{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1957-10-23_3_StR_37_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1957-10-23","aktenzeichen":"3 StR 37/57","doktyp":null,"leitsatz":"Knüpft der strafrechtliche Tatbestand an den\n| | Inhalt einer Schrift an {wie 2.B. in § 93 StGB),\n\nso muss die Schrift in ‚der 'Hauptverhandlung ver-\n| lesen werden, soweit sie für die Entscheidung “\nbedeutsam ist. nn les. len nr","text_plain":"En 2156 044.\nfür das Vachschlagewerk! = ln,\nFür die Autliche Sammlung!\n\nmenrrefen: un fürs rg Inne Mur GR fr Wan An Aha HR) an Dan Man Aheen AEp am. BR: Aamr Bäer ie Gran zum Ba\n\nGesetz: StPO §§ 249, 244 Abs. 2, 261\n\n Rechtssatz: Knüpft der strafrechtliche Tatbestand an den\n| | Inhalt einer Schrift an {wie 2.B. in § 93 StGB),\n\nso muss die Schrift in ‚der 'Hauptverhandlung ver-\n| lesen werden, soweit sie für die Entscheidung “\nbedeutsam ist. nn les. len nr\n\nAktenzeichen: 3 StR 51/57 Eee\nUrteil des BOCH. vom 23. Oktober 1957 , LG Flensburg\n\nıinNanren des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karı Rudolf H ii z.: a,\ngeboren an. ED ED ir ID “rs. SHE, -.7:.\nin Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängris Tmump;\n\nwegen Vergehen gegen §§ 95 StGB, 42, 47 BVerfce\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Weber\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichterat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 16, Juli 1957 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 _\n\nGründe:\n\nnn a\n\nDer angeklagte hat in der Zeit von Ende Februar bis\n1. Hai 1957 Zeitungen und andere Schriften der verbotenen\nKommunistischen Partei Deutschlands (KPD) zur Verbreitung\naufbewahrt und teilweise auch verbreitet. Das Landgericht\nhat ihn wegen Vergehens nach § 93 StGB in Tateinheit mit\neinem Vergehen nach den §§ 42, 47 BVerfGG zu zehn Monaten\nGefängnis verurteilt und die beschlagnahmten Schriften eingezogen;\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die Schriften, auf die es die Verurteilung gründet, in der Hauptverhandlung nicht verlesen,\nsondern auf nicht näher bezeichnete Art und Weise \"zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung\" gemacht. Eine dieser\nSchriften ist, ohne dass sie verlesen wurde, zum grossen\nTeil wörtlich ins Urteil aufgenommen. Darin liegt ein Verstoss gegen die §§ 249, 244 Abs. 2, 261 StPO, der von der\nRevision mit Recht gerügt wird.\n\nEs ist umstritten, ob Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, anders als durch Verlesung in die Hauptiverhandlung eingeführt werden können. Gegen die Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die unter gewissen Voraussetzungen die Bekannigabe des Inhalts durch den\nVorsitzenden für ausreichend erachtet hat, sind in der Literatur mehrfach Bedenken erhoben worden (vgl. Loewe-Rosenberg,\n20. Aufl. anm. 10 a zu § 249 StPO). Die Frage braucht jedoch\nhier nicht allgemein entschieden zu werden. Denn sicher ist,\n\nv\n\ndass alle zulässigen Erleichterungen in der Beweisaufnahme\nihre Grenze finden müssen an der dem Gericht obliegenden\nPflicht zur ürforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO),\nworauf schon in BEISt 1, 94 hingewiesen worden ist. Dieser\nPflicht wird im allgemeinen nur durch Verlesung genügt wer-\n\nee en\n\nstücks ankommt.