{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1957-10-02_3_StR_34_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1957-10-02","aktenzeichen":"3 StR 34/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nn m\n\n3 StR 34/31 2156 014\n\nhat der 3. Strafsenat des, Bundesgerichtshöfs in: der Sitzung\n\nimaNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Montageschlosser Winfried N uumu>\n\nhausen, dort geboren mW. ES EB, — 2\n\nwegen Geheimbündelei\n\nvom 2. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\n\"als Vorsltasnner,“\n\nBundesrichter Dr. end\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Weber\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. mu» -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent > | ea\n„als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür R echt erkamt:\n\nAuf die Revision der. Staatsanwaltscheft wird de\n‚Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. .Oktober 1956 aufgehoben, soweit auf Einziehung. erkannt ist. | Bu Be\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu nur 0\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nsten des Rechtsmittels, an das Landgericht. m\n\nrückverwiesen. en\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechen und Vergehen —\nnach §§ 90 a, 128, 49, 94 StGB zu sechs Monaten ‚Gefäng- . BER\n. nie verurteilt. worden. Ein Geldbetrag von 500 DM wurde. . u . u u\neingezogen. u\n\n'Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf de\nEinziehung- beschränkt. Sie hat Erfolg. En\n\n| \"ie Strafkammer hat die Vorschrift des § 86 Abs. 3 StOB\nauch bei Organisationsdelikten für zwingend angesehen und\n\nwar daher der Meinung, auf Einziehung erkennen zu müssen. DE\nDiese Auslegung scheint’ zwar dem Viortlaut der. Vorschrift. |\nzu entsprechen, kann aber im Einzelfall zu unangemessenen, Ze\nvom Gesetzgeber nicht 'gewollten Ergebnissen führen. Der\nSenat hat daher in seinem Urteil vom 2. November 1956 | ,\n-1StE 12/56 (BGHSt 10, 46) ausgesprochen, dass. die in\nziehung empfangenen Entgelts gemäss den §§ 98 Abs. 2, 86 u\nAbs. 5 StGB bei Organisationsdelikten im pflichtgemässen. ze\nErmessen des Gerichts steht. An dieser ‚Rechtsprechung und. es\nihrer Begründung wird festgehalten. Das Landgericht. wird. \\\nAunmehr zu prüfen haben, ob nach pflichtgemägsen Ermessen.\ndie Einziehung des vom Angeklagten für seine, Tätigkeit, en\nempfangenen Entgelts geboten ist. ‚Für die Ausübung as =\nErmessens können keine ins einzelne gehenden Richtlinien. “\n. gegeben werden. Die Einziehung soll den erlangten Bee.\nu teil ausgleichen, soweit dadurch nicht unangemessene und.\n\nin anderer Beziehung unerwünschte Folgen entstehen. Im :-\nvorliegenden Fall kann die Tatsache von Bedeutung sein,\ndass es sich bei dem. Entgelt, das der Angeklagte empfangen.\nhat, nur um den Ersatz für \"Spesen\" gehandelt hat.\n\nDr. Geier | Jagusch . © Willms\nWeber 0... Dr. wiefels - u BEER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-02/3-str-34-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-02/3-str-34-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:57.636267+00:00"}}