{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1960-03-19_3_StR_64_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-04-03","aktenzeichen":"3 StR 64/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3_StR 64/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nvVojo T U U; aus KK, geboren am 19. März 1960\nin S. RED (Jugoslawien),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nWILI\n\n84\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 1991\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n15. Oktober 1990 im Maßregelausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt und\ndamit Handel getrieben zu haben, freigesprochen und seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Den Feststellungen der Strafkammer zufolge reiste der\nAngeklagte in Begleitung seiner Ehefrau aus den Niederlanden\nin die Bundesrepublik ein und führte dabei 300 qg Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von etwas über 60 %\nKokainhydrochlorid in seiner Unterwäsche versteckt mit sich.\nNach der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen, der\nsich das Landgericht, allerdings ohne erkennbare eigene Wer-\n\ntung, angeschlossen hat, leidet der Angeklagte an einer\n\nchronischen, ohne Schübe verlaufenden Psychose aus dem\nschizophrenen Formenkreis mit ausgeprägtem Defektzustand.\nInfolge dieser Erkrankung war und ist seine Fähigkeit, \"das\nUnrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu\nhandeln\", mit Sicherheit erheblich eingeschränkt, mög-\n\nlicherweise aber auch ganz aufgehoben (UA S. 10).\n\nDer Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen den\nMaßregelausspruch (vgl. BGHSt 5, 267; BGH NSt2Z 1989, 84) und\nbeanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Voraussetzungen für die Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus (S 63 StGB) sind nicht\n\nrechtsfehlerfrei dargetan.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die\nrechtswidrige Tat im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG\n(mindestens) im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, findet in den unklaren Urteilsausführungen dazu keine genügende Stütze. Die Strafkammer\nhätte nicht offenlassen dürfen, ob die geistige Erkrankung\ndes Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung der\nUnrechtseinsichtsfähigkeit oder des Steuerungsvermögens geführt hat. Weder aus ausdrücklicher Darlegung noch\naus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lassen sich insoweit\neindeutige Feststellungen entnehmen. Es ist daher möglich,\ndaß sich nach den Vorstellungen des Landgerichts lediglich\neine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit als Folge\ndes psychischen Leidens des Angeklagten positiv ergeben hat,\nwährend sich das (völlige) Fehlen dieser Fähigkeit nur nicht\nausschließen läßt. Im Falle erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit, von der zugunsten des Angeklagten für die Frage\n\nder Anordnung der Unterbringung auszugehen ist, kommt es\n\n-4 -\n\njedoch darauf an, ob diese Beeinträchtigung das Fehlen des\nUnrechtsbewußtseins bewirkt hat oder nicht (vgl. BGHSt 21,\n27, 28; BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3; BGH NJW 1991, 762\nm. w. N.). Nur wenn die Unrechtseinsicht im Einzelfall tatsächlich nicht vorhanden war, können die Voraussetzungen des\ns 20 oder des § 21 StGB, wie für § 63 StGB geboten, zweifelsfrei bejaht werden. Feststellungen dazu hat das Landgericht\nindes nicht getroffen. Solange aber die Beeinträchtigung der\nEinsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst\nund dadurch Straftaten hervorgerufen hat, ist auch die\nSicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung des Täters in\neinem psychiatrischen Krankenhaus nicht geboten (vgl. BGHSt\n34, 22, 25/27; BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3).\n\n2, Die Unklarheiten über die Auswirkungen des krankhaften Zustandes auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten stellen\nauch die Beurteilung in Frage, vom Angeklagten seien aufgrund\nseiner psychischen Verfassung in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Denn eine nachprüfbare Gefährlichkeitsprognose ist in der Regel nur möglich, wenn die Folgen\nder Geisteskrankheit für die Schuldfähigkeit zweifelsfrei ermittelt und dargelegt werden (vgl. BGHR StGB $S 63 Schuldunfähigkeit 1 und Gefährlichkeitsprognose 5). Darüber hinaus\nsind die Ausführungen des Landgerichts zur Gefährlichkeit des\n\nAngeklagten auch für sich genommen unzureichend.\n\nDa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den davon Betroffenen besonders beschwert, darf sie nur\nangeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung der Anlaßtat, der\nPersönlichkeit des Täters sowie seiner Lebensverhältnisse und\n\nseines Vorlebens ergibt, daß infolge der Erkrankung eine\n\nwahrscheinlichkeit höheren Grades oder doch eine bestimmte\noder gewisse Wahrscheinlichkeit und nicht nur die einfache\nMöglichkeit neuerlicher erheblicher Störungen des Rechtsfriedens zu bejahen ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280;\nBGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 1, 8, 10, 11 und 12). Diese\nVoraussetzung ist nicht zweifelsfrei dargetan. Das Landgericht hat sich insoweit auf allgemeine Bemerkungen beschränkt, die über bloße Wiederholungen des Gesetzestextes\n\n(S 63 StGB) kaum hinausgehen. Der Hinweis, bei dem Angeklagten handle es sich um eine \"stark beeinflußbare Persönlichkeit, bei der jederzeit infolgedessen ein Rückfall in erheblich strafrechtlich relevantes Verhalten zu erwarten steht\"\n(UA S. 10), hätte der Konkretisierung bedurft. Die Strafkammer hätte insbesondere näher darlegen müssen, welche rechtswidrigen Taten sie vom Angeklagten für die Zukunft befürchtet. Der Ausnahmefall, in dem sich die Gefährlichkeit des\nKranken im Sinne gleichartiger Rückfälligkeit allein schon\naufgrund des Gewichts und der besonderen Umstände der von ihm\nbegangenen rechtswidrigen Tat so sehr aufdrängt, daß weitere\nAusführungen dazu entbehrlich sind, liegt nicht vor. Das Auftreten eines Geisteskranken mit den vom Landgericht geschilderten Auffälligkeiten (vgl. UA S. 7/8) im Rauschgiftschmuggel und Rauschgifthandel erscheint außergewöhnlich, so daß\nsich gleichartige Tatbegehungen als Folge der Erkrankung für\ndie Zukunft nicht von selbst verstehen. Sollte die Strafkammer mit dem Hinweis auf die \"starke Beeinflußbarkeit\" des Angeklagten gemeint haben, es bestehe die Gefahr, daß der Angeklagte infolge seines Zustandes von anderen, etwa von seiner\nwegen Betäubungsmittelvergehen vorbestraften und noch anderweit in ein Strafverfahren wegen Straftaten nach dem Betäu-\n\nbungsmittelgesetz verstrickten Ehefrau, ausgenutzt und zu\n\nSe\n\nKurierfahrten eingesetzt werde, hätte sie dies ausdrücklich\naussprechen und feststellen müssen. Die Urteilsgründe reichen\nauch ihrem Zusammenhang nach nicht aus, daraus derartige\n\nFeststellungen abzuleiten.\n\n3. Die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs in NSt2 1989, 84, 85 hin,\nwo im einzelnen dargelegt ist, daß der Tatrichter nach der\nAufhebung des Maßregelausspruchs unabhängig von dem bestehen-\n\nbleibenden Freispruch eigene Feststellungen zu treffen hat.\n\nRuß Foth zschockelt\n\nRissing-van Saan Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-03/3-str-64-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-03/3-str-64-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.160614+00:00"}}