{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-09-27_3_StR_178_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-09-27","aktenzeichen":"3 StR 178/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\ni, den Zimmermann u aus Me, \"geboren\nam EEE 1926 inG (Kr N 2a.d.\n\nAM). 2.21. in Untersuchungshaft,\nKö\n\n2. den Agenten Franz aus W\n\n__\nNe, zeboren am 1905 in Eu\n(Krss Tg CSR), 2.2t. in Untersuchungshaft,\n\n3. den Maurer Ferdinand G EEE, aus aim geboren am iii 1921 in. Hamm (1 ,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 3%. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. September 1956, an der teilgenommen\nhabens ..\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender, _\nBundesrichter Prof, Drs Busch |\nBundesrichter Dr, Jagusch \\\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels en\n\nals beisitzende Richter, .\nOberstaatsanwalt I\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJus tizangestellter _] a\nals Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten Kg\nKO und Cu gegen das Urteil der aus-\n\nwärtigen Großen Strafkammer des Landger richts\n\n2196 08\n\n«\n\nKleve in Moers vom 18. Mai 1955 werden verworfen.\nJedoch entfällt die Verurteilung der Angeklagten.\nKB und Kö wegen der Verbringung von Vermögenswerten in die Bundesrepublik sowie die Verurteilung des Angeklagten K@avwezen des ungenehmigten Erwerbs von Sperrmark im Ausland,\n\nDen Angeklagten KM und Kölle wird die\nseit dem 19. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet, |\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer in Mcers ansässige Angeklagte Kb übernahm vom\nArril 1952 ab in größerem Umfang die Herstellung und Finanzierung von Siedlungsbauten. Auf der Suche nach Geldebern kam er in Verbindung mit dem Angeklagten Komm.\n\nug\n\nder seit dem Herbst 1951 in Stuttgart als Darlehensvermittler tätig war, Dieser stand in Verbindung mit dem\nSchweizer Makler Tee -s@p. der sich mit der Vermittlung von Sperrmarkkrediten befaßte, KB versuchte vergeblich durch die Vermittlung von Kie una Te -\nSp ein größeres Sperrmarkdarlehen zu erhalten, Nachdem\nab August 1952 die Verbindung zu dem genannten Schweizer\nMakler bedeutungslos geworden war, nahmen die beiden Angeklagten KW una KM Beziehungen zu der Firma\nPosi ;: Fe in Wiener Neustadt auf, für die in der\nSchweiz der Privatdetektiv Langenegger auftrat. Auch auf\ndiesem Wege erhielten Kb und I keine Kredite. Im\nJanuar 1953 gründeten Km, Kl und Lo in\nVaäuz in Liecht enstein ein eigenes Kreditvermit tlungsun% ;ernehmen, das nach Liechtensteinischem Recht unter\ndem Namen PoB-Trust im Öffentlichkei tsregister in\n. Vaduz eingetragen wurde. Nach seinem Statut handelte der\nPo@WB-Trust als Treuhänder des Rechtsanwalts Dr. —\nin Vaduz, der als Treugeber bezeichnet ware\n\nDer Angeklagte ra, ein Schwager @s, stand\nvon März 1953 ab etwa einen Monat lang im Dienste des\ngenannten Trust. Er hatte Betriebe und Anwesen von Darlehenssuchern zu besichtigen und zu begutachten.\n\nIm Rahmen der Kreditvermittlungsgeschäfte und Auslandsbeziehungen aller ürei Angeklagten liegen die Handlungen, wegen deren sie von der auswärtigen St wrafkamner\ndes Landgerichts Kleve in Moers verurteilt worden sind.\n\n-A-—-\n\n58. KB ist - unter Freisprechung im\nigenden elf Vergehen für schuldig befun-\n\ndes versuchten Devisenvergehens im Falle der offenen\nHandel. sgesellschaft Ve. Ro & Scan (Art I\nNr 1 d und h, Art VIII Nr 1 MilReg& Nr 53, Art 5 Abs 2\nABKG Nr 33, § 6 Abs 2 Nr 2 Wiste 1952);\n\ndes forigesetzten Betruges in einem besonders schweren\n\nFalle zum Nachteil von 65 Bauinteressenten (§ 263 Abs 1.\nund 4 StGB);\n\ndes Betruges (§ 263 StGB) in fünf Einzelfällen (Graf\nstm Sim, ZEP una Ho);\n\neines weiteren fortgesetzten, in Gemeinschaft nit\nKWevoillführten Betruges in einem besonders schweren\nFall zum Nachteil von Kreditinteressenten, begangen in\nTateinheit mit fortgesetztem, gleichfalls zum Teil gemeinschaftlich begangenem Devisenvergehen (§§ 263 Abs 1\nund 4 StGB, Art INr 1 d und h, Art VIII Nr 1 MilReg@\nNr 53, Art 5 Abs 2 AHKG Nr 33, § 6 Abs 2 Nr 2 wiste\n1952); u |\n\nzweier Devisenvergehen nach Art I Nr 2, .VIITNri\nWMilRegG Nr 53, begangen durch die Verbringung von D-Mark\nins Ausland und die ungenehmigte Einfuhr von D-Mark ins\nInland;\n\nsowie enälich eines weiteren Devisenvergehens, begangen\ndurch die Verwendung von Schweizer Franken zum Ankauf\nvon Sperrmark (Art INr 1a, Art VIII Nr 1 MilRege Nr 53).\n\nGegen den Angeklagten KW ist wegen dieser Straftaten auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Honaten Zuchthaus erkannt worden. Außerdem hat das LJandge-\n\nricht den Erlös aus dem Verkauf des bei ihm beschlagnalumten Personenkr ’aftwagens in Höhe von 2 459,80 IM\neingezogen.\n\nDer Angeklagte Kölle ist unter Freisprechung im\nübrigen\n\nwegen Beihilfe zum Betruge in einem besonders. schweren\nFalle zum Nachteil der 65 Bauinteressenten, ferner wegen fortgesetzten, zum Teil gemeinschaftlich mit dem Angeklagten KB begangenen Betruges in einem besonders\nschweren Falle in Tateinheit mit fortgesetzten und gemeinschaftlichenm- Devisenvergehen (Kreditbetrug), endlich wegen zweier Devisenvergehen nach Art INr 2,\n\nArt VIIINrı MilRegt Nr 53 zu einer Gesamtstrafe von\nfünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem hat\ndas Landgericht den durch die Zollfahndungsstelle Düsseldorf beschlagnahmten Geldbetrag von 600 DM bei ihm\neingezogen,\n\nDen Angekl agten KB und Bo 7 sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt\nworden, beiden Angeklagten ist schließlich die Tätigkeit\nals Makler und Makleragent auf die Dauer von fünf Jahren\nuntersagt worden, Be 0\n\nDer Angeklagte Grein ist wegen fortgesetzt ven gemeinschaftlichen Devisenvergehens Zu einer zur Bewährung\nausgesetzten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt\nworden.\n\nAlle Angeklagten Fechten das“ Urteil mit der Revision an. Sie rügen die Verletzung des. Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten Gräie hat keinen Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten KB und\nKW Führen bei diesen Beschwerdeführern zum Wegfali\nder Verurteilung wegen der Verbringung von Vermögens-\n\nwerten in die Bundesrepublik, beim Angeklagten KB\nenwfällt außerdem die Verurteilung: wegen des ungenehmigten Erwerbs von Sperrmark, Im übrigen sind die\nRevisionen unbegründet,\n\nA\n\nDie _Verfahrensbeschwerden aller Angeklagt enz\n\n1. Der Angeklagte Kae bemängelt, daß die in der\nHauptverhandlung vom 5. April 1955 als Zeugin vernommene Frau Ruth Gra@nicht oränungsmäßig über das ihr im\nFalle der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei, Nach dem\nInhalt der Sitzungsniederschrift hat indessen die in\n§ 55 Abs 2 StPO vorgeschriebene Belehrung stattgefunden.