{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1957-02-20_3_StR_92_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1957-02-20","aktenzeichen":"3 StR 92/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Grundsätze der sog. Untervergebung finden keine Anwendung auf den Fall, dass der Verleger oder\nHerausgeber dem von ihm unmittelbar beauftragten\n\nDrucker fertige Matern liefert, in deren Impres- .\nsum ein fremder Drucker angegeben ist; der ausfüh-.\nrende Drucker muss auch in diesem Falle selbst 4m |\n‚Impressum erscheinen. |","text_plain":"Urteil des BGH vom 20. Februar 1957 LG Frankenthal\n\n2156 041\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: RpreßG § 6\n\nRechtssatz; Die Grundsätze der sog. Untervergebung finden keine Anwendung auf den Fall, dass der Verleger oder\nHerausgeber dem von ihm unmittelbar beauftragten\n\nDrucker fertige Matern liefert, in deren Impres- .\nsum ein fremder Drucker angegeben ist; der ausfüh-.\nrende Drucker muss auch in diesem Falle selbst 4m |\n‚Impressum erscheinen. |\n\nAktenzeichen: 3 StR 92/56 (neu)\n\n3_ StR 92/56 (neu)\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchdrucker Philipp Georg Z EEE zus\nMORE, zevoren an @. GE GEB :ı EZ\nKreis MED,\n\nwegen Verunglimpfung von Staatsorganen u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\naıs Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willmns\nBundesrichter Weber\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nBundesrichter Wirtzfelä\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\n\\N\n\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 24, Juli 1956\n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nwegen fortgesetzter Verungliimpfung von Staatsorganen\nin Tateinheit mit Beleidigung, ausserdem wegen Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland und\nwegen fortgesetzten Vergehens gegen die §§ 6, 18\n\nAbs ! Nr 2 RPreßG verurteilt wird,\n\nDer Strafausspruch wird mit den Feststeilungen dazu\naufgehoben. |\n\n‚ Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nYon Rechts wegen\n\nuTmn mama Zune Bpr= jenen mm Denn Bier Data te Hart er rt\n\nDer Angeklagte betätigte sich von Herbst 1951 bis gegen Ende März 1953 als Gesellschafter und Geschäftsführer\neiner von der KPD gegründeten, finanzierten und ausgerüsteten Druckerei, Gegenstand des Verfahrens bilden Druckschriften, die für die XPD in dieser Druckerei hergestellt wurden.\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § § 4 StGB, eines fortgesetzten Vergehens\nnach § 97 SteB in Tateinheit-mit Beleidigung, eines Vergehens nach § 96 St@B und eines fortgesetzien Vergehens rach\nden 88 6, 18 Abs 1 Ziff 2 RPreß@ in Tateinheit mit Vergehen\nnach § § 4 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Sirafe zur Be-\n\nwährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach\n§ § 4 StGB ist nicht haltbar. Das Landgericht hat den Begriff der Bestimmtheit des hochverräterischen Unternehmens\nverkannt. Es folgt den Feststellungen, welche der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 8. April\n1952 (St E 3/52) getroffen hat und welche die Annahne eines\nbestimmten hochverräterischen Unternehmens im Sinne der\nRechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 5, 215; 16, 1655\n41, 138) rechtfertigen konnten, der der 2. Strafsenat sich\ndamals anschloss. Nach dieser Rechtsprechung konnte ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen bereits in der aligemeinen Bereitschaft und Entschiossenheit einer politischen Gruppe erblickt werden, \"bei sich bietender günstiger\n\nw\n\nGelegenheit\" einen gewalisamen Umsturz ins Werk zu setzen,\nsofern seine Verwirklichung nur nicht in unabsehbar weiter\nFerne lag. Demgegenüber hat der erkennende, damals 6., Strafsenat den Begriff der Bestimmtheit erheblich enger gefasst\nund insbesonders an das Erfordernis der zeitlichen Bestimmiheit höhere Anforderungen gestellt (vgl insbesondere BGHS+\n\n7, 11). Der Umsturzpian muss unmittelbar an die obwaltenden\n\npolitischen Verhältnisse