{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1961-04-21_3_StR_10_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1961-04-21","aktenzeichen":"3 StR 10/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2154 053\n\n5 StR 10/61\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlossergesellen Erich T sup :in\nAB. Bezirk Br@iP, geboren an. END ED\nin Ben ci\n\nwegen Unterhaltens verfassungsfeindlicher Beziehungen\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 21. April 1961, an\nder teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nBundesrichter wirtzfeld\nBundesrichter Dr. Faller\n\nBundesrichter Dr. Schumacher\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEREEDB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 6. Dezember 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Bundesbahnausbesserungswerk Bre>-S - GEHEN ,\nin dem der Angeklagte als Schlosser arbeitet, wird von\ndem Reichsbahnausbesserungswerk in Potsdam im Rahmen\nder SED-Infiltrationsbemühiungen als \"Patenschaftsbetricb\" betrachtet, Der Angekla gte hat mit dem der Betriebsloitüng dieses sowjetzonalen Werkes angehörenden\nFDGB-Funktionär H B von 1957 bis 1960 in Verbindung gestanden. Von Hgg; mit dem er auch mehrmals in\nBraB> zusammengetroffen ist, wurde er, wie das Landgericht ausführt, mit \"sowjetzonalem Propagandamaterial\nversorgt\", während er Gewerkschaftszeitschriften und\n\"stark links tendierende\" Zeitungen an Hgg sandte.\nDass er von Hg erhaltene Schriften an andere weitersegeben hat, ist nicht festgestellt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterhaltens verfassungsfeindlicher Beziehungen nach § 100 d\nAbs. 2 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und\ndie Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des\nAngeklagten hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Aus den Urteilsgründen (Bl. 8) geht hinreichend deutlich hervor,\ndass die von der Strafkammer als gerichtskundig betrachteten Tatsachen, die übrigens zum großen Teil auch allgemeinkundig sind, in der Hauptverhandlung erörtert worden sind. Mehr als eine solche Erörterung (BGHSt 6, 295)\nist nicht erforderlich. Die Ansicht der Revision, diese\nTatsachen hätten in der Hauptverhandlung besonders festgestellt, also bewiesen werden müssen, ist abwegig. Offenkundige Tatsachen, zu denen auch digdgerichtskundigen\n\nzählen, bedürfen keines besonderen Beweises mehr (§ 244\nAbs. 3 StPO; BGHSt 6, 292).\n\n2. Die allgemeine Sachrüge greift durch.\n\nZur inneren Tatseit des § 100 d Abs. 2 StGBin der\nBegehungsform des Förderns gehört die verfassungsfeind-\n\nliche Absicht des Täters im Sinne des bewußt einverständ-\n\nlichen Tätigwerdens für verfassungsfeindliche Ziele. Sie\nliegt vor, wenn der Täter sich in irgend einer Form zun\nWerkzeug fremder staats- oder verfassungsfeindlicher Bestrebungen machen will (BGHSt 11, 171). Dafür müssen äussere Anzeichen vorhanden sein, die den sicheren Schluß\nauf den Einoränungswillen zulassen (BGHSt 11, 171; BGHSt\n10, 165). Nur bei Angeklagten, die ideologische Partcigänger ihres Beziehungspartners sind, bedarf es dessen\nin aller Regel nicht, weil sich bei ihnen der Einoränungswille schon aus der ideologischen Übereinstimmung ergibt (BGH? StR 7/60 vom 30.3.1960).\n\nZu diesen Parteigängern gehört der Angeklagte nach\nden Feststellungen des angefochtenen Urteils möglicherweise nicht. Diesen zufolge war er von 1924 an Mitglied\nder SPD und ist 1957 wegen \"prokommunistischer Einstellung'\naus dieser Partei ausgeschlossen worden. Nach seinen Angaben steht er politisch zwischen der SPD und der verbotenen KPD und ist Gegner jeder \"militärischen Einrichtung\";\nin seinem Betrieb wird er als \"Vielredner\" politisch\nnicht ernst genommen. Die Ziele der \"Westarbeit\" des\nPDGB waren, wie das Landgericht ausführt, zwar \"zum\nTeil\" seine eigenen; das Landgericht sagt aber nicht,\n\n\"m\n\nwelchen Teil dieser Zielsetzung der Angeklagte billirt\nund welchen nicht. Somit bleibt offen, ob er mit den\nFDGB unä der übergeordneten SED in dem verfassungsfeindlichen Bemühen um Ausdehnung der kommunistischen\nGewaltherrschaft auf die Bundesrepublik übereinstimmt\noder ob er etwa nur eine sozialistische Wirtschaftsordnung anstrebt, was für sich allein nicht verfassungsfeindlich wäre,\n\nUnter diesen Umständen sind nach den Grundsätzen\nBGHSt 11, 171 Feststellungen darüber erforderlich, ob\nsich der Angeklagte, wenn auch vielleicht um eigener\nabweichender Ziele willen (BGHSt 10, 163), bewßt in\ndie staats- unä verfassungsfeinälichen Bestrebungen\nder SED eingegliedert, sich also zum Werkzeug staats-Teindlicher Kräfte gemacht hat. Solche Feststellungen enthält das Urteil jedoch nicht. Durch den allgemein gehaltenen Satz, der Angeklagte habe bei allcıh\nseinen Handlungen beabsichtigt, diese Bestrebungen zu\nunterstützen, können sie nicht ersetzt werden, zumal\ndieser Satz ersichtlich nur daraus hergeleitet wird,\ndass der Angeklagte Ziel und Zweck der sowjetzonalen\n\"Westarbeit! gekannt habe. Daraus allein geht aber\nnoch nicht hervor, ob der innere Tatbestand des § 100 d\nAbs. 2 StGB, wie er oben dargelegt ist, erfüllt ist.\nAuch aus dem äußeren Hergang läßt sich dies nicht ohne weiteres schließen. Der Austausch von politischen\nSchriften ist, sofern er nur der gegenseitigen Unterrichtung dient, keine so eindeutige Handlung, dass sich\naus ihr allein schon die verfassungsfeindliche Absicht\ndes Beziehers der Schriften in der Bundesrepublik folgern läßt. Daß mit diesem Austausch ein weitergehender\nzweck verfolgt worden wäre, hat das Landgericht nicht\nfestgestellt,\n\nHiernach wirä die Verurteilung des Angeklagten\ndurch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.\nDas Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen\n\nwerden.\n\nJagusch Dr. Hengsberger Wirtzfeläd\n\nFaller Dr. Schumacher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-21/3-str-10-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-21/3-str-10-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.889986+00:00"}}