{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1957-06-26_3_StR_44_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1957-06-26","aktenzeichen":"3 StR 44/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Lorraner san zum an at une mut ann dan Dar er\n\n2156 015\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Elektriker, jetzü Kranführ ver Herbert, W | _) 2\naus u Du. geboren an. u m u in\nm nn\n\n?\nwegen REES\n\nhat der 3. st ‚rafsenat des Bundesgerichtshots in der\nSitzung von 11. Dezember 1957, an der teilgenommen.\nhaben: =\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Weber\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ED | |\n: als Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent .\nals Urkundsbeanter der Geschäf fiostelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angekıagten wird das.\nUrteil des Tandgerichts. in Dortmund vom 26. Juni\n1957 im Schuldspruch dahin geändert, daß ‚der Angeklagte nicht als Vorsteher, ' sondern nur. als\nMitglied einer Geheimverbindung verurteilt ist,\nund im Strafausspruch mit ‚den Feststellungen 2\nhierzu aufgehoben. =\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmitiels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen..\n\nVon Rechts wegen\n\nGrü nd\n\nwen er tem\n\nio\n\n]oo\n\n. Die Strafkammer hat den Angeklagten als Rädelsführer und Vorsteher der FDJ nach den § 3 90 a, 128 .\nund 129 (73) StGB. unter der Annahme, er habe in der u\nin § 94 SteB unschriebenen verfassungsverräterischen Be\nAbsicht gehandelt, zu einer Gefängniastrafe von. einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. En =\n\n| | Gegen dieses Urteil hat ‚der Angeklagte Revision RB\n\neingelegt und. ‚die Verletzung des sachlichen Rechts “\n gerügt:- Sein: Rechtsmittel hat, nur Erfolg, ‚soweit er |\nals \\V Vorsteher einer Geheimverbindung aus den ss 228,\n94 SIEB verurteilt worden ist. | ko nu\n\n1. ) Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich‘\ngegen die Verurteilung des Beschwerdeführers als Rädels-.\nführer im Sinne der 8890 a und 129 Abs. 2 ste richtet.\nDas Lenägericht hat den Begriff des Rädelsführers in\nÜbereinstimmung nit der ständigen Rechtsprechung des.\nBundesgerichtshofs zutreffend angewandt. Es ist aus. :\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer\ndie Tätigkeit des Angeklagten bei dem Versuch der mterwanderung. der Gewerkschafts- -Jugendgruppe. als maßgebliche Förderung der verbotenen FDI angesehen hat. u\n\n= 2: ) Dagegen. zügt die Revision mit Rechts daß die. BEER:\nStrafkamner den! \"Angeklagte n: ‚als Vorsteher. einer, in\nverbindung verurteilt hat. Der Begriff des Vorstehers\nim Sinne des § 128 StGB wird vom Lendgericht zwar zu-.\ntreffend dargelegt. Die Strafkamner verkennt. nicht; ”\ndaß als Vorsteher nur ‚die eigentlichen Führungsorgane\n\nder Verbindung anzusehen sind und daß somit der\nBegriff des Vorstehers enger ist als der des Rädelsführers, bei dem es weniger auf die übergeordnete\nStellung im Verhältnis zu anderen Mitgliedern als\nauf den Wert seiner Tätigkeit für die Vereinigung\nund auf das Maß der tatsächlich geleisteten Unterstützung ankommt (BGH 6 StR 92/55 von 7.3.1956).\n\nDas Landgericht übersieht jedoch, daß der Angeklagte, um als Vorsteher verurteilt werden zu\n\n: können, die übergeordnete Stellung in der FDI selbst\n\noder einer ihrer Untergliederungen gehabt haben\nmüßte. Es betrachtet. den Angeklagten deshalb als\n\n. Vorsteher, weil er die vorläufige Leitung der we u\n\nwerkschafis-Jugendgruppe übernommen hatte. Diese\nBeurteilung wäre nur dann zutreffend, wenn diese u\nGruppe schon zu einer Gliederung der EDI geworden,\nwenn also der Plan der FDJ, diese Jugendgruppe ZU\nunterwandern, tatsächlich gelungen wäre. Hiervon -\n\nkann aber nach den Feststellungen der. Strafkanmer\n\nkeine Rede sein.\n\nDaß der Angeklagte in der FDJ selbst _ etwa auf!\nKreisebene — Vorsteher var, hat das Landgericht\n\nnicht feststellen können. Die bisherigen Urteiis- a\n\nFeststellungen enthalten dafür keine Anhaltspunkte;\n\n‚es ist ihnen vielmehr zu. ‚entnehmen, daß der. Be- 5\n-schwerdeführer nur. ein. eifriges Mitglied, aber kein \"\n\nFührungsorgan der EDJ in ir % gewesen ist. Nach.\n\n‚den bisher \"igen Feststellungen ist. daher: nur seine u\n\nBestrafung als Mitglied, ‚aber nicht als Vorsteher\neiner Geheimverbindung gerecht fertigt.\n\nda die Möglichkeit anderer als der bisherigen\nFeststellungen nicht ersichtlich ist, konnte der\nSenat von sich aus den Schuldspruch abändern.\n\n3.) Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n4.) Es ist zwar rechtlich zulässig, daß der\nAngeklagte trotz der Abänderung des Schuldspruchs\nzur selben Strafe wie bisher verurteilt wird, zumal\nda die Strafe zutreffend aus § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 94 StGB entnommen worden ist. Die Entscheidung über diese Frage muß jedoch dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Der Strafausspruch mußte daher mit\nden zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben wer- _\nden. = | |\n\nDr. eier Weber Dr. Mannzen\n| Dr.Wiefels Wirtzfeld |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-26/3-str-44-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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