anknüpfen. -Die Gelegenheit, den\nUmsturzplan ins Werk zu sevzen, muss den Tävern greifbar\nerscheinen oder von ihnen geschaffen werden sollen und damit auch ein in allgemeinen Umrissen festliegender Zeitpunkt für die Bewerkstelligung des Umsturzes ins Auge gefasst sein. (vgl hierzu BGH St E 207/52 vom 6. Mai 1954,\n\nSt E 68/52 vom 2, August 1954 und St E 49/52 vom 4. Junı\n1956 im Sammelband \"Hochverrat und Staatsgefährdung\" 8.74,\n8.19 /55/ und 8.285 /369/). Keine der vom Landgericht nach\n\n§ § 4 StGB beurteilten Schriften lässt, was nach dem mitgeteilten Inhalt der Schriften bereits abschliessend beurteilt\nwerden kann, den Plan eines in diesem Sinne bestinmten kochverräterischen Unternehmens hinreichend deutlich und zweifeilsfrei erkennen.\n\nII:\nWas die Revision im übrigen vorbringt, geht Tehl.\n\nie Die Anwendung des § 96 Abs 1 Nr 1 StGB wird von den Feststellungen getragen, Es ist zwar zutreffend, dass die in der\nnach dieser Vorschrift beurteilten Plugschrift enthaltenen\ngröblichen Entsteilungen und Schmähungen sich, äusserlich\nbetrachtet, nur gegen die Regierung und die sie tragenden\npolitischen Kräfte richteten, Die Auslegung des Landgerichts,\ndass damit im gegebenen Falle zugleich die Bundesrepublik als\nein Unrechtsstaat gekennzeichnet und in der öffentlichen Mei-\n\nA -\n\nnung herabgewürdigt werden solite, ist jedsch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal der Wertiaut der SchrifS\ndafür deutliche Anhaltspunkte gibt und es allgemeinkundig\nzur kommunistischen Taktik gehört, die Bundesrepupiik und\nihre verfassungsmässige Ordnung herabzusetzen,\n\n2, Soweit die Revision die Verurteilung wegen Verunglimping von Staatsorganen und Beleidigung beanstandet, geht sie\noffensichtlich fehl. Wer die Bundesregierung im Hinblick auf\ndie von ihr betriebene staatliche Politik verunglimpft,\ngreift sie als verfassungsmässiges Organ an, da ihr nur\nkraft dieser Organstellung derartige politische Aufgaben\nobliegen (Art 65 GrundG&). Auch die Verurteilung des Angeklagten als Täter ist durchweg rechtlich einwandfrei. Zwar\ntrifft es zu, dass die Drucker von Schriften, durch deren\nHerstellung oder Verbreitung eine strafbare Handlung begangen wird, häufig nur mit Gehilfenvorsatz handein. Massgebend ist jedoch die jeweilige Sachiage, Der Angeklagte\nhat seine Druckertätigkeit ais Gesinnmungsgenssse und Funktionär der KPD gerade zu dem Zweck ausgeübt, bei der KPD-Propaganda mitzuwirken, Daher ist die Verurteilung als Täter\nnicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Überzeugung\nerlangt, dass der Angeklagte die jeweiligen Straftaten auch\nals eigene woilte, weil sie seinen eigenen politischen Absichten entsprachen.\n\n3. Die §§ 6, 18 Abs 1 Nr 2 RPreßG (Verwendung falscher Impressa in Kenntnis der Unrichtigkeit) sind zutreffend ange-\n\nwandt. Das gilt auch für die Druckschriften, bei denen nicht.\n\nalie dem eigentiichen Druck vorausgehenden Arbeiten In der\nvom Angeklagten geleiteten Druckerei ausgeführt wurden, In\neinzelnen Fällen wurde nämlich dem Angeklagten nach seinen\nAngaben von den Funktiorären der KPD, die ihm die Druckauf--\nträge dieser Partei übermittelten, der fertige Satz bereits\n\nerschienener Artikel zusammen mit dem Kopf-Klischee der betreffenden Zeitung geliefert; in anderen Fällen will er einen druckfertigen Satz erhalten haben, den er zum Druck\nverwendet hat; schliesslich wurden ihm auch fertige Matern\nübergeben, auf denen bereits ein Impressum angebracht war.\nDie Revision macht geltend, dass in allen diesen Fäilen\n\ndie Grundsätze Anwendung zu finden hätten, die die Rechtsprechung zum § 6 RPreßG für den Fall der sog. Untervergebung entwickelt habe, und dass der Angeklagte deshalb nicht\nverpflichtet gewesen sei, sich im Impressum als Drucker zu\nbezeichnen,\n\nDieser Einwand geht fehl.