{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1961-12-21_3_StR_296_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-08-21","aktenzeichen":"3 StR 296/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 296/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVolker 5 EEE, seborener RW aus ER,\n\ngeboren am 21. Dezember 1961 in DEE ;\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwıll\n\n87\n\nid\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. August 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 26. März 1991\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung auf eine\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt.\n\nHiergegen hat der pflichtverteidiger für den Angeklagten\nzwar fristgerecht Revision eingelegt, diese ist jedoch unzulässig, da sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 StPO erforder-\n\nlichen Form begründet worden ist.\n\nDie Revisionseinlegungsschrift vom 28. März 1991 enthält\nkeine Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen\nAufhebung beantragt werde (S 344 Abs. 1 StPO). Mit dem nach\nerfolgter Urteilszustellung bei Gericht eingereichten\nSchriftsatz vom 7. Juni 1991 hat der pflichtverteidiger beantragt, das Urteil bezüglich des Schuldspruchs im Falle Lydia\n\nNEE aufzuheben und somit den Umfang der begehrten\nÜberprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht auf diesen\nFall rechtswirksam beschränkt (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Juni\n1991 - 4 StR 105/91 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nEntgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 läßt aber weder die Revisionseinlegungsschrift noch der Schriftsatz vom 7. Juni 1991\nerkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm\nüber das Verfahren oder wegen Verletzung einer materiellen\nRechtsnorm angegriffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsamtrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. BGH bei Pfeiffer NSt2\n1982, 191; BGH, Beschl. vom 12. Juli 1979 - 4 StR 373/79;\nHanack in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., StPO $S 344 Rdn. 68). Aus\nder mit dem Schriftsatz vom 7. Juni 1991 gegebenen Begründung\ndes Aufhebungsamtrags ergibt sich lediglich, daß der Beschwerdeführer beanstanden will, das Landgericht habe seine\nAufklärungsp£flicht verletzt, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten nur unzureichend geprüft und vorhandene Beweise\nnicht erschöpfend gewürdigt. Soweit mit diesen Beanstandungen\nVerfahrensfehler behauptet werden sollen, sind diese nicht\nordnungsgemäß, wie S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO voraussetzt, begründet worden und schon deshalb unzulässig. Ob mit diesen\nAusführungen zugleich auch oder nur die fehlerhafte Anwendung\ndes materiellen Rechts geltend gemacht werden soll, ist nicht\nersichtlich. Eine zulässig erhobene allgemeine Sachrüge setzt\nvoraus, daß die Revision - allein oder neben der Verfahrensrüge - zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen\nRechts gestützt werden soll (vgl. BGHSt 25, 272, 275; Hanack\naa0; Pickart in KK, 2. Aufl., StPO S 344 Rdn. 18 f und S 349\n\n87\n\nRdn. 8). Hieran mangelt es im vorliegenden Fall, da die\nRevisionsbegründung sich in bloßen Angriffen gegen die Be-\n\nweiswürdigung erschöpft.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\n\nBlauth Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-21/3-str-296-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-21/3-str-296-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.458346+00:00"}}