\n\n2% Inbegründet ist ferner die Rüge des Angeklag-\n\n‘ ten Kae, der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer\nhabe die Grundsätze über die Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung dadurch verletzt, daß er\nwährend der Haup tverhanälung Angelegenheiten des Verfahrens allein mit dem Angeklagten Kom im Beratungszimmer besprochen habe, Nach der dienstlichen Erklärung.\ndes Vorsitzenden be traf diese außerhalb der Haup tverhandlung abgehaltene Besprechung die Frage, aus welchen\nGrunde der als Zeuge geladene Buchhalter Bee in der\nVerhandlung vom 4. April 1955 nicht erschienen war, Das\nAusbleiben des Zeugen hatte mit dem sachlichen Gegenstand der Urteilsfindung nichts zu tun, bei der Aufklärung dieses Punktes war der Vorsitzende daher nicht\n\nan die erwähnten Verfahrensgrundsätze gebunden.\n\n3. Die Beschwerdeführer KB una Kö heanstanden, daß der zum Sachverständigen bestellte Wirtschaftsprüfer stu von den drei Berufsrichtern der Strafkamrer außerhaib der Hauptverhandlung \"Richtlinien\" für das\nvon ihm zu erstattende Gutachten bekomnen habe. Das\ntrifft nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden\nzu, verletzt aber entgegen der Meinung der Beschwerdeführer keine Verfahrensvorschriften. Nach der Anklageschrift sollte zu F Fragen des Maklergewerbes ein noch zu\nbenennender Sachverständiger. gehört werden. Nachdem der\nWir ischaftsprüfer Stü@We aus Düsseldorf namhaft gemacht\nworden war, unterrichtete ihn der Vorsitzende vor Beginn der Hauptverhandlung nur im allgemeinen über den\nGegenstand des zu erstattenden Gutachtens. Nach Beginn\nder Hauptverhandlung, aber vor Erstattung des Gutachtens.\nfand dann eine Unterredung zwischen den Sachverständigen\nund den drei Berufsrichtern der Strafkammer statt,. durch\n‚ie dem Sachverständigen, seinem Wunsche 'entsprechend,\nHinweise für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens\ngegeben wurden. Dieses Verfahren. verstößt nicht gegen\ndas Gesetze u Baus\n\nDer Sachverständige ist der. Gehilfe des Richters\nDieser hat zunächst nach eigenem,. pflichtgebundenem Br\nmessen darüber zu befinden, ob und. in ‚welchem Umfang er\ndieser Hilfe bedarf, Demgemäß ist ‚er befugt, soweit notwendig, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten\n(§ 78 StPO). Er darf daher den Sachverständigen. auf, die\nPunkte hinweisen, zu deren Beurteilung das Gericht das\nFachwissen des Sachverständigen heranziehen will, Solche\nHinweise können auch außerhalb der Hauptverhandlung, und\nin Abwesenheit der übrigen Prozeßbeteiligten gegeben wer-\n\n-\n\nden, weil sie nur der dem Richter. obliegenden Vorbereitung und Umgrenzung des in der Hauptverhandlung selbst\nzu erstattenden Gutachtens dienen. Dementsprechend hat\nder Bundesgerichtshof es für zulässig gehalten, daß ein\nSachverständiger über die Ergebnisse einer vorangegangenen Beweisaufnahme, die dem Gutachten zugrunde zu legen waren, in Abwesenheit des Angeklagten und seines\nVerteidigers unterrichtet wurde (BGHSt 2, 25 /287): Den\nübrigen Prozeßbeteiligten bleibt es unbenommen, durch\nFragen und Anträge auf die Ergänzung des Gutachtens hinzuwirken. Wie die Sitzungsniederschrift erweist, hatten\näie Angeklagten und ihre Verteidiger in der Hauptverhandlung am 28, und 29. April 1955 hierzu Gelegenheit.\nNach alledem liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht\nVor. | oo. .\n\n4. Die Angeklagten Kap una Kom machen ferner geltend, das Landgericht habe die ihm obliegende Pflicht zur\nAufklärung des Sachverhalts verletzt, weil es den Ängekl agten KW wegen Betruges zum Nachteil von 65 Bauinteressenten verurteilt habe, obwohl nicht alle diese Baulustigen, sondern nur 17 von ihnen als. Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen worden seien. Die damit gerügte Verletzung des § 244 Abs 2 StPO liegt. jedoch nicht vor;\n\nDie Revision. des Angeklagten Kal begründet die Notwendigkeit der Vernehmung aller Personen, die Bauaufträge erteilten, mit dem Hinweise, daß eine Anzahl der Auftreggeber bei ihrer. Vernehmung betont hätten, nicht ge-\n| schädigt worden zu sein. Die Revision übersieht, daß der\nAngeklagte in diesen Fällen nicht verurteilt worden ist.\nSoweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden\nist, konnte sich das Landgericht mit der’ Vernehmung eines\nTeils der geschädigten Auftraggeber begnügen, weil der\n\nAngeklagte KB nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils mit allen geschädigten Bauherren unter Verwendung von Vordrucken nahezu gleichlautende Bau- und\nFinanzierungsverträge abgeschlossen hat, Diese Vordrucke und ihre Entstehungsgeschichte warer Gegenstand\nder Beweisaufnahnme, Hieraus ergab sich, was der Angeklagte K@B seinen Auftraggebern zugesichert hatte.\nWelcher Schaden nun bei jedem einzelnen kuftraggeber\neingetreten war, hat der Angeklagte KB selbst angegeben, indem er in der Verhandlung vom 29, März 1955\nerklärte, daß die entsprechende Aufstellung der Anklageschrift stimme. Nach alledem brauchte das Landgericht.\nie Beweisaufnahme nicht auf die Vernehmung weiterer\nGeschädigter auszudehnen, die in der Hauptverhandlung\nauch von keiner Seite beantragt worden war.\n\n5. Die weitere Rüge des Angeklagten Kö, das\nLandgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht\nverletzt, weil es nicht durch die Einholung geeigneter\nAuskünfte eine zuverlässige Gründlage für die Beurteiiung der Kreditbeschaffungsmöglichkeiten des Po»\nTrustes erlangt habe, hängt mit der sachlichrechtlichen Würdigung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts so eng zusammen, daß sie bei der Behandlung\nder Sachbeschwerde zu erörtern. äste- \\\n\nDer Beschwerdeführer rügt ferner, das Landgericht\nhabe die Beweisamträge, die der Aufklärung der Rolle\ndes PiB-Trustes dienen sollten, zu Unrecht abgelehnt.