{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-09-27_3_StR_217_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-09-27","aktenzeichen":"3 StR 217/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zul\nFür das Nachschlagewerk !\n2196 098\n\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nm rn mer men. mir min. dr ins Wümnı DONE AMTES Auer rer pn gen Me, Amann mer Arms Da rn BIN: Aeric BITTE BO Men an en bern mar Mara amane wire Ders due: mm Dun -_\n\nmen mer met mer an ham er een zn Amer ün. zmn Alarm man mn dan Der Ba rn Der Bert rn\n\nGesetz; Stpo § 70\n\nRechtssatzs Maßnahmen gegen einen Zeugen nach § 70 StPO sind\nunzulässig, wenn er zwar aussagt, dabei aber nach\nAnsicht des Gerichts die Unwahrheit sagt oder miy\nder Aussage zurückhält (wie RGSt 73, '31)° .\n\nAktenzeichen: 3 StR 21/8.\nUrteil v 27. ‚Septenber 1956\n\n3 $&R 217 /55\n\nImNamen desVolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankangestellten Heinrich Georg > En >\nDee. dort geboren am m 1912,\n\nwegen Aufruhrs\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. September 1956 an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident 'Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\n' Bundesrichter Prof. Dr: Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Heim und Oberstaatsanwalt Den\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter vo»\nals. Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür m\n\nAuf die Revision des Angeklagten Heinrich Georg Tun\n(geboren 1912). wird das Urteil des Landgerichts in Kassel\nvom 17. Februar 1956, soweit es ihn betrifft, .mit den\nFeststellungen aufgehoben und. die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ‚auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Dandgericht in Marburg (Lahn) zurückver-\n\nwiesen»\n\nVon Rechts wegen\n\n= Du\n\nGründe:\n\nnaar. Da In But er. Are Du mn ine ann ren kauen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als Rädelsführer beim\nAufruhr (§ 115 Abs 2 StGB) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist begründet,\n\n1. Mit Recht rügt die Revision die Verletzung des § 70\n3+PO bei der Vernehmung des Zeugen Walter JB.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift sagte Bi‘ zur\nSache aus\", nämlich zu dem Anklagevorwurf, der Angeklagte\n0) habe den zusammengerotteten Burschen unmittelbar vor\ndem Abfahren des Polizeiwagens sinngemäß zugerufen: \"Festhalten, hochhebent. Auf wiederholten Vorhalt erklärte er Ssodann u.a., von den Personen, die mit ihm zusammen den Wagen\n festhielten, kenne er niemanden. Sein Vater habe ihn aufgefordert, nicht zum \"Verräter\" im Dorf zu werden. Bei dem\n_ Vorgang ‚habe jemand, wer, wisse er nicht, \"festhalten! gerufen. - Dieser Sachverhalt rechtfertigte weder die Verhängurig einer Oränungsstrafe wegen teilweiser Zeugnisverweigerung, noch Haftanordnung zur Zeugniserzwingung. Bin\nFall des § 70 StPO lag nicht vor. Der Zeuge hat sich zu den\nBeweisfragen geäußert, Er hat die Beant twortung richterlicher\nFragen weder unmittelbar noch durch schlüssige Handlung\nabgelehnt. Dies- setzt: g 70 Sstpo jedoch voraus. Diese Vor-\n\n. schrift dient nicht äsr Erzwingung wahrheitsgemäßer Aussa-\n‚gen, sondern der Erfüllung der Zeugnis- und Eidespflicht\n\nals, ‘solcher. ‚Wer als. Zeuge vör Gericht schuldhaft unwahre\nAngaben. macht, hat nit Bestrafung nach den §§ 153 fle SteB\n\nzu, rechnen. Nach § 70 StPO darf das Gericht nur vorgehen,\nwenn der Zeuge das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne ge-\n\nsetzlichen Grund verweigert oder die Beäntwortung einzelner\nFragen ohne einen solchen Grund überhaupt ablehnt. Dagegen\nsind Maßnahmen nach § 70 unzulässig, wenn der Zeuge zwar\n\naussagt, dabei aber nach Ansicht des Gerichts die Unwahrheit\n\n- 3\n\nsagt. Den Zeugen zur wahrheitsgemäßen Aussage zu veranlassen, sind die Maßnahmen des § 70 nicht bestimmt. Körperlicher Zwang und Freiheitsentziehung sind der Erforschung\nGer Wahrheit nicht äienlich (RGSt 73, 