{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1957-01-23_3_StR_88_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1957-01-23","aktenzeichen":"3 StR 88/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2156 004\n\n3 St_R 88/56 (neu)\n\nImnmnNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Karı-Heinz 1 EB aus\nDOES EEE, geboren an GE. ED in\nSt. SC (TEE),\n\nwegen Vergehens gegen die §§ 128, 129 StGB\n\nhat der 3. 'Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Januar 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Weber\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanw:..ltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten Karl-Heinz IL»\ngegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt,Main\nvom 5. Juli 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Geheimbündelei (§ 128 StGB)\nund als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129\nAbs 1 StGB) zu Strafe verurteilt worden. Soweit sich\nseine Sachrüge hiergegen wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Schuld- und Strafausspruch 1äßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Rechtsmittel ist auch unbegründet, soweit es\ndie Verletzung der §§ 98 Abs 2, § 6 StGB bei der Einziehung des Pkw Mercedes 180 D geltend macht. Das\nVerfahren richtete sich gegen die Ehefrau Henni TB;\ndie nach den §§ 128, 129 Abs 1, 94 StGB rechtskräftig\nverurteilt worden ist, und ausserdem gegen den Beschwerdeführer, ihren Ehemann. Beide Angeklagte haben das den Mitgliedern der GDSF-West zur gesamten\nHand gehörende Fahrzeug im Dienste dieser kriminellen\nVereinigung benützt, Henni IP als Geldkurier, der\nBeschwerdeführer als ihr Fahrer, wobei Henri TB in\nstaatsgefährdender Absicht (§ 94 StGB) handelte. Beide\nAngeklagten sind bei einer Kurierfahrt zusammen festgenommen worden. Das Lanägericht hat, wie $. 46 des\nUrteils unzweifelhaft ergibt, alle bei beiden Angeklagten sichergestellten Gegenstände eingezogen,\ndie zur Begehung der Straftat gebraucht oder bestimmt waren, nämlich Schriftstücke der GDSF, Geld,\neinen Stempel und den Kraftwagen. Hinsichtlich der\n\nAH\nver\n\nAngeklagten Henri ID war das nach den §§ 98, § 6 StGB -\nzulässig. Lediglich den Urteilssatz, soweit er die Einziehung betrifft, hat das Landgericht unnötigerweise “\nso gefasst, dass er zugleich angibt, bei welchem der\nbeiden Angeklagten die eingezogenen Sachen sichergestellt\nwurden. Rechtlich ist dies ohne Bedeutung. Der Angeklagte\nKarl-Heinz ID kann sich hiernach über die Einziehung\ndes Kraftwagens nicht beschweren. Die §§ 98 Abs 2, 86 St@\nsind dabei nicht verletzt worden.\n\nJagusch willms Bu Weber\nDr. Wiefels -Wirtzfeläd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-23/3-str-88-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-23/3-str-88-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.250071+00:00"}}