\nDiese Rüge ist jedoch nicht in einer der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise begründet, weil der Beschwerdeführer weder ‚den Inhalt des Beweisamtrages noch den des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses ausreichend bezeichnet hat. Deshalb kann das\n\netonsgerion auf Grund der Revisionsrschtfertigung\n\n1-3\n1,\nHI\n\n3\nIn\npe\nct\n\nZe\nYI4\nch\n\nüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt [BGHSt\n\n6. Der gleiche Beschwerdeführer macht ferner noch\ngeltend, das Landgericht habe seine Aufkliärungspllicht\nauch noch deshalb verletzt, weil es nicht mit Hilfe\neines Sachverständigen zu klären versucht habe, ob dem\nAngeklagten KB nach Bezahlung der von ihm erworbenen\nGrundstücke und Baustoffe noch Geldmittel zur Verbrinsung ins Ausland verblieben seien, Diese Rüge geht schon\ndeshalb fehl, weil sich der Sachverständige Stile mit\ndieser Frage befaßt und in seinem Gutachten dazu Stel-\nıng genommen hat, Daß eine weitere Aufklärung dieses\nPunktes nötig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.\n\n7, Der Angeklagte Gräiiia rügt ebenfalls die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Er meint, das Landgericht\nhätte den Polizeibeamten Rosie darüber als Zeugen hören müssen, aus welchen Gründen dieser Beamte im Anschluß an eine Vernehmung im Vorverfahren Graie ais\nglaubwürdig bezeichnet habe. Der Verteidiger des genannten Beschwerdeführers hatte in der Hauptverhandiung einen\nentsprechenden Beweisamtrag gestellt, hierdurch die Ladung dieses Zeugen erwirkt, aber später diesen Beweisamtrag zurückgenommen. Das Landgericht hatte es als wahr\nunterstellt, daß der Angeklagte Grm dem vernehmenger. Beamten glaubwürdig erschienen war. Es ist richt ersichtlich, aus welchen Gründen sich das Landgericht mit\ndieser Wahrunterstellung nicht begnügen durfte. Die Vernehmung des Verhörsbeamten lag auch deshalb nicht nahe,\nweil sich der Vermerk des Beamten über den glaubwürdigen\nEindruck des Angeklagten vor allem auf die Frage bezog,\nob seine Angaben, daß es ihm an Jeder Betrugsabsicht ge-\n\nfehlt habe, Glauben verdienten. Daß der Beschwerdeführer\nbei der Annahme der Geldbeträge für die Begutachtung der\nKreditwürdigkeit mit Betrugsvorsatz gehandelt hat, ist\nvom Landgericht nicht festgestellt und Crae insoweit\nnicht verurteilt worden,\n\n8. Dieser Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des\n§ 244 Abs 2 StPO ferner darin, daß das Landgericht den\nHeusbesitzer Kn@p nicht als Zeugen darüber vernommen\nnat, daß der Angeklagte erst durch ihn darauf aufmerksam gemacht wurde, er verletze mit der Annahme von Provisionsbeträgen die Devisenvorschriften, Die Urteilsgründe ergeben, daß das Landgericht davon überzeugt war,\ndaß der Angeklagte schon vorher, bald nach Übernahme\nseiner Tätigkeit, das Verbotene seines Verhaltens erkannt hat, Aus diesem Grunde war es nicht geboten, der\n\nFrage näher nachzugehen, was Kr ihm über das Verbote-\n\nne seines Verhaltens mitgeteilt hatte,\n\n9% Soweit dieser Beschwerdeführer schließlich de\nVerletzung des § 267 Abs 1 StPO rügt, handelt es sich\num die sachlich-rechtliche Rüge, die Anwendung. des 86\nAbs 2 Nr 2 wiStG 1952 werde von den Feststellungen des\nangefochtenen Urteils nicht getragen. Hierauf ist in anderem Zusammenhange einzugehen \"\n\nDie Sachbeschwerde des Anseklagten m\n\nSoweit: ‚der Angeklagte x wegen Betruges. in sieben\n\nFällen verurteilt worden ist, hält das Urteil der Nachprüfung auf die Sachbeschwerde stand. .\n\nI. 1. Das ist zunächst für den Betrug. zum Nachteil\nder_65 Bauinteressenten zu erörtern.\n\n!\n\n7\n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteiis hierzu\n\nenthalten die äußeren und inneren Merkmale des § 26°\nStGB, In den von Mitte Oktober 1952 ab mit 66 (nicht\nbloß 65) Bewerbern abgeschlossenen Bau- und Finanzisrungsverträgen, für die ein Vordruck benutzt wurde,\nübernahm der Beschwerdeführer die Verpflichtung, für\ndie Finanzierung in Höhe von 90 % der jeweiligen Bausumme zu sorgen, während der Bauherr dem Angeklagten\n\n10 % der Baukosten zur Verfügung zu stelien hatte. In\nErfüllung dieser Verpflichtung erhielt der Angeklagte\nvon seinen Vertragsgegnern insgesamt 76 089 DM, die\n\nzum Teil vor, zum Teil nach dem Abschluß der einzelnen\nVerträge an ihn abgeliefert worden waren, Dagegen be.-\nsorgte der ‘Angeklagte in keinem der 66 Fälle die von\nihm zugesagten Baudarlehen, behielt das Geld aber für\nsich, .\n\nSchon durch die Übernahme der Verpflichtung, in\ndem erwähnten Umfange für die Finanzierung zu sorgen,\nbrachte der Angeklagte zum Ausdruck, daß er gewillt\nund in der Lage sei, die Baudarlehen zu beschaffen,\nDarüber hinaus erklärte der Angeklagte seinen Auftraggebern, wie der Tatrichter festgestellt hat, zur Beschaffung von günstigen Darlehen mit \"Bestimmtheit\" in\nder Lage zu sein, da er ein größeres Darlehen aus dem\nAusland zugesagt erhalten habe. Eine diesen Erklärungen\nentsprechende Kreditzusage hatte er nicht erhalten. Die\nBau interessenten schenkten dem Angeklagten Vertrauen.\nSoweit das nicht schon früher geschehen war, zahlten\nsie nach Abschluß der Verträge den von ihnen aufzubringenden Kostenanteil ganz oder teilweise,\n\nBei dieser Sachlage, vor allem im Hinblick auf den\nInhalt der Vertragsformulare, erübrigten sich weitere\n\nFeststellungen darüber, was der Angeklagte in jedem ein-\n\nzeinen Fall mit seinem jeweiligen Vertı ragspartner vereinbart hat. Die Bedenken der Revision in diesem Punkte sind\nunbegründet,\n\nDiese Feststellungen ergeben den äußeren Tatbestand\ndes vollendeten Betruges zunächst insoweit, als die Auftraggeber ihren Baukostenanteil nach dem Vertragsabschluß\ngeleistet haben, Fraglich könnte nur erscheinen, ob, wie\ndas Landgericht annimmt, ein Zusammenhang zwischen dem\nIrrtum der getäuschten Auftraggeber und einer schädigenden Vermögensverfügung auch in den Fällen vorliegt, in\ndenen die Bauherren schon vor dem Abschluß der erwähnten\nBau- und Finanzierungsverträge an den Angeklagten so viel\ngezahlt hatten, daß die später durch diese Verträge festgelegte \"Eigenleistung\" damit schon bewirkt war. Nach der\nAuffassung des Tatrichters hat der Angeklagte auch in diesen Fällen den Tatbestand des vollendeten Betruges verwirklicht, Kine Täuschung der Bauinteressenten wurde\ndurch die Erkiärungen des Angeklagten, die in den Verträgen enthalten waren, bewirkt. Seine Vertragsgegner wurden\ndurch sie mindestens in dem Irrtum bestärkt, daß der\nAngeklagte zur Finanzierung der ‚Bauten in der lage sei,\nUnterstellt man zugunsten des Angeklagten, daß er im.Zeitpunkt der Annahme der Gelder die Überzeugung hatte, die\nFinanzierung bewerkstelligen zu können, so konnte nach\ndem vom Tatrichter festgestellten Schwinden dieser kussichten - ab August 1952 - bei Abschluß der Bau- und Finanzierungsverträge im .Oktober 1952 eine Finanzierungszusage nicht mehr abgegeben werden, ohne