{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1957-05-22_3_StR_11_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1957-05-22","aktenzeichen":"3 StR 11/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"E.. das Nachschlagewerk! 71 56 042\n\nE\n\nFrür die Amtliche Sammlung!\n\nns m m mn hm ar nn he nr er ann heine rim,\nFE Z duuchen]\n\n> Gesetz: StGB § 353 b\n= Rechtssatz: 1. Die Erfolgsaussichten eines Ermittlungsverfahrens; ;\n. das Gegenstand des von einem Kriminalbeamten begangenen Geheimnisbruchs ist, sind für die Frage,\nob durch die Tat wichtige öffentliche Interessen\ngefährdet wurden, grundsätzlich ohne Bedeutung:\n\n2. Die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen kann\n= - nicht aus der Tatsache gefolgert werden, dass die dem.\nrm Täter vorgesetzte Behörde die Zustimmung zur Straf-\n\nverfolgung erteilt hat (gegen RGSt 745-110). |\n\na\n\n „ Aktenzeichens 3 StR 11/57 . |\nI” Urteil des BGH vom 22, Mai 1957 . . ZG Dortmund\n\n”\n\n3 StR 11/57\n\nMe LE End\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kriminalassistenten Ernst H (EENEEEEEEEEERENED\n\naus Bw,\ngeboren am@. iD ED :i: (En (TEE), |\n\nwegen erfolgloser Aufforderung zur Begünstigung im Amt u.a.\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 19, Mai 195€ wird verworfen. |\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte,der mindestens vorübergehend der KPD angehörte, erhielt Ende April 1951 dienstlich Kenntnis von einer bevorstehenden Durchsuchung des KPD-Kreisbüros in N\nund versuchte darauf, einen anderen Kriminalbeamten zu veranlassen, einen KPD-Angehörigen in Mg von dieser Tatsache.\nzu unterrichten. Er wollte mit dieser Warnung erreichen, dass\nbelastendes Material, das zu einer Strafverfolgung von Mitgliedern des Kreisbüros hätte führen können, ver der Durchsuchung beiseite geschafft werde. Der von dem Angeklagten\n“ zur Übermittlung der Warnung aufgeforderte Kollege lehnte\ndiese Zumutung ab, Die Durchsuchung unterblieb später aus\nanderen Gründen.\n\nIm Juni 1955 unterrichtete der nunmehr bei der Kriminalpolizei in BB tätige Angeklagte einen Angehörigen. der\nKPD von dem Inhalt eines ihm dienstlich zur Kenntnis gelangten vertraulichen Fernschreibens, mit dem nach einem Sowjetzonenagenten namens SchB geforscht wurde. Er wollte damit erreichen, dass dieser vermeintliche Agent durch die KPD\ngewarnt werde und sich rechtzeitig der drohenden Strafverfolgung entziehen könne, Schneider ist später nicht ermitteLt worden.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser\n\n“ Aufforderung zur Begünstigung im Amt (§ 346 Abs 1, § 49 a\nAbs 1 aF StGB) und wegen in staatsgefährdender Absicht begangener versuchter Begünstigung im Amt in Tateinheit mit\nGeheimnisbruch (§§ 346 Abs 1, 43, 353 b Abs 1, 94 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm\n\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffentiicher Ämter auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung fürmlichen und sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg.\n\nIs Verfahrensbeschwerde.\n\n1.) Die Revision sieht einen Verfahrensmangel darin,\ndass der über den Geisteszustand des Angeklagten gehörte\närztliche Sachverständige der Hauptverhandlung erst beigewohnt habe, nachdem die Vernehmung des Angeklagten im wesentlichen abgeschlossen gewesen sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nWach § § 0 StPO, der auch für die Hauptverhandlung gilt,\nkann dem ‚Sachverständigen, wenn er zur Vorbereitung seines\n\n_ Gutachtens weiterer Aufklärung bedarf, gestattet werden,\n\nder Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwoh-\n\nnen und an diese Personen unmittelbar Fragen zu richten. Ob\n\nund in welchem Umfang der Sachverständige bei den Vernehmun-\n\ngen anwesend sein soll, steht im pflichtgemässen Ermessen\ndes Gerichts (BGHSt 2, 23).\n\nIm hier gegebenen Fall hatte der Sachverständige den\nAngeklagten bereits vor der Hauptverhandlung untersucht und\nein schriftliches Gutachten erstattet. Wie die Revision\nselbst vorbringt, wurde der Sachverständige nach seinem Eintreffen ausserdem dadurch über den bisherigen Gang der Hauptverhandlung unterrichtet, dass man ihm Schallplatten mit den\n\nmr sn -\n\nm. ieh\n\nersten Abschnitten der Vernehmung des Angeklagten vorspielte. Die Revision vermisst, dass dem Sachverständigen hier-\n\n. durch nicht \"die Mimik und das ganze Betragen des Angeklag-\n\nten beim Vorbringen seiner Unsinnigkeiten\" zur Kenntnis gelangt seien, die nach ihrer Auffassung \"symptomatisch waren\nund gewichtige Indizien für die geistige Beurteilung des Angeklagten sein mussten\", Sie übersieht dabei, dass dem Sachverständigen dieses äussere Gebaren des Angeklagten bereits\naus der früheren, dem schriftlichen Gutachten zu Grunde lie-\n\n“genden Untersuchung bekannt war und in diesem Gutachten er-\n\nwähnt und gewürdigt wurde.Darüber hinaus kann. nicht angenommen werden und wird auch von der Revision nicht behauptet,\nder Angeklagte habe nach dem Eintreffen des Sachverständigen sein Äusseres Verhalten grundlegend geändert und entsprechende Symptome überhaupt nicht mehr erkennen lassen. Unter\ndiesen Umständen bestand für das Gericht keine verfahrensrechtliche Pflicht, den in Abwesenheit des Sachverständigen\nabgelaufenen Teil der Hauptverhandlung zu wiederholen, d.h.