{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1957-02-20_3_StR_2_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1957-02-20","aktenzeichen":"3 StR 2/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 St_R 2/57 2156 006\n\nImNamen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Klaus H —— aus Heap: geboren\nan &. &D «u».\n\nwegen Stantsgefähräung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n‚als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Weber\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 27. Juni 1956 aufgehoben, soweit auf Einziehung erkannt ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\nef!\nri\n\nGründe s\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechen und Vergehen nach\nden §§ 90 a, 92, 128, 129 Abs 1 und 2, 94 StGB zu einem\nJahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ein Geldbetrag von 3 600,-- DM wurde eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf die Einziehung beschränkt. Sie hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat die Vorschrift des § 86 Abs 3 StGB auch\nbei Organisationsdelikten für zwingend angesehen und war daher\nder Meinung, auf Einziehung erkennen zu müssen. Diese Auslegung scheint zwar dem Wortlaut der Vorschrift zu entsprechen,\nkann aber im Einzelfall zu unangemessenen, vom Gesetzgeber\nnicht gewollten Ergebnissen führen. Der Senat hat daher in\nseinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2. November\n1956 - 1 St E 12/56 - ausgesprochen, dass die Einziehung\nempfangenen Entgelts gemäss den §§ 98 Abs 2, 86 Abs 3 StGB\nbei Organisationsdelikten im pflichtgemässen Ermessen des\nGerichts steht. An dieser Rechtsprechung und ihrer Begründung\nwird festgehalten. Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob nach pflichtgemässen Ermessen die Einziehung des von\nAngeklagten für seine Tätigkeit im Zentralbüro der FDJ empfange-\n‚nen Entgelts geboten ist. Für die Ausübung des Ermessens kön- _\nnen keine ins einzelne gehendamnRichtlinien gegeben werden. Die ”\nEinziehung soil den erlangten Tatvorteil ausgleichen, soweit\ndadurch nicht unangemessene und in anderer Beziehung unerwünschte Folgen entstehen. Im Vordergrund wird der Gedanke\nzu stehen haben, dass durch die Einziehung in der Regel nicht\ndie soziale Wiedereingliederung des Betroffenen verhindert\nwerden darf. Dieser Gesichtspunkt wird allerdings dann nicht\nPiatz greifen, wenn es sich um Täter handelt, die gar nicht\n\nPs\n\ngewillt sind, sich in die Gemeinschaft einzufügen unä die\nRechtsordnung künftig zu achten. Unbelehrbare Tunktionäre\nverfassungsfeindlicher Vereinigungen sollen wissen, dass\n\nsie mit der Finziehung erlangter Tatvorteile zu rechnen ha\nBei ihnen wird daher die Einziehung im allgemeinen nahelie\n\nDas “einzelne ist Tatfrage.\n\ndagusch j . . j £; . Willns | Weber\n\nDr. Wietels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-20/3-str-2-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-20/3-str-2-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.705623+00:00"}}