{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1957-10-02_3_StR_28_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1957-10-02","aktenzeichen":"3 StR 28/57","doktyp":null,"leitsatz":"Es ist Tatfrage, ob in der Beschinpfung eines.\nStaatsorgans \"zugleich auch eine. ‚Benotimpäune\n\n3 StR 28/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Redakteur Hans-Carl SB aus — |.\ngeboren an. m «iD in vo, .\n\nwegen Beschinpfung und Beleidigung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in &\nvom 2. Oktober 1957; an der teilgenommen habens.\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender, |\n Bundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Weber\n\n Bundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwait Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent a\nals Urkunägbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und de\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom i6. Oktober 1956 nit den Feststellunge\naufgehoben, a\n\n_ Die Sache wird zu never Verhandlung und intscheidüng,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das ı wo\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründes\n\n\"Der Angeklagte ist NMitinhaber einer offenen Handelsgesellschaft, die die Zeitschrift \"Lotto-Toto-Express\" heraus-.\ngibt. Er ist zugleich verantwortlicher Redakteur dieses Blattes. Am 1. Dezember 1955 erschien ausser der Reihe eine Nummer 48 a der Zeitschrift, die als Extrablatt kostenlos verbreitet wurde. Dieses Extrablatt enthielt unter den Überschriften \"Abgeordnete verletzen die Verfassung\" und \"Senatoren finden Korruption harmlos!\" zwei Artikel, die im Zusanmmenhang mit Unregelmässigkeiten beim Berliner Zahlenlotto\nund der bevorstehenden Behandlung eines neuen Lottogesetzes\ndurch das Berliner Abgeordnetenhaus Angriffe gegen das Abgeordnetenhaus und Mitglieder des Senats richteten, Den Text\ndes Extrablattes hatte der Angeklagte von seinem damaligen\nNMitgesellschafter Henning erhalten, dem als Inhaber eines\nFernlotterie-Unternehmens sehr daran gelegen war, dass eine\nVorschrift des zur Beratung im Abgeordnetenhaus anstehenden\nEntwurfs nicht Gesetz werde.\n\nWegen des Inhalts des Extrablattes","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n(Gina Or Dror en tie in Man Far, mar umge ah -— —\n\nGesetz: StGB 8 96 Abs. 1 mi\n\nRechtssatz: Es ist Tatfrage, ob in der Beschinpfung eines.\nStaatsorgans \"zugleich auch eine. ‚Benotimpäune\n\n3 StR 28/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Redakteur Hans-Carl SB aus — |.\ngeboren an. m «iD in vo, .\n\nwegen Beschinpfung und Beleidigung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in &\nvom 2. Oktober 1957; an der teilgenommen habens.\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender, |\n Bundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Weber\n\n Bundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwait Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent a\nals Urkunägbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und de\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom i6. Oktober 1956 nit den Feststellunge\naufgehoben, a\n\n_ Die Sache wird zu never Verhandlung und intscheidüng,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das ı wo\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründes\n\n\"Der Angeklagte ist NMitinhaber einer offenen Handelsgesellschaft, die die Zeitschrift \"Lotto-Toto-Express\" heraus-.\ngibt. Er ist zugleich verantwortlicher Redakteur dieses Blattes. Am 1. Dezember 1955 erschien ausser der Reihe eine Nummer 48 a der Zeitschrift, die als Extrablatt kostenlos verbreitet wurde. Dieses Extrablatt enthielt unter den Überschriften \"Abgeordnete verletzen die Verfassung\" und \"Senatoren finden Korruption harmlos!\" zwei Artikel, die im Zusanmmenhang mit Unregelmässigkeiten beim Berliner Zahlenlotto\nund der bevorstehenden Behandlung eines neuen Lottogesetzes\ndurch das Berliner Abgeordnetenhaus Angriffe gegen das Abgeordnetenhaus und Mitglieder des Senats richteten, Den Text\ndes Extrablattes hatte der Angeklagte von seinem damaligen\nNMitgesellschafter Henning erhalten, dem als Inhaber eines\nFernlotterie-Unternehmens sehr daran gelegen war, dass eine\nVorschrift des zur Beratung im Abgeordnetenhaus anstehenden\nEntwurfs nicht Gesetz werde.