{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1960-10-31_3_StR_418_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-03-27","aktenzeichen":"3 StR 418/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 33\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 418/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Uwe H gu , geboren am 31. Oktober 1960 in\nI\n\n2. Achim L ip aus EB , seboren am 1. August\n\n1957,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nwıIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. März 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZschockelt,\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Kg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte SB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n33\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1990\n\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung in zwei Fällen verurteilt und gegen den Angeklagten HB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\nJahren sechs Monaten, gegen den Angeklagten RO 5) auf eine\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt. Außerdem hat\nes dem Angeklagten Le die Fahrerlaubnis entzogen,\nseinen Führerschein eingezogen und gegen ihn eine Sperrfrist\n\nvon drei Jahren verhängt.\n\nHiergegen wenden sich die Angeklagten mit der auf die\nSachrüge gestützten Revision. Der Angeklagte Lindner rügt\nzudem die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel\nhaben keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen beschlossen die Angeklagten,\ndie trotz geregelten Arbeitseinkommens keine ausreichenden\nGeldmittel zur Verfügung hatten, diese Situation durch einen\nBanküberfall zu ändern. Ideengeber war der Angeklagte\nHau , der den Angeklagten ED 3 1) als Fahrer des zu den\nAuskundschaftungen und zur Flucht nach der Tat benötigten\nFahrzeugs anwarb. Die Angeklagten waren sich über die\ngrundsätzliche Durchführung einig. Danach sollte der Angeklagte rg die zu überfallende Bank betreten und einen\noder die Angestellten mit vorgehaltener Waffe zur Geldherausgabe zwingen, während der Angeklagte > im Pkw an\neinem vorher bestimmten, für die Flucht günstigen Ort warten\nsollte. Am Abend des 2. Dezember 1989 entwendeten sie gemeinsam aus dem Schaufenster eines Waffengeschäfts eine\nSchreckschußpistole - allerdings ohne Magazin und ohne\nMunition - die sie zur Durchführung des geplanten Banküberfalls als Drohmittel benötigten. Um dieser Schreckschußpistole den Anschein einer echten Waffe zu verleihen, drehten sie den in der Mündung befindlichen Stift heraus, bohrten in den Lauf von vorne ein größeres Loch und lackierten\ndie Waffe schwarz. Nachdem sie am Tage zuvor zwei Versuche,\nihren Plan in die Tat umzusetzen, wegen der zu risikobehafteten äußeren Umstände abgebrochen hatten, kam es am\n5. Dezember 1989 zur Tatausführung. Während der Angeklagte\nLUD in dem fluchtbereiten Pkw wartete, betrat der\nAngeklagte HB in den Morgenstunden des 5. Dezember\n1989, als kein Kunde anwesend war, eine ausgekundschaftete\nSparkassenfiliale. Er bedrohte nacheinander zwei Kassierer\nmit vorgehaltener Schreckschußpistole und zwang sie so zur\nHerausgabe von insgesamt 24.000 DM. Noch auf der Flucht\n\nteilten die Angeklagten die Beute. Der Angeklagte Hin\nerhielt 14.000 DM, der Angeklagte IB 10.000 om.\n\nAm 26. Dezember 1989 stellten beide Angeklagten fest,\ndaß sie kein Geld mehr hatten. Deshalb beschlossen sie, der\nzuvor verübten Tat entsprechend einen weiteren Überfall auf\nein Geldinstitut zu verüben. Sie kamen überein, daß der Angeklagte HB wiederum wegen seines dem Tatplan entsprechenden gefährlicheren Tatbeitrags etwa 60 % der Beute\nerhalten sollte, der Angeklagte LEW den Rest. Zur Vorbereitung der Tat kauften sie diesmal eine Schreckschußpistole, die einer echten Pistole sehr ähnlich sah. Um den\nAnschein der Echtheit der Waffe zu unterstreichen, schraubten die Angeklagten einen vorhandenen Aufsatz ab und bohrten\ndas Gewinde weiter aus. Am 28. Dezember 1989 verwirklichten\nsie ihren Plan. während der Angeklagte Lu wiederum im\nfluchtbereiten Fahrzeug wartete, betrat der Angeklagte\nHD die zuvor ausgewählte Sparkassenfiliale, als sich\ndort außer dem Personal nur eine Kundin aufhielt. Da die\nBeschaffenheit der Kasse keine Bedrohung der Angestellten\nzuließ, bemächtigte der Angeklagte Hu sich der dort\nanwesenden Kundin, hielt ihr, für die Kassiererin deutlich\nsichtbar, die mit Schreckschußmunition geladene Waffe an die\nSchläfe und veranlaßte die Kassiererin so, ihm 29.000 DM\nauszuhändigen, die später auf der Flucht zwischen den Angeklagten absprachegemäß geteilt wurden.