\nden Angeklagten noch einmal von vorn zur Person und zur Sache zu hören. Bezeichnend ist, dass offensichtlich auch der\nVerteidiger eine entsprechende Anregung nicht für erforderlich hielt und nicht gegeben hat.\n\n2.) Die weitere Rüge, das Landgericht habe seine Auflärungspflicht dadurch verletzt, \"dass die zur wahren Aufklärung der tatsächlichen Vorgänge benötigten Beamten und\n\n. Polizeiakten nicht oder nicht früh genug Gegenstand des Ver-\n\nfahrens gewesen seien\", ist allein schon wegen ihrer Unbestimmtheit unzulässig. Sie verkennt überdies, dass Grundlage der Urteilsfindung ausschliesslich die Hauptverhandlung ist und dass die Aufklärungspflicht des erkennenden Gerichts sich darauf beschränkt, alle für die sachliche Beur-\n\nmm [mn\n\n= m\n\nteilung wesentlichen Beweismittel in der Hauptverhandlung\nzu berücksichtigen. Auf die in einem früheren Abschnitt des\nVerfahrens unterlassene Beiziehung von Akten oder Vernehmung\nvon Zeugen kann eine Aufklärungsrüge überhaupt nicht gestützt werden.\n\nII. Sachrüge.\nDie Sachrüge ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Die § 8 346, 43, 49 a und 94 StGB sind richtig an-\n\n‚gewendet. Auch die Anwendung des § 353 b StGB -wird von den\n\nFeststellungen getragen. Das Landgericht sieht zutreffend\neine Gefährdung erheblicher öffentlicher Interessen darin,\ndass durch die Preisgabe des Inhalts des vertraulichen Fernschreibens fremde Einwirkungen auf den Gang der Ermittlungen\nermöglicht und damit die Grundlagen für eine ordnungsgemässe Erfüllung der der Kriminalpolizei übertragenen Aufgaben\n\nin starkem Maße erschüttert wurden. Das ist entscheidend.\n\nUnzutreffend ist deshalb die Ansicht der Revision, eine Ge-Tährdung erheblicher öffentlicher Interessen könne mur orliegen, wenn festgestellt sei, dass der Geheimnisbruch im\n\nEinzelfall tatsächlich dazu führen konnte, eine Person der\n\nBestrafung zu entziehen; eine Gefährdung solcher Interessen\nsei dann zu verneinen, wenn möglicherweise eine falsche Spur\nverfolgt worden sei oder die Ermittlungen gar auf Grund ei-\n\n. ner erdichteten Strafanzeige stattgefunden hätten,\n\nOb Ermittlungen, auf die sich der Geheimnisbruch bezieht, zum Erfolge führen können oder nicht, ist im Zeitpunkt der Tat immer ungewiss. Aus der Sicht der untersuchenden Behörde muss deshalb unterschiedslos in jedem Falle Wert darauf gelegt werden, dass die Möglichkeit einer\nstörenden Einflussnahme Unbefugter auf den Gang des Verfah-\n\nrens ausgeschaltet wird. Wer als Kriminalbeamter eine solche\nMöglichkeit durch Geheimnisbruch schafft, hat damit allein\nschon eine wesentliche Voraussetzung für die sachgemässe Arbeit seiner Behörde beseitigt und deshalb wichtige Ööffentliche Interessen gefährdet. Was daraus an weiteren Folgen\nerwächst, kann nur für die Frage des Strafmaßes Bedeutung\nhaben.\n\nUnter diesen Umständen ist es unschädlich, dass das\nLandgericht im Anschluss an ReSt 74, 110 die bedenkliche Auffassung vertritt, die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen könne auch aus dem Umstand gefolgert werden, dass\ndie vorgesetzte Behörde des Angeklagten die nach § 353 b\nAbs 4 StGB erforderliche Zustimmung zur Strafverfolgung erteilt habe. Die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen ist ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes des § 353 b\nStGB, dessen sachliche Voraussetzungen der Strafrichter in\neigener Verantwortung prüfen muss. Er kann dabei nicht an\ndie Auffassung einer anderen Behörde gebunden sein. Dieses\nMerkmal des gesetzlichen Tatbestandes erfordert auch entsprechende Feststellungen zur inneren Tatseite. Dafür kann\naber aus dem Umstand, dass die nach § 353 b Abs 4 StGB zustimmende Behörde mit der Erteilung der Zustimmung zugleich\nihre Auffassung kundtut, das vom Täter offenbarte Geheimnis\nbeziehe sich auf wichtige Öffentliche Belange, nichts gefolgert werden; denn es handelt sich dabei um einen nachträglichen Vorgang, den der Täter bei der Begehung der Tat\nÜberhaupt noch nicht kennen und in seinen Vorsatz aufnehmen konnte,\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Strafzumessung lassen keinen sachlichen Mangel erkennen.\n\nDr. Geier willms Dr. Mannzen\n. Dr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-22/3-str-11-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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