31, 33). Allerdings\nsind Fälle denkbar, in welchen ein Zeuge von vornherein 1eaiglich erklärt, Über den Anklagegegenstand oder über die\nBeweisfrage nichts. zu \"wissen! und dabei ohne weitere Erklärungen bleibt. Ist dies offensichtlich unrichtig, so kann\ndarin unter Umständen eine Zeugnisverweigerung. liegen, dann\nnämlich, wenn sich der Wille des Zeugen ergibt, Überhaupt\nnicht auszusagen. - Der vorliegende Fall liegt jedoch ersichtlich anders. Walter: Tas hat zahlreiche Angaben gemacht\ndarunter solche, die nach Ansicht der Strafkammer zutreffen,\nDie ihm vorgelegten Fragen hat er, wenn auch nach gerichtlich:\nÜberzeugung zum Teil unrichtig oder lückenhaft, ‚beantwortet,\nDarin liegt keine Teilverweigerung des Zeugnisses. Eine klare\nGrenze zwischen einer unrichtigen und einer teilweise verweigerten Aussage bestünde sonst nicht mehr. Die Unterscheidung\nist Jedoch für die Handhabung der. §§ 70 StPO, ‚153 flg StGB\nvon wesentlicher Bedeutung. Der Gefahr, daß Zeugen vor Gericht lügen, kann das Gericht nach dem Gesetz aus wohlerwo-\n„genen Gründen nicht durch Maßnahmen gemäß § 70 StPO begegnen,\nsondern nur durch die. erheblich schwereren. Strafen nach\n\nden §§ 153 rg StGB.\n\nNach Sachı lage ist es nicht auszuschliessen, .daß das angefochtene Urteil auf ‚dem Verstoß ‚beruht. Die Strafkammer führt\nim Urteil selbst an, auf. welche, Beweismittel sich die Urteilsfeststellungen stützen. Hierbei ist auch der Zeuge Walter\nME angesehen. Für sich ‚allein brauchte dies nicht entscheidend zu sein. Der Zeuge hat jedoch ‚auch Angaben gemacht, die\nden Angeklagten belasten. Das Revisionsgericht kann nicht mit\nder erforderlichen Gewißheit beurteilen, wie die Aussage als\nGesamtheit ausgefallen und von der Strafkammer im Rahmen aller\nübrigen Beweisergebnisse gewürdigt worden wäre, wenn Maßnah--\nmen nach § 70 StPO unterblieben wären. Daher ist davon auszu-\n\n- 4.\n\ngehen, daß der Schuldspruch auf der Aussage des Zeugen\nWalter JM jedenfalls mit beruhen kann, zumal Tab\nauch Angaben über Tatsachen gemacht hat, die die Strafkammer im Urteil als erwiesen feststellt.\n\nHiernach braucht nicht noch geprüft zu werden, ob die\ngegen Ja verhängten unzulässigen Maßnahmen auch die Aussagen der nach ihm ‚vernommenen, zum Teil jugendlichen Zeugen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben, wie die\nRevision ausführt und auch das Reichsgericht in RGSt 73, 35\nbei ähnlicher ‚Sachlage für möglich gehalten hat.\n\n2. Die weiteren. Verfahrensrügen, die Vorschrift des\n§ 244 Abs 2 StPO sei verletzt, weil das Gericht den Trunkenheitsgrad der Angeklagten und Zeugen nicht von Amts wegen\ngeprüft habe, und § 249 StPO gei verletzt worden, weil\nnicht ganze Akten, sondern nur bestimmt bezeichnete Aktenteile !zum Gegenstand der Verhandlung\" gemacht werden dürften,\nsind offensichtlich unbegründet. Die letztere deshalb, weil\ndie in der Niederschrift erwähnten Akten nicht verlesen,\n‚sondern ersichtlich zu Vorhaltungen an die Angeklagten und\nZeugen. ‚benutzt worden sind. Die Strafkammer brauchte im\nUrteil nicht anzugeben, auf welchen Beweismitteln die\neinzelnen ’ Tahfeststellungen jeweils beruhen.\n\nulm ann u Mae wann ar, ie, re man an mm\n\nDem Urteil zufolge hat der Angeklagte an einer Srrentlichen Zusammenrottung teilgenommen. Die Gegenvorstellun-\n‚gen der Revision scheitern insoweit, daran, daß die Zusammenrottung, als der Angeklagte aus der Wirtschaft heraustrat,\n‚Täumlich von dem Ausgang. der Wirtschaft bis zu dem nur 7m\nentfernt stehenden Polizeiwagen reichte. Der Angeklagte\nhat sich also nicht abseits gehalten. Daß die zusammengerotteten Personen gemeinschaftlich einen friedenstörenden,\nbedrohlichen Zweck verfolgten, geht - rechtmäßiges Vorgehen\nder Polizeibeamten unterstellt - aus der Feststellung her\nvor, daß sie ST \"aufs tachelten\", entgegen polizeilicher Aufforderung nicht in den Dienstwagen einzusveigen.\n\n-5-\n\nDaß dies dem Angeklagten bekannt war, ergibt der festgestel:\nZweck seines Ausrufs, der Menge einen gegen die Beamten gerichteten Ratschlag zu erteilen und sie hierzu beisammenzuhalten.