{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1957-05-22_3_StR_13_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1957-05-22","aktenzeichen":"3 StR 13/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Der A h\n\n2156 011\n\n3_StR_13/57\n\nIaNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kokillengiesser Heinz Wilhelm DB aus SE,\ndort geboren an &. EEE EB; |\n\nwegen Staatsgefährdung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 22. Mai 1957, an der teilgenomien haben:\n\n| Senatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwaliv Dr.\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 12, November 1956\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf.\ngehoben. = | |\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-.\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 _\n\ngründe :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der der EDJ bis\nAnfang 1954 als tätiges Mitglied angehörte, wegen Vergehens nach § 128 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 129\nAbs 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die, Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision\ndes Angeklagten Tügt Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts, ı sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nm\n\nI... ‚Verfahrensbeschweräe.\n\n.. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie nicht von\ndem wahren Sachverhalt ausgehen.\n\nDem Angeklagten ist entgegen der Behauptung der Revision\ndie Anklage zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte gemäss\n§ 37 StPO,. N 182 ZPO durch Niederlegung bei der Post. Über\ndie Niederlegung wurde nach dem Vermerk des Postbeamten eine\nschriftliche Mitteilung unter der Anschrift des Angeklagten in\nder \"ei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben,\n\n. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, weil\nder Angeklagte nur auf Grund von Strafvorschriften verurteilt wurde, die in dem Beschluss über die Eröffnung des\nHaupt ahrens ‚aufgeführt waren. “\n\n&\n\nII. Sachrüge:\n\nSoweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch wenäet, ist sie offensichtlich unbegründet, Durch die möglicherweise fehlerhafte Nichtanwendung des § 94 StGB ist der\nAngeklagte nicht beschwert.\n\nae\n\nren at me an\n\nDagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat es als strafschärfend gewertet, dass \"Anzeichen für einen echten Gesinnungswandel\nbei dem Angeklagten nicht erkennbar seien\". Das ist in einem doppelten Sinn zu beanstanden. Einmal darf ein Umstand\nnur dann zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden,\nwenn es sich dabei um eine feststehende Tatsache und nicht\nbloss um eine Vermutung oder einen mehr oder minder starken Verdacht handelt. Es käme also im Ergebnis nicht darauf\n\n— |\n\ndeutbar sind, sondern darauf, ob der Tatrichter -natürlich\n\nauf Grund solcher Anzeichen- zu einer bestimmten Überzeu-\n\ngung gelangt ist, etwa zu der, dass der Täter seine Gesinnung nicht geändert hat. Zudem ist es nicht zulässig, eine\nbestimmte politische Gesinnung für sich allein strafschärfend zu berücksichtigen. Dem Angeklagten ist es nach Art 4\n\nGrundE unbenommen, an der \"marxistisch-leninistischen Welt-\n\nenschauung\" festzuhalten. Maßgebend kann allein sein, ob\ner. gesonnen ist, eine auf einer solchen Weltanschauung\n\n2 beruhende strafbare Tätigkeit fortzusetzen oder ob er\n\nauf einem in der Vergangenheit liegenden strafbaren Tun\neinsichtslos beharrt. Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils, mit denen die Gewährung bedingter\nStrafaussetzung für den Angeklagten begründet ist, lassen es fraglich erscheinen, ob das Landgericht das Ausbleiben eines Gesinnungswandels im letzteren strafrecht-\n\nlich bedeutsamen Sinn gemeint hat. Auch der Umstand, dass\n\nvon einem echten Gesinnungswandel die Rede ist, iegt die\nAnnahme nahe, iass es in unzulässiger Weise die politische\n\nund weltanschauliche Gesinnung des Angeklagten für sich u\nallein strafschärfehd berücksichtigt haben könnte. Ä nn\n\nDr. Geier oo Wllms 0° Dr, Mannzen |\nDr. Wiefels oo. . Wirtzfeld EEE \\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-22/3-str-13-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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