daß die Baulustigen dadurch getäuscht und irregeführt wurden. Daß diese Gruppe der Bauherren nun, wie das Landgericht meint,\ndadurch geschädigt wurde, daß sie infolge des erwähnten\nIrrtums der Anrechnung ihrer früher geleisteten Zahlun-\n\n- 14 -\n\ni raglich geschuldeten Leistungen zustimmte,\nıte Bedenken begegnen, Im Zusammenhang mit anderen\ne atrichters sind die Gründe des Urteils\n\nklagen die früher überlassenen Beträge beließen, weil\nauf Grund der Bau- und Finanzierungsverträge erst\n\nht\n\nl1ende Baugeid beschaffen werde. Durch das Unterlassen\n\ndamit rechneten, daß der Angeklagte ihnen das feh-\n\nder Rückforderung ihrer Anzahlung wurden sie geschädigt,\ndenn die Rückzahlungsansprüche wären zu dieser Zeit, anders als später, noch zu verwirklichen gewesen, weil damals bei dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen\nständig noch Gelder, mindestens von Seiten anderer Bauinteressenten, eingingen; eine Zwangsvollstreckung wäre\ndaher bei dem Angeklagten damals noch von Erfolg gewesen.\nUnterließen es jene Baulustigen also infolge der Ver- |\ntragsabschlüsse, ihre Zahlungen zurückzufordern, so erlitten sie einen Vermö Ögensschaden, Der äußere Tatbestand\ndes Betruges liegt somit in allen Fällen vor |\n\n2. Auch zur inneren Tatseite aller dieser Betrugsfälle weist das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen auf, Die in den Urteilsgründen gegebene Darstellung der Vorgänge, auf denen die Überzeugung des\nLandgerichts beruht, daß der Angeklagte jedenfalls bei\nAbschluß der Verträge gewußt hat, er werde zur Beschaffung der Baukredite in der angenommenen oder zugesagten\nZeit nicht imstande sein, weist weder die von der Revision behaupteten Widersprüche noch die von ihr gleichfalls geltend gemachten Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze auf, Weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls von Mitte Oktober ab nicht mehr an\ndas Zustandekommen der von ihm eingeleiteten Kreditver-\n\n]\nH\nin\n\n!\n\nmitilung glaubte, brauchte das Landgericht die von der Revision erörterte Frage nicht zu prüfen, ob er vor dem ge-\n\n=\n\nıannten Zeitpunkt auf die Gewährung eines Kredites durch\n’ermi ittlung eines Schweizer Maklers rechnen konnte. Der\nTatrichter hat die Umstände dargelegt, die der früheren,\nobendrein noch unverbindlichen Zusage dieses Maklers späver jeden Wert nahmen. Hierüber war sich der Angeklagte\nnach der Überzeugung des Tatrichters nicht im unklaren.\nAus der Tatsache, daß der Angeklagte KB an 20. Juli 1952\nmit dem Architekten Ws einen Vertrag schloß, in dem\ndieser die Planung und Ausarbeitung von Zeichnungen für\n40 Siedlungshäuser übernahm, folgt nicht, wie die Revisi on meint, daß der Angeklagte im Oktober 1952 noch an\ndie Möglichkeit einer Finanzierung dieser Bauten ‚glaubte, Er hat nach der Feststellung des Tatrichters auch die\nWertlosigkeit der ihm später gegebenen Kreditzusage\nDr. Gig, der als Treugeber hinter dem PoB-Trust\nstand, erkannt. Auf dem von Dr, ci beschriebenen Wege\nwar nämlich nur dann ein Sperrmarkkredit zu erlangen,\nwenn der für den Ankauf der Sperrmarkforderung notwendige D-Nark- -Betrag vorher in der Bundesrepublik aufgebracht und in verbotener Weise in die Schweiz verbracht\nworden war. Das Landgericht hat ferner aus der Art, wie\nder Angeklagte in einer Versammlung der. Bauinteressenten\nam l. November 1952 ein näheres Eingehen auf die Finanzierungsfrage vermied und als Ursache für, die Verzögezung des Baubeginns die Behandlung des Antrages auf Bauerlaubnis hinstellte, geschlossen, daß der Angeklagte\nschon vorher auf die Täuschung der Bauherren ausgegangen\nwar. Für diese Täuschungsabsicht sprach nach der Überzeugung des Tatrichters schließlich auch der offensichtlich\nunwahre Inhalt eines Vertröstungsschreibens, das der Angeklagte am 24. März 1953 versandte, Nach alledem ist\n\nes rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter zu\nder Überzeugung gelangte, daß der Angeklagte KB zur\n\nZeit der Vertragsabschlüsse im Gegensatz zu seinen Zusagen nicht ernstlich an die Möglichkeit der Finanzierung\n\nglaubte.\n\n‘Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei sogar bis zuletzt gutgläubig und nur das Opfer einer \"in-\n+ernationalen: Sperrmarkschiebercelique\" gewesen, richtet\nsich nach alledem nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts., Nichts anderes gilt für den in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand der Revision, der Tatriöhter hätte-aus der Bereitschaft des Angeklagten Kg, in verbotener Weise D-Mark-Beträge über die Grenze ins Ausland zu\nbringen, den Schluß ziehen müssen, daß er eine Schädi-\n\ngung der Bauinteressenten vermeiden wollte. Solche und\nähnliche Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters können im Revisionsrechtszuge nicht er-\n\nhoben werden,\n\n| 3, Zu Unrecht wendet sich schließlich die Revision\ndes Angeklagten Keiib dagegen, daß der Tatrichter diesen\nBetrug, der sich als Fortsetzungstat aus den erwähnten\nEinzelhandlungen zusammensetzte, als besonders schweren\nFall nach Absatz 4 des § 263 StGB gewertet hat.\n\nWie die Urteilsgründe hinreichend ergeben, ist das\nLandgericht davon ausgegangen, daß ein besonders schwerer Fall nur in einem Hergang gefunden werden darf, der\nsich deutlich von dem gewöhnlichen Bilde einer strafbaren Handlung dieser Art abhebt, und zwar in dem Sinne,\ndaß die Schuld des Täters so schwer wiegt, daß der ordentliche Strafrahmen zur Erreichung der Strafzwecke\nnicht ausreicht (RGSt 69, 164 /169/; BGH NIW 1952, 2354\nNr 31). Ob dies der Fall ist, hat in erster Linie der\n\ntrichter auf Grund aller für die äußere und innere Tate bedeutsamen Umstände zu entscheiden. Er hat hier,wie\nas Urteil ergibt, den Umfang des angerichteten Schadens\n\nin Betracht gezogen, ferner berücksichtigt, daß dem Angeklagten die ungünstige wirtschaftliche Lage zahlreicher\nGeschädigter bekannt war: er hat schließlich zum Tachveil\n\ndes Angeklagten verwertet, wie er seine Opfer hinters\nLicht geführt und später hingehalten hat. Diese Würdigung\n1äßt keinen Rechtsfehler erkennen, Daß der Angeklagte vor\nBegehung dieser Straftaten beabsichtigte, ein ordnungsmäßiges Baugeschäft aufzubauen, und daß er erst durch den\n\nihm überlegenen Mitangeklagten KW auf die Bahn straf-\n\nbaren Handelns gebracht wurde, hat das Landgericht zugun-\n\nstan des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt,\n\nAuch wenn dieser Umstand zugunsten des Angeklagten in die\nWaagschale fiel, konnte der Tatrichter das Vorliegen eines\nbesonders schweren Falles hier dennoch bejahen. Eine sol-.