\n\nWegen des Inhalts des Extrablattes erteilte das Abgeoränetenfaus von Berlin gemäss § 197 StGB Ermächtigung zur\nStrafverfolgung und stellte der Senat von Berlin Strafantrag. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beschimpfung des Landes Berlin (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in\nTateinheit mit Beleidigung des Abgeoränetenhauses (§ 1§ 5 StGB) in Anwendung des § 27 b StGB zu einer Geldstrafe. Es\nstützte die Verurteilung ausschliesslich auf den. ersten Artikel.\n\nGegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft\nwie der Ängeklagte Revision eingelegt, Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass das Landgericht\nden Angeklagten nicht auch wegen des zweiten Artikels ver-\n\nurteilt und bei der Verurteilung aus § 96 StGB keine böswillige Verächtlichmachung angenommen hat. Der Angeklagte rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts und hat in\n'erster Linie um Freispruch, hilfsweise um Zurückverweisung\nder Sache gebeten.\n\nDas Urteil musste auf beide Revisionen, auf die Revision der Staatsanwaltschaft jedoch nur, soweit sie zu Gunsten “\ndes Angeklagten wirkt, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, |\n\nI. Zur Revision des Angeklagten.\n\nDie Verfahrensrügen des Angeklagten sind offensichtlich\nunbegründet; seine Sachrüge greift durch.\n\n1.) Zur_ Verurteilung nach § 96 Abs. 1_Nr. 1.8408,\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach\n§ 96 Abs. 1 Kr. 1 StGB wird nicht von den Feststellungen getragen. j\n\n\"Zwar geht die Annahme der Revision fehl, dass diese vorschrift älcht dem strafrechtlichen Schutze des Landes Berlin u\ndiene, weil Berlin staatsrechtlich noch kein Land der Bundes-\n. republik Deutschland sei, Diese Auffassung wird bereits durch\nArt. VI des Berliner Gesetzes zur Übernahme des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. Oktober 1952 widerlegt, wo aus-\n' drücklich bestimmt ist, dass die neuen Strafvorschriften auch\nzu Gunsten des Landes Berlin, seiner verfassungsmässigen Ord-\n“nung, seiner verfassungsmässigen Organe und deren Witglieder\ngelten. Auf die Beweisregel des § 20 Abs. 2 Presse@G- konnte\n_ es Nicht- ankommen, -weil das Landgericht ausdrücklich fest-\n\"stellt; ‘der Angeklagte habe den Inhalt der Artikel gekannt\nund sie in dieser Kenntnis drucken und verbreiten lassen,\n\nZe\n\nDas Landgericht irrt jedoch, wenn es beschimpfende Angriffe gegen das Abgeordnetenhaus von Berlin, die es dem\nersten Artikel des Extrablattes entnimmt, ohne weiteres zugleich als eine Beschimpfung des Landes Berlin wertet und es\ndementsprechend zur inneren Tatseite genügen lässt, dass sich\nder Angeklagte einer Beschimpfung des Abgeordnetenhauses bewusst gewesen sei. In der Verunglimpfung eines Staatsorgans.\nkann zwar je nach den Umständen auch einmal zugleich eine\nBeschimpfung des Staates selbst im Sinne des des § 96 Abs, 1\nNr. i StGB liegen. Ob das aber der Fall ist, ist im einzel-\n'nen Tatfrage und muss deshalb zur äusseren wie zur inneren\nTatseite jeweils im einzelnen näher dargelegt werden. An\ndieser schon-mehrfach ausgesprochenen Rechtsmeinung hält\nder Senat auch nach erneuter Prüfung test.\n\nDas Erste Strafrechtsänderungsgesetz- hat den Ehrenschutz des Staates, seiner Organe und Symbole in den\n§§ 95 f£ StGB bewusst durch ärei selbständige Strafbestimmungen geregelt, die eine deutliche Abstufung erkennen\nlassen. § 97 StGB schützt Gesetzgebungsorgane, Regierungen des Bundes und der länder als verfassungsmässige Organe, § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder und ihre verfassungsmässige Ordnung,\n§ 95 StGB den 'Bundespräsidenten ohne Rücksicht darauf, ob\ndie Verunglimpfung sich auf ihn als verfassungsmässiges\nOrgan bezieht. Während § 97 StGB voraussetzt, dass der Täter in verfassungsfeindlicher Absicht handelt, lassen die\n§§ 95 und 96 StGB die Strafbarkeit bereits ohne dieses\nMerkmal eintreten; es wird hier nur als strafschärfender\nUmstand verwertet und hat im Falle des § 96 StGB eine Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis (wie bei § 97 StGB}.