\n\nDie Verfahrensrügen des Angeklagten LEW sind teils\nunzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Das Landgericht ist lediglich erneut darauf hinzuweisen, daß die\n\nUrschrift des Urteils zu den Hauptakten zu nehmen ist\n\n(vgl. BGHR StPO S 975 I 1 Akten 1; Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg 24. Aufl. § 275 Rdn. 65; Engelhardt in KK 2. Aufl.\n§ 278 Rdn. 59).\n\nDie auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils\nhat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dies gilt auch hinsichtlich der Strafaussprüche. Soweit vom Angeklagten Lu gerügt wird, die\nStrafkammer habe weder bei der Strafrahmenwahl noch bei den\nAusführungen zur Strafzumessung im engeren Sinne den Umstand\nerörtert, daß im ersten Fall eine ungeladene, im zweiten\nFall lediglich eine mit Platzpatronen geladene Schreckschußwaffe und damit eine objektiv ungefährliche oder minder\ngefährliche waffe eingesetzt worden sei, ist folgendes zu\nbemerken: Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die Umstände anführen, die für die Zumessung der\nStrafe bestimmend gewesen sind. Sieht das Gesetz einen\nbesonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor, SO sind\ngemäß Satz 2 dieser Vorschrift im Urteil bei Nichtannahme\neines minder schweren Falles nur dann die Gründe für die\nVerneinung mitzuteilen, wenn in der Verhandlung ein entsprechender Antrag gestellt worden war, ein minder schwerer\nFall also entgegen einem gestellten Antrag verneint worden\nist. Ein Verfahrensverstoß in dieser Richtung wird von\nkeinem Beschwerdeführer geltend gemacht. Aus sachlichrechtlichen Gründen wäre die Nichterörterung des Umstandes der\nminderen Gefährlichkeit der zum Einsatz gebrachten Waffen im\nangefochtenen Urteil nur dann zu beanstanden, wenn es sich\nin diesem Punkt um eine naheliegende Möglichkeit handelte,\nso daß sich die Erörterung der Frage, ob ein minder schwerer\nFall vorliegt, aufdrängt (vgl. BGHR StGB vor $s 1 minder\n\nschwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlende 1; Hürxthal KK\n\n2. Aufl. § 267 StPO Rdn. 29 f£f.). Dies ist jedoch nicht der\nFall. Für das Landgericht stand bei der von ihm vorgenommenen Gesamtabwägung neben den von den Angeklagten verursachten hohen materiellen Schäden die professionelle Planung\nund Durchführung der Taten im Vordergrund. Ersichtlich von\nBedeutung war für den Tatrichter ferner die in der Tatvorbereitung zum Ausdruck gekommene verbrecherische Energie beider Angeklagter, die darin zu sehen war, daß sie in den beiden Fällen durch vorherige Manipulationen an den Schreckschußwaffen deren Aussehen veränderten, um den Eindruck\nscharfer Waffen zu erwecken, sowie die Tatsache, daß eines\nder Tatopfer erhebliche und anhaltende psychische Beeinträchtigungen davongetragen hat. Diese von den Tätern zu\nverantwortende Tatfolge ist unabhängig von der objektiven\nGefährlichkeit der eingesetzten Waffe. Wenn der Tatrichter\nangesichts dieser Sachlage der geringeren Gefährlichkeit der\n\neingesetzten Waffen für die Strafzumessung keine bestimmende\n\nBedeutung beigemessen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden; er war daher zur ausdrücklichen Erörterung dieses\n\nUmstandes nicht verpflichtet.\n\nRuß Zschockelt Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer befindet sich in Erholungsurlaub und ist an der\nUnterschriftsleistung verhindert.\n\nRuß\n\nRissing-van Saan Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-27/3-str-418-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-27/3-str-418-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.805299+00:00"}}