\nche Entscheidung lag in seinem Ermessen.\n\nII. Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen\ndie Verurteilung des Angeklagten Kan wegen Betrugess in\nden fünf ähnlich liegenden Fällen ra St. sam\nBo@bung ie Nach den Feststellungen des Patrichters\nschloß der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1952 bis\nFebruar 1953 mit den genannten Personen Darlehensvermitt-\n\nlungsverträge, in denen er zusicherte, durch Geldgeber in\nder Schweiz binnen kurzer Zeit größere Sperrmarkkredite\nbeschaffen zu können. In allen Fällen machte er die Darlehensgewährung davon abhängig, daß die ‚künftigen Darlehensnehmer ihm als \"Sicherheit\" 10 % der Darlehenssumme zur Verfügung stellten. Auf diese Weise ‚erhielt er insgesamt 15 700 DM. Nach den Feststellungen des Tatrichters\nwar sich der Angeklagte über die völlige Ungewißheit der\nKreditbeschaffungsmöglichkeiten in allen Fällen im klaren,\n\nDie äußeren und inneren Merkmale des “enrnass liegen da-\n\nher hier vor. Was der Beschwerdeführer gegen seins\n\nurteilung in diesen Fällen vorbrinet, richtet sic\n7 [63\n\nc\nzeßilich gegen die der Nachprüfung des Revisionsge-\n\nEinen Portsetzungszusammenhsng zwischen den erwärnten einzelnen Betrugsfällen hat das Lanägericht ausdrücklich verneint. Die hierfür gegebene Begründung Ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\nIII, 1. Der Angeklagte Ka ist noch in einem weite-\n\nren Falle wegen fortgesetzten Betruges verurteilt. worden.\nDas Landgericht hat in den Urteilsgründen hierzu dargelest, daß er in zahlreichen Einzelfällen Kredit auenende\ntäuschte oder durch Agenten, wie Ver, Wya un\n\nDom täuschen ließ. Auch in diesen Fällen stellte er\nregelmäßig eine rasche Darlehensgewährung durch auslän-\n\ndische Geldgeber in sichere Aussicht, Auch‘ hier forderte\ner, abgesehen von einem sofort zu zahlenden Unkostenbeiis von:25 bis 60 DM; regelmäßig einen Betrag von 10 %\nr Darlehenssumme, von dessen Leistung die Kreditgewährung abhängig gemacht wurde, Außerdem kam in diesen Fällen eine \"Gebühr\" für die in jedem F Fall als erforderlich\nhingestellte Überprüfung des Betriebes des Antragsteliers\ndurch einen \"Sachverständigen\" hinzu. Hierfür waren regelmäßig 500 DM zu entrichten. Die Darlehensgesuche wurden an die Firma Pie & Fe oGer. später an den Fob-Trust in Vaduz weitergeleitet. Hierauf erhielten die Dar-Jehensbewerber unter dem Namen der genannten Firma von\nKW die Mitteilung, daß die Kreditwürdiekeit von einem\n\"Experten\" geprüft werden müsse. In der Regel bezahlten\ndie Darlehenssucher den Unkostenbeitrag und die Prüfungs-\n\nen nn una nn nn\n\n- 19 -\n\ngebühr. In 7 Fällen aus dieser Reihe wurden dem Angeklagten\nKM Asrüber hinaus 10 v.H, der gewünschten Kreditbeträge\n\nin Geld oder: auf andere Weise zur Verfügung gestellt. Er\nerhielt in diesen 7 Fällen insgesamt 106 000 DM. In keinem\nder Fälle kam es zur Gewährung des versprochenen Sperrmarkdariehens, lediglich in einem Falle, kurz vor Aufdeckung\ndieser Vorgänge, wurde eine Sperrmarkforderung von\n\n20 000 DM durch Vermittlung. einer Schweizer Bank in Buchs\nerworben, =\n\nNach den Feststellungen des Tatrichters handelten die\nAngeklagten Kalb und Kölle in allen diesen Fällen Hach\neinem besonderen von ihrem früheren Verfahren abweichenden Plan. Das Landgericht hat diese Fälle daher zu einem\nfortgesetzten Betrug zusammengefaßt und diesen wieder als\neinen besonders schweren Fall nach 5 263 Abs 4 StGB ge-.\nwertet. u.\n\nHiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\n2e Die Revision wendet ein, ein Betrug liege jedenfalls in den, Fällen nicht vor, in denen“ die Darlehensbewerber nach den Urteilsfeststellungen darauf hingewiesen\nwurden, daß die \"Anzahlung\" von 10 %. der Darlehenssumne\nzur verbotenen Beschaffung von Sperrmarkforderungen im.\nAusland verwendet werden solle. Nach Ansicht der Revision\nwurden die Vertragspartner hierdurch auf das Wagnis. der\nKreditbeschaffung so ausreichend hingewiesen, ‚daß von\n\neiner Täuschung und Irreführung keine‘ ‚Rede sein könne,\n\n„Der Revision ist zuzugeben, daß der Angeklagte Ka eini-\n_ gen Darlehensbewerbern (z.B. a, Tr, o _y\nTemp Filmverleih GmbH) mitgeteilt hat, die \"Anzahlung\"\nwerde in der Schweiz zum Ankauf von Sperrmark benutzt.Jedoch blieb, auch wenn K@fedies vorgehabt hätte, die\nTäuschung und Irreführung seiner Vertragsgegner bestehen.\n\n20 -\n\nEntscheidend dafür, ob diese Merkmaie des Betrugstathsstandes vorliegen, ist der gesamte Inhalt der Erklärungen, die KB und seine Helfer abgaben, Das Landgericht\nhat eine solche Gesamtwürdigung vorgenommen und ist dabei ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß die\nDariehenssucher trotz dieser Hinweise auf Grund der Erkiärungen des Angeklagten annahmen, schnell und sicher\nzu dem gewünschten Kredit zu kommen. Aueh in diesen\n\n‘Fällen liegt daher der Tatbestand des vollendeten oder\n\nversucht en Betruges vor.\n\n3, Im Falle Ein hat das Landgericht allerdings\nzu Unrecht angenommen, daß der Angeklagte einen vollendeten Betrug begangen habe. Ei hat in Erwartung des\nvon ie | zusammen mit Ka» in Vaduz zugesagten Darlehens von 6 Millionen DM einen Architektenvertrag abgeschlossen, aus dem er Honorare in Höhe von 40 000 DM\nschuldig wurde. Nach Ansicht des Landgerichts ‚hat er\ndurch die Übernahme dieser Verpflichtungen einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB erlitten. Dem kann\nnicht ‚zugestimmt werden, Zum Tatbestand des Betruges gehör rt, daß der Vermögensschaden gerade durch diejenige\nVermögensverfügung ausgelöst wird, die der Täter herbeiführt, um sich zu bereichern, Der erstrebte Vermögensvorteil und der Vermögensschaden müssen also durch dieselbe Vermögensverfügung miteinander verbunden sein\n(BEHSt 6, 115). Nach dem vom Tatrichter festgestellten\nSachverhalt trifft dies hier nicht ZU. Der Angeklagte\nhat daher in diesem Fail nur einen versuchten Betrug begangen. Die unrichtige rechtliche Würdigung dieser Einzeltat ist jedoch für den Schuldgehalt der Fortsetzungstat\nohne jede Bedeutung. Das ergibt sich daraus, daß inihr.\nnach richtiger Würdigung des Falles Elm 14 vollendete\nund 5 versuchte Betrugstaten zusammengefaßt worden sind.