\nim Falle des § 95 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis zur Folge. Der Strafschutz wird also im Vergleich zu § 97 StGB im § 96 StGB weiter und im § 95 StGB\n\nam weitesten vorverlegt und verstärkt. In dieser mit Bedacht vorgenommenen Abstufung drückt sich einmal eine unterschiedliche Bewertung des Schutzgegenstandes und der\nSchädlichkeit der Tat aus. Zum anderen zeigt sich aber auch,\n\"besonders im Verhältnis des § 96 StGB zu § 97 StGB, das Be- |\nstreben des Gesetzgebers, einen deutlichen Trennungsstrich\nzwischen. dem Staat und dessen verfassungsmässiger Ordnung\nauf der einen, den verfassungsmässigen Organen auf der anderen Seite zu ziehen, Diese Trennung entspricht dem Wesen .\neiner freiheitlich-demokratischen Ordnung, die den Staat und\nseine Verfassungsordnung über die Organe stellt, also über\ndie parlamentarisch verantwortliche und ablösbare Regierung !\nund über das immer nur für eine bestimmte Zeitspanne gewählte Parlament, - im Gegensatz zu totalitären Betrachtungsweisen, die wie etwa die nationalsozialistische die\n. völlige \"Einheit von Partei und Staat\", von \"Führer und\nReich\" betonen (vgl. hierzu insbesondere die Anmerkung zu\nRG IW 34, 904). Schon wegen dieser Abstufung und Trennung\nder einzelnen Tatbestände geht es nicht an, die Verunglimpfung eines Organs im Sinne des 8 97. StGB stets oder auch\nnur im Regelfalle zugleich als Beschimpfung oder Verächtlichmachung des Staates zu bewerten.\n\nDiese Auffassung wird dadurch unterstützt, dass § 97\nStGB den Strafschutz für Organe zusätzlich von einem Angriff abhängig macht, der das Ansehen des Staates gefährdet. Der Staat muss also im Falle des § 97 StGB bereits\ndurch die Verunglimpfung eines Organs in Mitleidenschaft\ngezogen oder mittelbar betroffen werden, wenn das unnittelbar betroffene Organ überhaupt den Strafschutz des § 97 SteB\ngeniessen soll. Die in der Verunglimpfung des Organs liegende Herabsetzung des Staates wird von § 97 StGB miterfasst\n\nund kann deshalb nicht ohne weiteres einer davon unabhängigen Betrachtungsweise nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterliegens\n\nEndlich darf nicht unbeachtet bleiben, dass § 97 StGB\ndie Strafverfolgung ausdrücklich von einer Ermächtigung des\nbetroffenen Organs abhängig macht, während es bei § 96 StGB\nan einer solchen Verfahrensvoraussetzung fehlt. Es sollte\ndem eigenen Ermessen der angegriffenen Organe überlassen\nbleiben, ob es zu einer Strafverfolgung kommt. Sie würden\ndieser vom Gesetz gewollten Einflussmöglichkeit beraubt,\nwollte man in der Verunglimpfung eines Staatsorgans stets\nund ohne weiteres den Tatbestand des § 96 Abs. 1. Nr. 1 StGB\nfinden. =\n\nBei früheren Entscheidungen des Senats, die diese Fragen berührten (vgl. BGHSt 7, 110 a.E. und das dort angeführte unveröffentlichte Urteil sowie 3 StR 92/56 (neu) vom\ndie Äusserung des Täters überhaupt oder vorwiegend gegen\nden Staat oder seine verfassungsmässige Ordnung als solche\noder gegen einen Organträger in seiner Eigenschaft als verfassungsmässiges Organ gerichtet sei. Gerade bei Tätern,\n\ndie aus einer grundsätzlich staats- oder verfassungsfeind-\n\nlichen Einstellung handeln, kann es vorkommen, dass sie mit\neiner beschimpfenden Äusserung, die sich rein äusserlich\ngegen ein Staatsorgan richtet, in Wirklichkeit nur oder zugleich den Staat oder seine verfassungsmässige Ordnung\n\nschmähen wollen, In solchen Fällen ist eine nach § 96 Abs, 1\nNr. 1 StGB zu beurteilende mittelbare Beschimpfung des Staa-\n\ntes gegeben. Dabei kann es keinen Unterschied machen, mit\nwelchen Formen und mit welchen Mitteln der Täter dies bewerkstelligt, ob es durch einen vorgeschobenen Angriff ge-\n\n-\n\n- = - -\n\n——\n\nBr nn mann\n\nu wir.\n\nmu...\n\na HE a -_-\n\neat\n\ngen Personen oder Einrichtungen geschieht, die von §§ 97\nStGB geschützt oder nicht geschützt sind, sofern nur aus\ndem Zusammenhang deutlich ist, dass der Täter den Staat\n\noder seine verfassungsmässige Ordnung meint.\n\nDen Feststellungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es die vom Angeklagten gegen das Berliner Ab--\ngeordnetenhaus gerichteten Angriffe in dieser Weise als mittelbare Beschimpfung des Landes gedeutet hat. Das liegt nach 5\ndem mitgeteilten Inhalt der Schrift auch fern, da der Ange- _\nklagte nach den Feststellungen nicht aus einer grundsätzlich\nstaats- oder verfassungsfeindlichen Einstellung handelte.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung des\nAbgeoränetenhauses ist an sich nicht zu beanstanden. Der Ar-.