{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1957-06-26_3_StR_21_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1957-06-26","aktenzeichen":"3 StR 21/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 21/57 2156 012\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Redakteur Rudolf Sch B zus Helm a.W.,\ndort geboren an. m WB,\n\nwegen Staatsgefährdung u.8.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt/Main vom 28. September 1956\nim Strafausspruch dahin geändert, dass der Ausspruch\nüber die Veröffentlichungsbefugnis wie folgt gefaßt\nwirde\n\n#1]. Dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,\n\n2. dem Oberbürgermeister der Stadt Kassel\nwird die Befugnis zugesprochen, den Urteilsspruch, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt ist, auf Kosten des Angeklagten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung\nder Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils\nan sie in folgenden Zeitungen zu veröffentlichen:\n\nZu 1 in den \"Badischen Neuesten Nachrichten\",\n\nKarlsruhe, mit dem Hinweis, dass die Verurteilung u.a. wegen Beleidigung von Richtern des\n6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ausge-\n\nsprochen worden ist3 |\n\nzu 2 in den \"Hessischen Nachrichten\", Kassel,\nmit dem Hinweis, dass die Verurteilung u.a.\nwegen Beleidigung des Kriminalsekretärs Den\nin Kassel ausgesprochen worden ist.\"\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Vergehens nach\nden 8§ 90 a, 91, 96, 128, 49, 1§ 5 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist,\n\nDen Beleidigten, nämlich 1. den \"Richtern des 6.\nStrafsenats des Bundesgerichtshofs\", 2, dem Kriminalsekretär Diedrich in Kassel hat das Landgericht die Veröffentlichungsbefugnis nach § 200 StGB zugesprochen.\n\n| Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision\neingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.\n\nSeine Revision führt nur zur Abänderung des Ausspruchs über die Veröffentlichungsbefugnis. Im übrigen\n\" muss ihr der Erfolg versagt bleiben.\n\nIo Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Beschwerdeführers erkennen, |\n\nNäherer Darlegung bedarf dies nur, soweit das Landgericht angenommen hat, dass der Angeklagte - als rechtlich unselbständigen Teilakt seiner fortgesetzten Straftat - durch die unter II 4 des Urteils dargestellten\n\nZeitungsartikel den Tatbestand eines Vergehens nach § 90 a\n\nStGB in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach\n§ 128 StGB erfüllt habe.\n\nDie Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass\nder Beschwerdeführer für die Artikel in der \"Sozialistischen Volkszeitung\" und deren Jugendbeilage \"Freundschaft\" als Redakteur verantwortlich ist. Entgegen der\n\nne a res\n\n=\n\nET\n\n= ..n4\n\nar rm\nDR\n\nER\n\nBer =\n\n‚Fehler der Ausgabe der Zeitung vom vergangenen Tag erör-\n\nvon der Revision vorgeträgenen Ansicht war er nicht nur\n\"Sitzredakteur\". Nach den Feststellungen des Urteils hielt -\ner vielmehr täglich Redaktionssitzungen ab, in denen die\n\ntert und Richtlinien für die kommende Ausgabe gegeben wur- -\nden; weiter hält das Landgericht für erwiesen, dass die 4\nMeinung des Angeklagten im wesentlichen mit der ihm durch\nseine Tätigkeit bei der Zeitung bekannten Linie und dem\nInhalt der Artikel, von denen er meist nachträglich Kenntnis bekam, übereinstimmte,\n\nSoweit das Landgericht den Tatbestand des § 90 a StGB -\ndurch die Zeitungsartikel als verwirklicht ansieht, unterlässt es zwar bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens\ndes Angeklagten die ausdrückliche Angabe, dass es ihn als\n\"Hintermann\" der verfassungsfeindlichen FDJ ansieht; es\nlegt vielmehr nur dar, dass der Angeklagte den Tatbestand.\n\n\"des § 90 a StGB erfüllt habe. Da die Urteilsfeststellun-\n\ngen in tatsächlicher Beziehung jedoch ergeben, dass der\nAngeklagte dieser Organisation selbst nicht angehört hat,\nkann er nach § 90 a StGB nur als Hintermann verurteilt\nworden sein. Dass der Tatrichter ihn als Täter nach 890 a\nSt@B verurteilt hat, ergibt schon eindeutig der Urteils-.