\n\nVon besonderer Bedeutung ist der Wortlaut dann, wenn\nder dem Angeklagten vorgeworfene strafrechtliche Tatbestand\nan den Inhalt einer Schrift anknüpft, wie z.B. in den §§ 54,\n93, 96, 110, 184,.185 ff StGB. Ob der Inhalt einer Schrift\nhochverräterisch, staatsgefährdend, beschimpfend, unzüchtig\noder beleidigend ist, kann ohne Kenntnis ihres Wortlauts\nnicht zuverlässig beurteilt werden. Wenn auch der Wortlaut\nkeineswegs die einzige Erkenntnisquelle zu sein braucht, so\nwird er doch regelmässig die wichtigste sein. Daher kann\ndas Gericht seine aufklärungspflicht nur erfüllen, wenn es\ndie Schrift in ihrem Wortlaut so, wie § 249 vorschreibt,\nallen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis bringt, nämlich\ndurch Verlesung ihrer für die Entscheidung bedeutsamen Tei-\n\n\"le, Sonst ist es auch nicht in der Lage, die Schrift im Ur-\n\nteil wörtlich wiederzugeben (vgl. BGHSt 5, 278), wie es\nhier in weiten Umfang geschehen ist und oft erforderlich\nsein wird. Darauf, ob die Verfahrensbeteiligten die Schrift\n\n‚schon aus den Akten kennen, kann es nicht ankommen (§ 261\n\nStPO).\n\nAuf dem Verfahrensverstoss kann das Urteil des Landgerichts auch beruhen. Denn es enthält nur eine der Schriften in ihrem gesamten Inhalt und teilweise auch in ihrem\nYwortlsut, während sich die Strafkammer bei den übrigen mit\n\nder Feststellung begnügt,.es ergebe sich \"schon bei ganz\noberflächlicher Betrachtung aus der Überschrift die Herkunfi von der verbotenen KPD und aus dem Inhalt, dass hierdurch die staatsfeindlichen Bestrebungen und Ziele der KPD\n22 verbreitet und die in der Sowjetzone herrschenden Zustände\n= auf die Bundesrepublik übertragen werden sollen\", Sonst\n ..._ wird über ihren Inhalt nur gesagt, dass es sich \"um allge-\n| mein bekannte typische Angriffe gegen den Bestand und die -\nrechtsstaatliche freie demokratische Ordnung der Bundesrepublik im Sinne der kommunistischen Zielsetzung\" handle. Ob eine so allgemein gehaltene Feststellung hier genüsen konnte oder aber einen sachlich-rechtlichen Mangel\ndes Urteils bedeutet, bedarf keiner Erörterung, weil jedenfalls nicht auszuschliessen ist, dass das Landgericht\n\nzu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Schrif-\n\na ten verlesen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben hätte, zu ihrem Wortlaut Stellung zu nehmen.\nE Da schon dieser Verfahrensmangel zur Aufhebung des\n\nUrt ils führt, braucht auf die übrigen - zum Teil olfensichtlich unbegründeten - Rügen nicht mehr eingegangen zu\nwerden. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird\naber auf folgendes hingewiesens\n\nen m mr un\n\nder Schrift voraus. Diese muss wenigstens Anhaltspunkte\nfür eine verfassungsfeindliche Zielsetzung aufweisen, die\nallerdings durch allgemeinkunäige Tatsachen ergänzt werden\nkönnen. Dagegen genügt es nicht, dass die Schrift nach dem\nWillen ihrer Herausgeber oder Verbreiter verfassungsfeindlichen Bestrebungen dienen soll (vgl. BGHSt 8, 247). Des-\n\nhalb muss der Inhelt der Schrift im Urteil zwar nicht wört-\n\nlich, aber doch so dargestellt werden, dass für das Revisionsgericht erkennbar ist, woraus der Tatrichter die Verfassungsfeindlichkeit folgert. Allgemeine Wendungen, die\nauf eine \\liedergabe des gesetzlichen Tatbestands mit anderen Worten hinauslaufen, können nicht ausreichen.\n\nDurch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n17. August 1956 ist die KPD aufgelöst worden. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen hiergegen sind nach den §§ 47, 42\nBVerfGG strafbar. Nach den bisherigen Feststellungen hat\nder Angeklagte dadurch, dass er Druckschriften der entigegen diesem Urteil fortbestehenden KPD aufbewahrte und verteilte, eine Tätigkeit entfaltet, die darauf gerichtet war,\nden organisatorischen Zusammenhang dieser Partei aufrechtzuerhalten. Das genügt zur Erfüllung des Tatbestandes\n(BGHSt 7, 104 /T07/). Es bedarf somit nicht der weiteren\nFeststellung, dass sich der Angeklagte an der Bildung\noder Fortführung einer Iirsatzorganisation beteiligt habe,\n\nDr: Geier Werner willms\nWeber Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-23/3-str-37-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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