\ntikel \"NAbgeoränete verletzen. Verfassung\" enthält in den zu\nZiffer 1, 3, 8 und 9 U.A, wiedergegebenen Ausschnitten Wendungen, die das Landgericht zutreffend als beleidigend angesehen hat. Die nicht durch bestimmte Tatsachen belegten Vorwürfe, das Abgeordnetenhaus beabsichtige, den Willen der Wähler in einer Form zu missachten, die nur noch als Verrat an\nden Wählern und als ein Schlag in das Gesicht der Demokratie bezeichnet werden könne, es lasse es geschehen, dass öf- -\nfentliche Mittel auf alle nur erdenkliche Art und Weise ver-\n'prasst werden, es beurteile die Verfassung lediglich nach.\ndem Wert des Papiers, auf dem sie gedruckt sei, sowie der\nVergleich mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft\nenthalten ehrverletzende Werturteile über das Abgeordnetenhaus, die das Maß zulässiger Kritik überschreiten. Das Landgericht hätte allerdings gut daran getan, die Verurteilung\naus § 1§ 5 StGB auf den in diesen Äusserungen unzweideutig\n\nzutage tretenden beleidigenden Charakter des Artikels als\nganzen zu gründen, statt auch weitere Äusserungen, die für\nsich allein betrachtet nicht über eine überspitzte und taktlose Kritik hinausgehen, selbständig als Beleidigung zu werten, obwohl es sich um einen einheitlichen, als eine Beleiaigung im Sinne des § 1§ 5 StGB zu beurteilenden.. Vorgang handelt. Eines näheren Eingehens auf diese einzelnen Punkte bedarf es nicht, weil allein schon der Rechtsverstoss gegen\n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Aufhebung des Urteils führen muss,\n\nII. Zur, Revision der Staateenweltschaft. b:\n\n1) ku£ die Rüge der Steatsanwaltschaft, dass das Landgericht im Falle des ersten Artikels nicht auch eine böswillige Verächtlichmachung des Landes. Berlin bejaht habe, braucht\nim Hinblick auf die Ausführungen. zu I 1) nicht eingegangen zu\nwerden. Soweit sich ‚gie Revision beim zweiten Artikel gegen\ndie Nichtanwendung des 8 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB wendet, weil\ndas Landgericht zu Unrecht eine Beschimpfung des Senats verneint habe, geht sie aus, denselben Gründen fehl. j\n\n2.) Auch die Nichtanwendung des § 1§ 5 StGB für den\nzweiten Artikel ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das\nLandgericht stellt fest, dass sich die in diesem Artikel\nenthaltenen Angriffe nicht gegen den Berliner Senat als solchen, sondern nur gegen einzelne namentlich nicht genannte\nMitglieder dieser Körperschaft richteten. Dass diese Feststellung auf einem Verstoss gegen die Denkgesetze beruht,\nkann nicht gesagt werden. Was die Staatsanwaltschaft insofern vorbringt, ist ein unbeachtlicher Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, Es sind auch keine besonderen\nUmstände dafür ersichtlich, dass durch die Angriffe auf ein-\n\n—\n\nzelne Mitglieder in diesem Artikel der Senat als Ganzes\ngetroffen werden sollte, Nur dann hätte das Landgericht\nauf die Trage eingehen müssen, ob nicht Jie Beleidigung\neinzelner Mitglieder gleichzeitig eine Beleidigung der\nKörperschaft enthält (vgl. RGSt 47, 63). Das könnte etwa\nder Fall sein, wenn die Überschrift \"Senat findet Korruption harmlos\" gelautet hätte. Dagegen konnte das Landgericht die Überschrift \"Senatoren finden Korruption harmlos\" im Zusammenhang mit dem Inhalt durchaus dahin verstehen, dass damit nur bestimmte Senatoren gemeint waren,\n\nVerhält es sich aber so, so scheidet eine Beleidigung\n\n\"der Körperschaft aus. Für die Prüfung der Frage, ob der\n\nAngeklagte sich nicht möglicherweise wegen Beleidigung einzelner Mitglieder des Senats strafbar gemacht hat, ist kein\nRaum, weil der vorliegende rechtlich als Ermächtigung im\nSinne des § 197 StGB anzusehende \"Strafantrag\" nur- von einer Beleidigung des Senats als solchem ausgeht und Strafanträge wegen Beleidigung einzelner Mitglieder nicht gestellt sind (vgl. Rest 41, 170).\n\nHiernach konnte die wegen Nichtanwendung des § 1§ 5 StGB im Falle des zweiten Artikels vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft nur im-\n\n.- 10 —\n\nsoweit Erfoig haben, als sie nach § 30%\ndes Angeklagten wirkt.\n\nDr. Geier dJagusch\nWeber\n\nSTPO auch zu Gunsten\n\n- Willms\nDr, Wiefels\n\nNonnen vn rn acc ern nr a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-02/3-str-28-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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