{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1959-04-10_3_StR_377_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-08-28","aktenzeichen":"3 StR 377/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 77\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 377/90 - URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Kurt Otto T > - : un aus DEE,\n\ndort geboren am 10. April 1959,\n\n2. Thomas Ralf Michael 1 ED, seborener Fre\naus DEE, seboren am 26. Februar 1958 in Min -\nDEE ,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwıIIlI\n\n77\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. August 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer\nDr. Rissing-van Saan\nDr. Blauth\nTerno\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt a»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE»\n\nals Verteidigerin des Angeklagten TER -CeiEB,\n\nRechtsanwalt ins»\n\nals Verteidiger des Angeklagten EB,\n\nJustizamtsinspektorin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIF\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n8. Juni 1990 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer\n\nRechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes je zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt (ss 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3, S 25\nAbs. 2 StGB). Gegen dieses Urteil richten sich die auf die\nVerletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Sie sind unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich die rechtliche Bewertung der Alkoholisierung der\n\nAngeklagten.\n\na) Die Strafkammer schließt aus, daß die Angeklagten\nbei dem Raubüberfall auf den schwerbehinderten Zeugen MO )\nI infolge des genossenen Alkohols schuldunfähig waren.\nDie etwa zwei Stunden nach der Tat entnommenen Blutproben\nergaben bei dem Angeklagten TB -C 3,31 30, bei dem\nAngeklagten LED 3,27 %0. Die Strafkammer unterläßt die\nan sich gebotene Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf die\nTatzeit. Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht.\nDie Strafkammer hat bei der Prüfung der Schuldfähigkeit\n\ntrotz der sich aus den Blutproben ergebenden hohen, über\n\n3 %0o liegenden Alkoholisierung der Angeklagten zu Recht das\nentscheidende Gewicht darauf gelegt, alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände gegeneinander abzuwägen,\ndie sich auf das Erscheinungsbild und das überlegte Verhalten der alkoholgewohnten Angeklagten vor, während und nach\nder Tat bezogen (vgl. BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 4 und 9). Dabei hat sie sich der Hilfe eines Sachverständigen bedient und auch die Aussagen der Polizeibeamten\nberücksichtigt, mit denen sich die Angeklagten unmittelbar\nvor der Tat und bei der späteren Festnahme unterhalten\nhaben. Die daraus gewonnene Überzeugung, daß die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht vollständig aufgehoben war,\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nb) Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Landgericht hat den Strafrahmen des § 250 Abs. 1\nStGB nach den SS 21, 49 StGB gemildert und einen minder\nschweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB verneint. Zwar kann\nschon die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit Anlaß\nfür die Annahme eines minder schweren Falls sein (vgl.\nDreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. $S 21 Rdn. 7). Anhaltspunkte\ndafür, daß die Strafkammer dies verkannt haben könnte, bestehen nicht. Sie sind nicht schon deshalb gegeben, weil die\nStrafkammer nicht ausdrücklich sagt, daß ihr diese Wertungsmöglichkeit bekannt ist.\n\nIF\n\nDie Strafkammer hat einen minder schweren Fall verneint, weil die erheblich vorbestraften Angeklagten den\nschweren Raub trotz laufender Bewährungen in besonders\nbrutaler Weise begangen (Verwirklichung der Nr. 2 und der\nNr. 3 des S 250 Abs. 1 StGB) und eine menschenverachtende\nEinstellung gegenüber dem schwer verletzten Tatopfer dadurch\ngezeigt haben, daß sie es in die Urinrinne der Toilette gerollt und dort liegen gelassen haben. Diese Wertung hielt\nsich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums. Nach dem Inhalt der Strafzumessungserwägungen\nist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer einer durch die\nTrunkenheit mit bedingten Art der Tatausführung rechtsfehlerhaft ein zu großes Gewicht beigemessen hätte (vgl. BGHR\nStGB § 21 Strafzumessung 9).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\n\nBlauth Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-28/3-str-377-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-28/3-str-377-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.498507+00:00"}}