stets eine umfassende, sorg-\n\n12 -\n\nfältige Abwägung der Tat und Täterpersönlichkeit unter Be.\nachtung aller Strafzwecke (BGH NöW 1955, 30 Wr. 18). Dem\ngenügt das angefochtene Urteil nicht. j\n\nVIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nJagusch Dr. Hengsberger Faller\n\n@\n\nDr. Schumacher Dr. R. Weber\n\ne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-13/3-str-10-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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