\n\nWiderstandshandlungen gemäß dem § 113 StGB sind ausreichend festgestellt. Die Beamten wollten Ser\nzur Bürgermeisterei bringen und dort seine Personalien feststellen. Daran wurden sie durch Festhalten des Wagens einige\nZeit gehindert, Dies bezweckte der Angeklagte durch sein\nZwischenrauf. Als gereifter Mann gab er der Menge von Tuzend\nlichen, die sich biöher, abgesehen vom Aufstacheln, zu ge-\n\nneinsamen Vorgehen gegen die Beamten noch nicht entschloss\n\nhatten, einen Gedanken ein, der von ihnen alsbald aufgenömne\nund in seiner Gegenwart äurchgeführt wurde, Mit Recht behandelt ihn die Strafkammer deshalb als Rädelsführer: Es ist\nungerechtfertigt, wenn die Revision hierfür noch weitere\nErfordernisse aufstellen will. Der Begriff des Rädelsführers\nsetzt nicht die längerdauernde Lenkung der zusammengerottete\n\nPersonen durch einen Teilnehmer der Zusammenrottung voraus,\n\nDies ist nur der Regelfall. 'Rädelsführer kann auch sein, wer\nder zu ‚rechtswidrigen, friedensstörenden Verhalten ersichtlich geneigten Menge erfolgreich ‚hetzerische Vorschläge für\n\n. ihr Vorgehen macht, ohne danach noch weitere Tätigkeit zu\n\nentfalten. Dadurch gibt er. ihr eine Richtlinie für ihr friedenstörondes Verhalten und. wird zumindest Torübergehend zu\n\nTyan\n\nWagens noch als Teilnehmer in der Zusammenrottung verblieb\nund das Verhalten der übrigen Teilnehmer dadurch förderte.\n\nDie Strafkammer hat es lediglich unterlassen, die Rechtmäßigkeit des Einschreitens der Beamten gegen Spann\nnäher zu begründen. Die Zurückverweisung gibt dazu Gelegenhei\n\nSTB Hatte bei dem Polizeimeister Hieiw> den An-\n\nlte\n\n-6-\n\nschein erweckt, als schlüge er in unmittelbarer Nähs des\nBingangs der Gastwirtschaft und eines Mädchens, das dor;\nstand, sein Wasser ab. Hille rüste \"das Ungehörige\"\ndieses Verhaltens. Erst als Spin z:3en den Beamten\n\"ausfallend\" wurde, verlangte dieser die Personalien, und\nals sie ihm verweigert wurden, das Mitfahren zum Bürgermeisteramt zwecks Feststellung. Das Verhalten Spas\nEB war entweder polizeiwidrig, oder es\"erweckte jedenfalls diesen Anschein. Daher durfte der Beamte 'einschreiten und den polizeiwiärigen Zustand beseitigen. Dem Urteil\nzufolge liegt es allerdings nahe, daß bereits sein erstes\nEinschreiten diese Wirküng hatte. Polizeirechtliche Anhaltspunkte, welche die Feststellung der Person 3 — 5\nerforderten, sind daher aus dem Urteil bisher nicht zu entnehmen, sofern nicht Gesichtspunkte gemäß § 1 Abs 5 des\nHessischen Ausführungsgesetzes vom 17; September 1952 (GVBl\n\n8145) zum Bundesgesetz über Personalausweise vom 19. Dezen-\n\nide\nDur\n\nber 1950 in der Fassung vom 25. Dezember 1954 (BGBl I S 508)\nBetracht kommen, was bisher nicht. geprüft worden ist. Der\nBeamte kann jedoch auch wegen des Verdachts einer Straftat\ngegen’ Sri» eingeschritten sein, Es ist nicht ersichtlich, ob eine Beleidigung in Betracht kommt, aber möglicherweise lag der Verdacht einer Übertretung des § 360 Ir 11 StGB\nnahe, 31 ng Hinnemann aus diesem oder auch aus einem ähnlichen\nGrunde gegen Sr vor, so kommt ein Fall des § 127\nAbs 1 StPO in Betracht. Rechtmäßig war die Aufforderung zum\nMitgehen unter strafrechtlichen: ‚Gesichtspunkten bereits\ndann, wenn der Beamte nach pflichtgemäßer Erwägung der Umstände überzeugt war, Sram Have groben Unfug verübt\nund es liege, wie sein Ausfälligwerden zeige, keine, Übertretung von nur geringer Bedeutung vor, und wenn ferner,\nwofür die festgestellten Umstände sprechen, kein milderes\nzumutbares Mittel zur Feststellung der Person 5\nbestand,\n\nDie Anwendung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO erschien\nangezeist:\n\nGlanzmann 0 Busch ..00.02.... Jagusch\n\nMm 0 Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-27/3-str-217-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-27/3-str-217-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:35.257622+00:00"}}