{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1959-01-31_3_StR_11_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-06-26","aktenzeichen":"3 StR 11/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 11/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas Jürgen 5 EEE aus WEB, seboren am\n31. Januar 1959 in A.\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz\n\nwIIl\n\n#8\n\n6?\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu III\nauf dessen Antrag, am 26. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am\nMain vom 22. März 1990, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich\n\nbegangener Hehlerei wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an einen\nanderen Strafsenat des Oberlandesgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit\neiner Länge von nicht mehr als 60 cm und zugleich wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche\n\nwaffe und unerlaubten Führens dieser Waffe (§ 53 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 3 a WaffG) in Tateinheit mit Hehlerei zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im\n\nübrigen freigesprochen.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die\nVerfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts dazu dargelegten Gründen, denen der\nSenat beitritt, nicht durch. Dagegen hat der Angeklagte mit\nder Sachbeschwerde zum Teil Erfolg.\n\nDie sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs\nwegen Vergehens nach S$S 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a WaffG ergibt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\nJedoch kann die Verurteilung wegen tateinheitlich dazu\n\nbegangener Hehlerei nicht bestehen bleiben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen fand am 8. November 1986\nin Hanau eine gegen die Verwendung von Atomkraft und gegen\ndie Unternehmen der Atomindustrie Nukem und Alkem gerichtete\nDemonstration statt, an der auch der Angeklagte und die\nfrüheren Mitangeklagten ren und EB teilnahmen.\nDabei wurde einem Kriminalbeamten, der sich in dienstlichem\nEinsatz befand, von einer Gruppe vermummter Demonstranten\ndie geladene Dienstwaffe, eine Selbstladepistole SIG -\nSauer, Modell P 6, gewaltsam entwendet. Die Waffe gelangte\nvon den unbekannt gebliebenen Tätern zunächst in den Besitz\ndes früheren Mitangeklagten Hg, der sie noch am\n8. November 1986 an den ehemaligen Mitangeklagten Egg»\nweiterreichte. Dieser gab die Pistole am selben Tag dem\n\n6°\n\n- 4 -\n\nAngeklagten auf dessen Aufforderung heraus. Der in Wiesbaden\nwohnhafte Angeklagte, dem die gewaltsame Entwendung bekannt\nwar, führte die Waffe von Hanau aus mit sich und behielt sie\njedenfalls bis Januar 1987; am Morgen des 3. November 1987\nwurde die Pistole in der Wohnung der Mitangeklagten WW in\neinem dem früheren Mitangeklagten EM gehörenden Ruck-\n\nsack bei einer polizeilichen Durchsuchung sichergestellt.\n\nDiese Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten\ntragen die Annahme des Oberlandesgerichts, er habe die gewaltsam entwendete Pistole \"sich verschafft\" und sich damit\nder Hehlerei schuldig gemacht, nicht. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte die Waffe für die unbekannt gebliebenen Täter der gewaltsamen Entwendung, zu denen\nmöglicherweise der Mitangeklagte HOmEEm gehörte, lediglich\nverwahrt hat. Die bloße Verwahrung einer entwendeten Sache\nerfüllt aber die vom Oberlandesgericht bejahten Voraussetzungen des \"S i c h verschaffens\" im Sinne des § 259 StGB\nnicht (vgl. LK StGB 10. Aufl. § 259 Rdn. 18; Stree in\nSchönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 259 Rdn. 26). Darüber\nhinaus ergeben die Urteilsgründe auch ihrem Zusammenhang\nnach nicht, daß der Angeklagte mit der in S 259 StGB vorausgesetzten Absicht gehandelt hat, sich oder einen anderen zu\nbereichern. Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat das\nOberlandesgericht lediglich zur Kenntnis von der Entwendung\nder Waffe und von der Notwendigkeit behördlicher Erlaubnis\nnach den Vorschriften des Waffengesetzes getroffen.\n\nBei den Besonderheiten der Beweislage ist auszuschließen, daß eine neue tatrichterliche Prüfung zu ergänzenden Feststellungen insbesondere zur subjektiven Tatseite führen würde, welche die Anwendung des Hehlereitatbestandes oder doch des Tatbestandes der Begünstigung (§ 257\nStGB) oder der Strafvereitelung (S 258 StGB) rechtfertigen\nkönnten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\nändert der Senat den Schuldspruch daher in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Weise ab.\n\nDie Schuldspruchänderung zwingt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Das Oberlandesgericht hat zwar die Strafe\ngemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem Strafrahmen des § 53\nAbs. 1 Satz 1 WaffG entnommen und dabei einen minder\nschweren Fall im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift der\nSache nach verneint. Auch ist eine der strafschärfend\ngewerteten Vorstrafen insofern einschlägig, als sie wegen\neines Verstoßes gegen das Waffengesetz verhängt worden ist.\nDas Oberlandesgericht hat jedoch zu Lasten des Angeklagten\n\nausdrücklich auch die tateinheitlich begangene Hehlerei\nberücksichtigt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden,\ndaß es ohne Annahme dieses weiteren Gesetzesverstoßes auf\n\neine geringere Strafe erkannt hätte.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-26/3-str-11-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-26/3-str-11-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.268995+00:00"}}