\n\nDas Landgericht ist bei der Anwendung des § 6 RPreßtq\nzutreffend davon ausgegangen, dass impressumpflichtig nur\nderjenige Drucker ist, der den Druckauftrag vom Verleger\noder Herausgeber entgegennimmt, und dass deshalb die Angabe eines Druckers, der lediglich im Innenverhältnis für den\nvom Verleger oder Herausgeber beauftragten Drucker tätig\ngeworden ist (Untervergebung), nicht gesetzlich rorgeschrieben ist. Nach den Feststellungen lag aber eine solche Untervergebung nicht vor. Der Angeklagte druckte nicht für einen\nanderen Drucker, der vom Verleger oder Herausgeber mit dem\nDruck beauftragt war, Er erhielt die Druckaufträge vielmehr\nunmittelbar durch den Herausgeber der Schriften, nämlich die\nKPD, die ihm dabei lediglich die technische Ausführung des\nDrucks durch die Lieferung fertiger Sätze oder kMatern erleichterte, Dadurch wurde die Selbständigkeit dieser Druckaufträge nicht berührt. Eine entsprechende Anwendung der\nfür die Untervergebung geltenden Grundsätze auf diesen Vorgang, wie sie die Revision vertritt, wäre ungerechtfertigt.\nDie Ordnungsvorschrift des § 6 RPreß&@ will gewährieisten,\ndass der Hersteller eines Druckwerks ohne ‚schwierige Ermivt-\n\nLungen jederzeit festgestellt werden karn. Dieser Zweck\nwird erreicht, wenn der vom Verleger oder Herausgeber beauftragte Drucker im Impressum erscheint, mag dieser die\ndrucktechnischen Arbeiten auch im Innenverhältnis ganz oder\nteilweise durch einen anderen Drucker ausführen lassen. Dem\nzweck des Gesetzes wird aber nicht mehr genügt, wenn der\nVerleger oder Herausgeber einem Drucker Matern oder Sätze\nmit einem fremden Impressum übergibt und dieser dann den\nDruck ohne Beifügung der eigenen Herstellerbezeichnung ausführt, Denn hier besteht nicht einmal eine Gewähr dafür,\ndass der in der gelieferten Mater bezeichnete Drucker überhaupt besteht, zumindest bleibt es ungewiss, ob der im Impressum des gelieferten Satzes bezeichnete fremde Drucker\nvon der weiteren Verwendung des von ihm oder für ihn hergestellten Satzes weiss und damit einverstanden ist. Bine\nentsprechende Anwendung der für die Untervergebung geltenden Regel auf Fälle der hier voriiegenden Art würde also\nauf eine Umgehung der Vorschrift des § 6 RPreßg hinausiaufen, die dem Unternehmer des Druckereigewerbes die Beifügung der Herstellerbezeichnung aus eigener Verantwortung\nzur Pfiicht macht.\n\nIm.\n\nDa der Eröffnungsbeschluss alle dem Angeklagten zur\nLast gelegten strafbaren Handlungen tateinheitlich in einer\nfortgesetzten Handlung zusammengefasst hat, kann die Verurteilung aus § § 4 StGB wegfallen, ohne dass es insoweit eines\nausdrücklichen Freispruchs bedarf, Die Anwendung des § 93\nStGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes\nvom 4, August 1953 kommt in diesen Fällen nicht in Betracht,\nweil die Tat vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde,\nDurch die Nichtanwendung der §§ 90 a und 129, 94 StGB ist\nder Angeklagte, der allein Revision eingelegt hat, nicht be-\n\nJ\n\nschwert., Da ausserdem das Landgericht bereits die einzelnen\ndem Angeklagten zur Last gelegten Vergehen als selbständige,\nin sich fortgesetzte Handlungen statt als eine einzige Tat\nbeurteilt hat, war der Senat auch nicht gehindert, in Anwendung des § 74 StGB den Schuldspruch neu zu fassen. Daasgen\nmusste das Urteil im Strafausspruch mit den dazu getroffenen\nFeststellungen aufgehoben und, insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nIV.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wirä auf folgendes hingewiesen;\n\nDer Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis wird\nzweckmässig so zu fassen sein, dass die Frist erst mit der\nZustellung der rechtskräftigen Entscheidung an die Verletzten\nbeginnt. Die Veröffentlichung ist auf die Verurteilung wegen\nBeleidigung zu beschränken. Sie darf also nur enthalten, daß\nder Angeklagte unter anderem wegen Beleidigung des Bundeskanz\nlers usw. verurteilt worden ist. Das muss im Urteilssavz zum\n\nAusdruck kommen.\n\nJagusch Willms Weber\nzugleich für den beur- ‚Wirtzfeld\n\nlaubten Bundesrichter\nDr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-20/3-str-92-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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