{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1961-11-29_3_StR_342_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-02-13","aktenzeichen":"3 StR 342/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 75\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 _ StR 342/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dietmar zZ gummi aus CB , dort geboren\n\nam 29. November 1961,\n2. Raif | aus M ‚ dort\n\ngeboren am 11. April 1967,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nwIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 13. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\n\nzschockelt\nDr. Rissing-van Saan\nDr. Blauth\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. 3\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte SD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDuisburg vom 20. Februar 1990, soweit\nes sie betrifft,\n\na) dahin abgeändert, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter Strafvereitelung im Falle der Verurteilung\nwegen Meineids jeweils wegfällt,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen falscher\nuneidlicher Aussage und wegen Meineids, jeweils in Tatein-\n\nheit mit versuchter Strafverteitelung begangen, zu Gesamt-\n\nfreiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt und deren\n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ihre Revisionen, mit\ndenen die Verletzung sachlichen, im Falle des Angeklagten\nZwickler auch förmlichen Rechts beanstandet wird, erweisen\nsich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit\nsie sich gegen die Verurteilung wegen falscher uneidlicher\nAussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung\nrichten. Auch der Schuldspruch wegen Meineids ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Insbesondere schließt die im konkreten\nFall aus $S 60 Nr. 2 StPO folgende Unzulässigkeit der Vereidigung die Strafbarkeit nach § 154 StGB weder aus sachlichrechtlichen noch, wie mit der Revision des Angeklagten\nZwickler geltend gemacht wird, verfahrensrechtlichen Gründen\naus (vgl. BGHSt 8, 186; 17, 128; 19, 113; 23, 30; Willms in\nLK StGB 10. Aufl. vor $S 153 Rdn. 29; Lenckner in Schönke/\nSchröder StGB 23. Aufl. § 154 Rdn. 8, 9; a.A. Rudolphi GA\n1969, 129 ff. und in SK StGB vor § 153 Rdn. 33 bis 35 m.w.\nNachw. zu dem von der herrschenden Meinung abweichenden\n\nStandpunkt).\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten\nsich auch im Falle des Meineids einer tateinheitlich dazu\nbegangenen versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht,\nhält rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand. Insoweit\ngreift § 258 Abs. 5 StGB zu ihren Gunsten ein.\n\nDie Angeklagten hatten sich durch ihre unrichtigen Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem\nAmtsgericht Oberhausen wegen falscher uneidlicher Aussage\nund zugleich wegen versuchter Strafvereitelung strafbar gemacht. Diese Strafbarkeit wäre im Falle wahrheitsgemäßer An-\n\ngaben in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht\n\nDuisburg aufgedeckt worden. Unter diesen Umständen liegt es\nnahe, daß sich die Angeklagten nicht nur von dem Bemühen,\nden Mitangeklagten Ka vor einer Verurteilung wegen\nunerlaubten Entfernens vom Unfallort zu bewahren, leiten\nließen, sondern auch die Absicht verfolgten, sich selbst vor\nBestrafung zu schützen. In Anwendung des zweifelsgrundsatzes\nist das Landgericht daher unbeschadet der Tatsache, daß sich\ndie Angeklagten wegen ihrer Verteidigung, keine unwahren\nAngaben gemacht zu haben, auf ein entsprechendes Handlungsmotiv gar nicht berufen hatten, zu Recht zu ihren Gunsten\ndavon ausgegangen, daß sie bei dem (auf einem neuen Tatentschluß beruhenden) Meineid mit der nach § 157 Abs. 1 StGB\nvorausgesetzten Absicht gehandelt hatten, auch selbst einer\nBestrafung wegen der vorausgegangenen falschen Aussagen im\nersten Rechtszug zu entgehen (vgl. dazu BGHR StGB S§ 157 StCB\nFalschaussage, uneidliche 2 mit Nachweisen). Durchgreifenden\nBedenken unterliegt dagegen die Auffassung der Strafkammer,\ndas gelte nicht, soweit die Anwendung des § 258 Abs. 5 StGB\nin Frage stehe, weil erst von der eindringlichen, nach den\nAussagen und unmittelbar vor der Eidesleistung erteilten\nBelehrung an, nicht aber für den Zeitpunkt, \"in dem die\nStrafvereitelung nicht bereits im Versuchsstadium war\", (UA\nS. 53) bejaht werden könne, daß die Angeklagten auch zu\nihrem eigenen Schutz vor Strafe gehandelt hatten.