\n\nIn der Reihe der vollendeten Vergehen fallen für die Bemessung der Schuld die Fälle Big, Liu. Ki;\nKÜMe Kreme Seidennaus, Pig und Ele esonders ins Gewicht, weil es dem Angeklagten hier gelang,\ndie genannten Firmen zur Zahlung von jeweils 10 % der beantragten Kreditsummen zu bestimmen. Er erlangte hierdurch Geld oder geldesgleiche Werte im Betrage, von\n\n106 O00 DM, u \\\n\n4, Der vom Landgericht festgestellte Ablauf der\nBetrugshandlungen ergibt, daß der Angeklagte Kb den Hersang im einzelnen ‚weitgehend mitbeherrschte, so daß der\nErfolg mit von seinem Willen abhing. Das Landgericht hat\nihn deshalb mit Recht els Mittäter, nicht nur als Gehil-\n\nTen Kos verurteilt. \\ 0\n\n2% Daß das Landgericht in diesen ortgesetzten Betrug einen besonders schweren Fall nach § 263 Abs 4 StGB\ngesehen hat, ist gleichfalls nicht zu. ‚beanstanden. Eine\nweitere Begründung hierzu erübrigt sich, es genügt, auf\ndas unter B I 3 Ausgeführte zu verweisen.\n\nm Nach dem. angefochtenen Urteil hat sich der Ange-Klagte X) eines versuchten n und vier vollendeter Devi-\n\ntee m\n\nBIELS “\n\nm Ein Tortgesetztes, - vollendetes Devisenvergehen\nsteht nach Ansicht des Landgerichts in Tateinheit mit\n' dem unter B III behandelten Betrug. Das Landgericht hat\nes darin gesehen, daß. der Angeklagte Ta mit den Darlehensinteressenten Zahlungen vereinbarte oder zu vereinbaren suchte, die absprachegemäß zum Ankauf von Sperrmarkforderungen im Ausland bereitgestellt werden sollten,\nEine solche Vereinbarung erfüllte nach Ansicht des Landgerichts den Tatbestand der in Art INrldundh des\nMilReg@ Nr 53 enthaltenen Verbote,\n\n2, Ein Teil des dem Angeklagten zu dem eben erwähnten Zwecke zur Verfügung gestellten Geldes - 42 000 DM -\nbrachte er nach den Feststellungen des Tatrichisrs auf\nVeranlassung KW: um die Jahreswends 1952/53 in ssinem Personenkrafiwagen aus dem Bundesgebiet nach Liechtenstein: Nach Umwechslung in Schweizer Franken wurde das\nGeld auf einem Konto, über das Kl una KB einzeln\nverfügen konnten, bei der Bank in Liechtenstein AG ange-\n\"legt. Das Verbringen des erwähnten D-Mark-Betrages nach\nLiechtenstein hat das Landgericht als Verstoß gegen das\nVerbot des Art INr2 MilRegG Nr >3 angesehen,\n\n3, Ende März 1953 hob der Angeklagte << _ 14 000\nschweizer Franken von diesem Konto ab. Einen Betrag von\n12 300 Franken benutzte er dazu, mit Hilfe der Schweizerischen Volksbank in Buchs eine Sperrmarkforderung über\n20 000 DM zu erwerben. Durch diese Verfügungen hat der\n\nngeklagte nach der Auffassung des Landgerichts ein\nnach Art I Nr 1 a des MiLRegG Nr 53 verbotenes Gesch\nvorgenommen.\n\nKo Im Juni 1953 verfügte der Angeklagte über das\nihm verbliebene Guthaben bei der Schweizerischen Volksbank. in Buchs, Er wechselte es in D-Mark um und nahm am\n24, Juni ‚1953 ohne Devisengenehmigung 430 DM in die Bundesrepublik mit. In diesem Sachverhalt hat das 'Landgericht ein Vergehen nach Art INr 2 des WilReggesetzes\nNr 53 erblickt. .\n\nIn allen diesen Zuwiderhandlungen gegen die genannten Verbotsvorschriften hat das Landgericht Wirtschaftsstraftaten nach § 8 6 Abs 2 Nr 2 Wiste 1952 in Verbindung\nmit § 20 wist@” rt V5 Abs 2 (b) des AHKG Nr 33 gesehen. Es hat ferner angenommen, daß es sich bei den unter B IV 2, 3 und 4 erwähnten Handlungen um drei selbstän-\n\ndige Straftaten (§ 74 StGB) handelt.\n\n5. Außerdem hat das Landgericht den Angeklagten noch\nwegen eines versuchten Devisenvergehens nach Art INr1ä\nund h des MilRegG Nr 53 verurteilt, Wie in den Urteilsgründen dargelegt ist, hat der Angeklagte Ende September 1952 von der im Gebiet der Bundesrepublik ansässigen offenen Handelsgesellschaft Me, Rod & Sum\neine Anzahlung von 5 000 DM verlangt, die zum Ankauf von\n\nSperrmark in der Schweiz verwandt werden sollten, Auch diese Zuwiderhandlung gegen die genannten Vorschriften stellt\nnach der Auffassung des Landgerichts eine Wirtschaftsstraftat dar. BE\n\nu :6% Bei allen diesen Devisenvergehen 1äßt die Anwending der bei jedem Einzelfall genannten Vorschriften .\n‚as es Art 1. MilRegg Nr 53 keine Rechtsfehler erkennen,\n\nDas bedarf keiner weiteren Erörterung, soweit auf\nden unter B IV 2 und 4 dargestellten Sachverhalt die\nVorschrift ‚des Art I Nr 2 des genannten Gesetzes angewandt wörden ist. Im Juni 1953 wer die Einfuhr von\nD-Markbeträgen nicht dureh eine entsprechende allgemeine Genehmigung gedeckt. In dem Fall B IV 3 hat das Landgericht den Tatbestand des Art I Nrla des Gesetzes .\nals ve Ywirklicht angesehen. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Das gleiche eilt für die Anwendung des Art I\nNrid und h auf den unter B IV L und 5 wiedergegebenen\nSachverhalt: Bei den Darlehensinteressenten, mit denen\nder Angeklagte über die Bereitstellung. von 10 v.H. der\ngewünschten Kreditsumme handelte, handelt es sich. zwar\num Personen oder Firmen mit gewöhnlichen Aufenthalt oder\nSitz im Gebiet der Bundesrepublik. Die vom Angeklagten\nmit ihnen abgeschlossenen Geschäfte bezogen sich aber\nauf Personen mit Aufenthalt außerhalb des \"Gebietst,\n\n- 24 -\n\nEin Geschäft zwischen zwei sogenannten Deviseninländern\nbezieht sich dann auf einen Devisenausländer, wenn dessen Vermögensinteressen so zum Gegenstande der Vereinkazungen gemacht werden, daß diese Interessen durch die\nvereinbarten Leistungen betroffen werden würden, Dabei\nist gleichgültig, ob der \"Ausländer\" auf Grund des Vertrages unmittelbar Rechte erwerben soll oder nicht\n\n(BGH 5 StR 350/54 vom 17. Mai 1955 DevR 1955 S 112).\nSchließen zwei Deviseninländer einen Vertrag, in dem sich\nder eine verpflichtet, die ihm von dem anderen Vertragsteil überlassenen Geldbeträge zu Geschäften mit Devisenausländern zu verwenden, so bezieht sich dieser Vertrag\nauf die Vermögensinteressen eines Ausländers, auch wenn\ndessen Persönlichkeit im. Zeitpunkt des Vertragsschlusses\nnoch nicht feststeht. Die Anwendung des Art INrid\n\nauf alle Fälle, in denen der Angeklagte durch die Vereinbarungen mit den Kreditsuchern die Verpflichtung einging, die ihnen überlassenen Geldbeträge zum Ankauf von\nSperrmarkforderungen im Ausland zu verwenden, et dennach gerechtfertigt.\n\n7. Daß das Landgericht die erörterten Devisenzuwiderhandlungen sämtlich als Wirtschaftsstraf taten gewervet hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe ergeben nämlich ohne weiteres, daß der ‚Angeklagte\nie Darlehensver rmittlung zusammen. mit dem Angeklagten\nBe 34 < 7) gewerbsmäßig betrieb. In den Rahmen seiner Darlehen nsvermittlungsgeschäfte fielen auch die erwähnten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Devisenrechts.