\nspruch, Auch die Begründung, die die Strafkammer für die\nAnnahme einer Beihilfe zur Geheimbündelei gegeben hat,\nlässt erkennen, dass sie deutlich zwischen der Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vergehens\nnach § 90 a StGB und der Beihilfe zum Vergehen nach § 128:\nStGB unterschieden hat.\n\nDie Verurteilung als Hintermann wird von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils getragen. Hintermann im\nSinne des § 90 a StGB ist, wer, ohne innerhalb der Verei--\nnigung zu wirken, in erheblichem Umfang ihre Ziele fördert\n\n(BGHSt 6, 1295 BGH 6 StR 68/54 vom 6. Oktober 19545 6 StR\n246/54 vom 30. März 1955). Eine Tarnung des Hintermannes\n\nist entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nicht\nbegriffswesentlich. Eine solche wesentliche Förderung der\n\nFDJ liegt im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des\nTatrichters in der Veröffentlichung der Artikel in der\n\"Sozialistischen Volkszeitung\" und in deren Jugendbeilage\n\"Freundschaft\", für die der Beschwerdeführer als Redakteur\nverantwortlich ist. Durch diese Zeitungsartikel sollte nach\nden Feststellungen der Strafkammer die verbotene FDJ angesprochen und in ihrem Fortbestand unterstützt werden. Es ist\nunschädlich, dass das Landgericht diese in ihrem Umfang hin- |\nreichend als wesentliche Förderung der FDJ gekennzeichnete\nTätigkeit des Angeklagten bei der rechtlichen Würdigung nicht\nausdrücklich Nochmals als sölche gewertet hat.\n\nAuch die Annahme des Tatrichters, dass sich der Angeklagte\nin Tateinheit mit dem Vergehen nach § 90 a StGB auch der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB schuldig gemacht habe,\nist rechtlich unbedenklich, Zu Unrecht beruft sich die Revision\nzur Begründung ihrer Meinung, dass Beihilfe zur Geheimbündelei\nnicht möglich sei, auf die Entscheidung des Reichsgerichts\n\"in RGSt 24, 328. Diese Entscheidung befasst sich nur mit der\n\nFrage, wer Täter im Sinne des § 128 StGB ist und versteht unter\n\"Teilnahme\" nur die Teilnahme an einer solchen Verbindung, nicht\n\naber die Tatteilnahme im Sinne des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Die.Frage, ob Beihilfe zu einem Vergehen nach\n'§ 128 StGB möglich ist, wird in ihr nicht behandelt.\n\nDiese Frage ist vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht worden (BGH 6 StR 68/54 und 6 StR 95/54, beide vom 6. Oktober 19545 6 StR 300/54 vom 15. Dezember 19543\n6 StR 2/55 vom 30. März 19555; 6 StR 80/55 vom 18. Juli 1956).\n\nEr\n\nVon dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlass,\nIm vorliegenden Palle tragen die tatsächlichen Feststeljungen des Urteils auch die Verurteilung nach den 88 128,\n49 StGB:\n\nNach allem ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen\nden Schuldspruch.\n\nII. Der Strafausspruch enthäl+ lediglich einen Rechtsfehler\nhinsichtlich der Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis.\n\nDie Beleidigten, nämlich die erkennenden Richter des\n6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Strafsache gegen Angenfort und der Kriminalsekretär DEE. haben weder einen Strafantrag gestellt, noch haben sie sich als Nebenkläger an dem Strafverfahren beteiligt. Daher konnte ihnen\n\ndie Veröffentlichungsbefugnis nach § 200 StGB nicht zugespro- #.\n\nchen werden. Sie steht vielmehr nur ihren Dienstvorgesetzten, #\n\ndie den Strafantrag nach § 196 StGB gestellt haben, zu RS\n\n33, 396). Der Senat konnte den Ausspruch über die Veröffent-.\nJichungsbefugnis selbst richtigstellen. Zugleich erschien\n\nes angezeigt, die Frist für die Bekanntmachung nicht von\n\nder Rechtskraft ab zu bemessen, sondern erst von der Zustellung der Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils.\n\nan die Dienstvorgesetzten der Beleidigten ab. Der Senat\nkonnte auch diese Änderung selbst vornehmen, da der Angeklagte durch sie nicht beschwert ist.\n\nIIl. Da die Revision des Angeklagten im wesentlichen erfolglos geblieben ist, erschien es angezeigt, ihm die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels aufzuerlegen {§ 473 Abs 1 Satz 2 StPO),\n\nJagusch Werner Dr. Mannzen\n\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-26/3-str-21-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-26/3-str-21-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.935650+00:00"}}