\n\nDie zeitliche Fixierung der \"Selbstbegünstigungstendenz\" erst auf die eindringliche richterliche Belehrung\nerscheint künstlich. Diese Festlegung entbehrt einer ausreichenden Grundlage und stellt sich im Ergebnis als bloße,\n\ndie Grenzen tatrichterlicher Beweiswürdigung überschreitende\nVermutung dar, auf die eine rechtliche Wertung zu Lasten der\nAngeklagten nicht gestützt werden darf (vgl. BGHR StPO S 261\nVermutung 1 und 4, jeweils m.w.Nachw.). Bei seinem Hinweis\nauf die \"günstigen Erfahrungen\" der Angeklagten, \"daß ihre\nfalschen Angaben vor dem Amtsgericht Oberhausen über mehr\nals ein halbes Jahr bereits folgenlos geblieben waren\", (UA\ns. 53) läßt das Landgericht außer acht, daß es nicht auf den\nvorher bestehenden Verdachtsgrad und dessen Beurteilung\ndurch die Strafverfolgungsbehörde, sondern darauf entscheidend ankommt, daß wahrheitsgemäße Aussagen in der Berufungshauptverhandlung die Strafbarkeit wegen des Aussageverhaltens in erster Instanz offen gelegt und die Gefahr, ja die\nsichere Aussicht eigener Strafverfolgung wegen falscher\nuneidlicher Aussage zur Folge gehabt hätten. Diese Erwartung\ndrängte sich aber schon im Zeitpunkt der Absprache über die\n\nfalschen Aussagen im Berufungsverfahren auf.\n\nUnter den gegebenen Umständen kann mit hinreichender\nSicherheit davon ausgegangen werden, daß eine neue\ntatrichterliche Würdigung nicht zum rechtsfehlerfreien\nAusschluß der Möglichkeit führen würde, daß die Angeklagten\nim Berufungsverfahren von Anfang an und nicht erst auf Grund\nder besonders nachdrücklichen Belehrung mit der nach § 258\nAbs. 5 StPO geforderten Absicht gehandelt hatten, auch sich\nvor Strafe zu schützen. Der Senat kann daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ohne neue tatrichterliche Prüfung selbst abschließend dahin entscheiden, daß die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener Strafvereite-\n\nlung im Falle des Meineids wegfällt.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\ngesamten, die Angeklagten zB und H@EEEEED betreffenden Strafausspruchs zur Folge. Der Senat vermag nicht mit\nder gebotenen Sicherheit auszuschließen, daß die Bemessung\nder zugleich die Einsatzstrafe bildenden Einzelstrafe im\nFalle des Meineids von der Annahme ideell konkurrierender\nversuchter Strafvereitelung beeinflußt war. Auch können\nAuswirkungen der Höhe der Einsatzstrafe auf die weitere Ein-\n\nzelstrafe bei beiden Angeklagten nicht verneint werden.\n\n4. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nzu beachten haben, daß die Milderungsgründe des (objektiven)\nVerfahrensverstoßes gegen § 60 Nr. 2 StPO (vgl. dazu BGHSt\n8, 186, 189 £ff.; 23, 30, 31; 27, 74; BGH NStzZ 1981, 268; BGH\nStV 1982, 521; 1986, 341) und des sogenannten Aussagenotstandes nach $S 157 Abs. 1 StGB nicht gleichzusetzen sind\n(BGH, Urteil vom 17. Mai 1960 - 1 StR 96/60; davon geht der\nBundesgerichtshof ersichtlich auch im Urteil vom 1. Juli\n1980 - 1 StR 250/80 - und im Beschluß vom 17. Dezember 1985\n- 4 StR 583/85 - aus; vgl. ferner BGH StV 1987, 195, 196).\nWährend die Strafmilderung, die ihren Grund in der objektiven Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO hat, grundsätzlich\nunabhängig von der subjektiven Einstellung des Täters\ngewährt wird, nimmt das Gesetz durch § 157 Abs. 1 StGB\nallein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rücksicht. Es wäre\ndaher rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht in seiner Entscheidung (UA S. 52) hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß\nbei Vorliegen des einen Milderungsgrundes der andere nicht\nmehr berücksichtigt werden dürfe (vgl. für den sachlich\nähnlich gelagerten Fall der fehlenden Belehrung nach S§ 55\nAbs. 2 StPO: BGH NStZ 1984, 134).\n\nIm weiteren Verfahren wird auch Gelegenheit gegeben\nsein zu klären, ob die Angeklagten gemäß § 55 Abs. 2 StPpo\nbelehrt worden waren. Eine strafmildernde Berücksichtigung\ndes Fehlens der Belehrung (vgl. BGHR StGB S$S 157 I Falschaussage, uneidliche 1; BGH NStZ 1984, 134; BGH StV 1988,\n427) kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die\nAngeklagten auf alle Fälle zur Aussage entschlossen waren\nund nach Überzeugung des Gerichts auch durch den Hinweis auf\nihr Auskunftsverweigerungsrecht nicht von den Falschaussagen\nabgehälten worden wären (vgl. BGH Urteile vom 9. September\n1959 - 1 StR 347/59 -, vom 26. September 1961 - 1 StR\n363/61 - und vom 1. Juli 1980 - 1 StR 250/80).\n\nRuß Gribbohm Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt befindet\nsich in Erholungsurlaub\nund ist am Unterschreiben\nverhindert.\n\nRuß\n\nRissing-van Saan Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-13/3-str-342-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-13/3-str-342-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.463240+00:00"}}