\nDer Tatrichter konnte deshalb ohne Recht sfehler das Verhalten des Angeklagten auf diesem Gebiet als Bekundung\neiner Einstellung werten, die die staatlich geschützte\nDevisenordnung mißachtete, Einer weiteren Begründung bedurfte diese Entscheidung im vorliegenden Falle richt,\n\nDi\n\n= 25\n\n8. Eine nähere Erörterung erfordert lediglich die\nige, in weichem rechtlichen Verhältnis die erwähnten\nDevisenvergehen zueinander stehen.\n\nNach dem Inhalt des angefochtenen Urteils enthält\nder im Falle B IV 5 (OHG Modi, ro & Sc) der\nVerurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ‚nichts, was\neine sachliche Beziehung zu den übrigen devisenrechtlich\nbedeutsamen Vorgängen herstellt. Die Behandlung dieses\nFalles als \"selbständige Einzelstraftat erscheint ‚daher\ngerechtfertigt. | \\.\n\nDagegen besteht zwischen den vier übrigen, unter\nB Ivı bis 4 dargestellten Devisenvergehen. ein, ‚innerer\nZusammenhang; Der Angeklagte verschaffte sich durch die\n\nnach Art INrid und h. des MilRegtesetzes Nr 53 verbote-\n\nnen G\n\näfte mit den Kreditsuchern die Gelamittel, von\neinen Teil nach Liechtenstein verbrachte ‚(Fall B\nIV 2) u ıd dort in Schweizer Franken anlegte; indem er\nüber einen Teil des so entstandenen Guthabens verfügte,\nverwirklichte er danach den Tatbestand des Art T Nr 1a\n(BIV 3) und beging endlich‘ das unter B ü 4 erwähnte\n\ndenen\n\nVergehen nach: Art I Nr 2 des ‚Gesetzes, weil er den D- Mark-\n\nGegenwert seines schweizer Restguthabens : aus. der. ‚Schweiz\nin die Bundesrepublik verbrachte. 2 i\n\nDie bei diesem Sachverhalt. ‚vom Tandgericht. angenommene Folge, von verbotenen Geschäften ist ‚noch nicht einmal vollständig: die Umwechslung der. nach Liechtenstein\nverbrachten 42 000 DM in ‚Schweizer Franken und die Einzahlung des so erlangten Frankenbetrages auf das, ‚für den\nPoWB-Trust errichtete Konto in Vaduz ist ein nach Art i\nNrla, d und e des Gesetzes verbotenes Geschäft, und\ndas dort bei der Bank in Liechtenstein AG bestehende Guthaben war vom Angeklagten nach Art II des Gesetzes in\n\nSTEITE\nEy\n\n26.\n\n4\nvom 1. September 1950 anzumelden und anzubieten.\n\nDie Frage. in welchem rechtlichen Verhältnis bei\neinem solchen Sachverhalt die einzelnen Straftaten zueinander stehen hat schon das Reichsgericht unter der Herrschaft der Devisengesetze 1935 und 1938 beschäftigt\n(ReSt 67, 401; 68, 136 [146735 68, 3155 72, 135 RG W\n1937, 319.Nr 16). Es hat dabei die St raftatbestände des\nfrüher geltenden Devisenrechts, die der Entstehung de-.\nvisenwirtschaftlich bedenklicher. Gefahrenlagen. entgegenwirken sollten, von solehen Tatbeständen abgegr ‚enzt, die\n\nden durch ungenehmigte Verfügungen eintretenden Devisenverlust selbst verhüten sollten. Beging, der Täter auf |\nGrund eines entsprechenden Entschlusses sowohl ein Gefährävags- wie ein Verletzungsdelikt, so sollte er nur nach\ndem. letzteren bestraft werden. Dabei wurde die Frage, wel-\n\nche. tandlungen ‚den schädigenden Erfolg endgültig verwirklichten und welche nur als Herbeiführung. oder Vertiefung\nvon Gefahrenlagen angesehen werden sollten, nicht ein für\nallemal auf Grund der gesetzlichen Vorschriften allein,\nsondern in jedem Falle nach der besonderen Sachlage beantwortet. Diese Betracht tungsweise war geboten, weil die\nFassung der gesetzlichen Tatbestände den verschiedenen\nZwecken der Devisenordnung, nämlich Aufrechterhaltung\n\nder Währung, Erfassung der Devisenwerte, Kontrolle des\nAußenhandels und des Kapitalterkehrs mit dem ‚Ausland\n\ngleichzei tis Rechnung. vragen muß\n\nDie gegenüber den genannten Devisengesetzen 1935\n\nur? 1938 noch weiter ‚gezogenen Verbotsvorschriften des\nMilRegGesetzes Nr 53 zwingen, um Unbilligkeiten zu vermeiden, gleichfalls zur Prüfung der Frage, durch welche\nStraftat der volkswirtschaftlich mißbilligte Schaden enädgültig eingetreten ist. Hat der Täter im Rahmen seines\n\nFlanes neben einer verbotenen Verbringung von Vermögenswerten ins Ausland und ihrer Anlage dort noch Straftaten begangen, bei denen es sich lediglich um eine Gefährdung der Währung oder des Devisenaufkommens handelt, so\nmuß deren Bestrafung, ebenso wie unter der Herrschaft des\nfrüheren Rechts, durch die Bestrafung des herbeigeführten\nErfolges ausgeschlossen werden, Deshalb kann z.B. der Abschiuß von Miet- oder Pachtverträgen zwischen Deviseninländern und =Ausländern nicht selbständig bestraft werden, wenn durch diese Rechtsgeschäfte nur die verbotene\nVerbringung von, Vermögenswerten vorbereitet werden sollte\nund diese.dann stattgefunden hat,\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze ergibt hier jedoch\n\nnicht, daß das in Tateinheit mit 'dem Betrug. begangene\n\n. Fortgesetzte Devisenvergehen durch das später folgende\n\nVergehen der Verbringung der 42 000 IM nach Liechtenstein aufgezehrt wird. Wie der vom Tatrichter festgestellte Sachverhalt ergibt, umfaßt das fortgesetzte Devisenvergehen zahlreiche Einzelfälle, die keinesw 85 alle in\ndem erwähnten Verbringungsvergehen ihre Fortsetzung fanden. Der Angeklagte verwandte ‚dem. Urteil zufolge vielmehr\nnur einen Teil der ihm überlassenen Geläbeträge zur Aus-\n\nfuhr nach Liechtenstein. Der weitaus größ\nGefähräungsstraftat erfordert ‚deshalb ihre selbständige\nAburteilung neben der Verbringungsstraftat. Nachdem. aber\nder Ang eklagte den erwähnten Geldbetrag nach ‚Iiechtensesführt hatte, war bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der vom Geset geber mißbilligte schädliche Erfolg. nahezu vollkommen eingetreten.\nDie \"schwarz! über die Grenze verbrachten. D-Nark- „Beträge\n\nstein au\n\nkonnten in Liechtenstein jederzeit veräußert ‚und zur devisenwirtschaftlich nicht kontrollierbaren Bezahlung\n\nBER Tg rS: 217777 27 Se\n\n1\niD\n[06]\n\n1\n\ndeutscher Forderungen oder zu anderen unerwünschten\nZwecken verwandt werden. Die durch die Umwandlung der\nD-Mark in schweizer Franken erzielten Devisenwerte waren deshalb von vornherein als verloren anzusehen, zumal ihre nachträgliche Erfassung auf Grund der durch\n\nArt II des MilRegGesetzes Nr 53 vorgeschriebenen Anmeldung nicht zu erwarten war, weil der Angeklagte als Anmeidepflichtiger hierdurch seine vorangegangenen Devisenverfehlungen hätte aufdecken müssen. ‚Aus alledem.\nfolgt, daß eine weitere Vertiefung des durch die Verbringung.der D-Mark angerichteten Schadens nach der Sachlage nicht in Betracht kommt. Das hat zur Folge, daß für\neine selbständige Bestrafung der der Verbringung folgen-\n\nden Geschäfte kein Raum bleibt.\n\nDie Verurteilung wegen des Ankaufs der Sperrguthater nach Art IiNr1la MilRegG Nr 53 und wegen der Wiedereinfuhr von D-Mark nach Art INr 2 des Gesetzes (Fälle\n5 IV 3, 4) kann deshalb nicht bestehen bleiben, Insoweit\nq \"Senat das Urteil ändern (vel Rest 62, 61).\n\nDer Wegfall der Verurteilung. in 'diesen Fällen, für die\n\ndas Landgericht Einzelstrafen von einem Monat und drei\nWochen Gefängnis verhängt ‚hat, ist auf die Bemessung ‚der\nGesanLstrafe ohne Einfluß. .\n\n9. Die erwähnte Änderung des Schuldspruche berührt\n\ndie Entscheidung des Landgerichts über die Einziehung\n\ndes Erlöses aus der Veräußerung des beschlagnahmten Personenkraftwagens nicht. Nach den Feststellungen des Tatrichters. war ‚der Kraftwagen zur Verbringung der 42 6009 DM\ngebraucht worden. Da die Beförderung des Geldes nicht der\neinzige oder im \"Vordergrund stehende Zweck der Benutzung\ndes Fahrzeuges zu sein brauchte (BGHSt 3, 1), bestehen\ngegen die Entscheidung über die Einziehung keine Bedenken\n\nEf\n\n(18 Abs 2 OWE in Verbindung mit § 39 yiste 1952, § 20\n\nWiStG 1954 Art 5 Abs 2 ABKG 33). Gemäß 8 101 a stPo trat\nnach dem Verkauf des beschlagnahmten Fahrzeugs dessen‘ Erlös\nan die Stelle des Gegenstandes (BGHSt 8, 46, 52),\n\n10. Das gegen den Angeklagten Kg» verhängte Berufserbot hat das Landgericht mit Recht auf die Vorschrift\ndes § 33 Wiste 1952 in Verbindung mit Art 5 Abs 2\nABKG >> gestützt,\n\n©\n\nDie Sachbeschwerde ‚des Angeklagten Komm:\n\nI: Die Einwendungen des Beschwerdeführers. gegen sei-\n\nne Verurteilung wegen Beihilfe zu dem von dem Mitange-\n\nklagten Kg begangenen Betrug zum Nachteil der, Bauinteressenten sind unbegründet, Die Feststellungen des Tatrichters ergeben alle Merkmale einer vorsätzlichen Förderung der von Kae begangenen Straftat. Der Beschwerdeführer ernunterte Kauib zum Abschluß der Verträge, er gab ihm\nweitere Hinweise, wie er vorgehen solle, und empfahl ihm\n\ninsbesondere; von den Bauinteressenten die Zehlung von\n10 % der Baukosten zu fordern, ‚Bei alledem ‚handelte der\nBeschwerdeführer nach den Gründen des angefochtenen. Urteils mit dem Bewußtsein, das betrügerische ‚Verhalten des\nHaupttäters zu fördern, Danach erscheint die Verurteilung\nwegen Beihilfe zum fortgesetzten Betruge, Kolbs ‚gerechtfertigt, Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt,\nrichtet sich in unzulässiger Weise gegen. die ‚Feststellungen des Tatrichters, Daß das Landgericht nicht dargelegt\nhat, welches Interesse der Beschwerdeführer an der Unterstützung der fremden Straftat hatte, ist ohne rechtliche\nBedeutung, zu\n\nKN\nT\nr\n\nDas Lanägericht hat die Beihilfe des Beschwerdeführers ais besonders schweren Fall nach § 263 Abs 4 StGB\ngewertet. Diese Strafzumessungserwägung wird gleichfalls\nvon den Feststellungen des Tatrichters getragen. Ein besonders schwerer Fall liegt nur dann vor, wenn die Strafwürdigkeit der Beihilfehandlung die gewöhnlichen Fälle\ndieser Art so überragt, daß der ordentliche Strafrahmen ,\nzur Bühne nicht ausreicht (RGSt 69, 164, 169; BEHSt 5,\n124, 130). Der Tatrichter ist hiervon ausgegangen, er,\nhat in diesem Zusammenhang mit Recht berücksichtigt, daß\ndie Beihilfe des dem Angeklagten Kata geistig überlegenen\nBeschwerdefü hrers KB erst in den Stand setzte, den Bevrug zum Nachteil der Bauinteressenten zu begehen. Die\nAnsicht der Revision, daß es sich nur um eine untergeordnete Förderung der Haupttat gehandelt. ‚habe, steht im\nWiderspruch. zu den Feststellungen des Tatrichters,\n\nH\noO HH\n\n. 3% hi ie Revision des Angeklagten KOM wendet\nrner gegen seine Verurteilung wegen des Fortge-\n\nfe)\nI\"\nMh\n\ntt\nSl\n\nin\n\nseszten, gemeinschaftlich nit Kan begangenen Betruges\nzum Nachteil der Areäitinteressenten. Sie bemängelt, daß\ndas Landgericht in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Stellung. des PoWB-Trustes verkannt habe, Sie hält\nes für fehlerhaft, daß das Landgericht die Unmöglichkeit\nder Kreditbeschaffung durch das genannte Unternehmen damit begründet. habe, daß es ‚diesem an Mitteln für den Erwerb von Sperrmarkforderungen gefehlt hätte. Nach Auffassung der ‚Revision kam dem Po-Trust nur die Stellung\neines Maklers zus; die hinter diesem Unternehmen stehenden\nPersönlichkeiten hätten über. ausreichende Verbindungen\nKr ‚um ausländische Geldgeber zu finden, die ihrer-\n\neits bereit gewesen wären, eigene Mittel zum Ankauf von\nSpern rmarkforderungen zur Verfügung zu stellen.\n\na een. : we\n\nDieser Einwand scheitert an den Feststellungen üss\nTatrichters. Sie ergeben nämlich, daß der als Treugeber\ndes PoWp-Trustes genannte Rechtsanwalt Dr.Güge die Gewährung des von \\ benötigten Baudarlehens ausdrücklich\ndavon abhängig machte, daß K@MB laufend Darlehensinteressenten zu werben hatte, deren Zahlungen auf verbotenen\nWege in die Schweiz verbracht werden mußten. Daraus ergibt sich, daß die hinter dem Pop-Trust stehenden Persönlichkeiten in Liechtenstein gerade nicht gewillt waren,\nfür die von Ko gewünschten Darlehen solche ausländischen\nGeldgeber zu interessieren, die bereit waren, zur Beschaffung der Darlehenssummen unter Verwendung eigener Mit tel\nSperrmarkforderungen aufzukaufen.. a\n\nDiese Beweiswärdigung des. Tatrichters verstößt. weder\ngegen Denkgesetze noch gegen allgemein ‚gültige Brfahrungsätze,\n\nun\n\nWas die Revision sonst vorbringt, bedart in diesem\nZusammenhang keiner weiteren Brörterungen,; es genügt,\nauf die’ Ausführungen zur Revision des Angeklagten ce zu\nverweisen. Dies gilt insbesondere für die Bedenken, die\ndie Revisi on im Falle ur # erhebt,\n\n2..Zu Unrecht wendet sich sch1 jeßlich die Revision\ndes Angeklagten ie) gegen die ‚Anwendung ‘des § 263\n\nAbs 4 StGB im Falle des fortgesetzten Kreditbetruges. Es\nkann hierzu auf das verwiesen werden, was zur Revision\ndes Angeklagten ic) unter B es 3 ausgeführt worden 4st,\n\nIII. Die Verurteilung | des , Angeklagten Koma\nMittäters bei der Verbringung,. von 42 000 DM ‚nach, Aiechtenstein hält ebenfalls der Nachprüfung stand. |\n\nSie ist nach Art INr2 des MilRegdesetzes I Nr 53\nstrafbar, gleichgültig, ob Kölle neben dem gewöhnlichen\n\nAufenthalt in Stuttgart noch einen auf die Dauer berechnesen Aufenthalt in Vaduz gewählt hatte (BGHSt 2, 77): Nach\nden Feststellungen des Tatrichters veranlaßte der Beschwerdeführer, daß KB den erwähnten Betrag nach Vaduz brachte, Der Gegenwert dieser Summe wurde auf einem Konto eingezahlt, über das sowohl der Beschwerdeführer wie KB cinzeln verfügen konnten, Danach ist der Beschwerdeführer mi\n\n3\n\nRecht als Hittiäter verurteilt worden. Daß er sich selbst\nan der Bewegung des Geldes vom Inland ins Ausland nicht\nkörperlich beteiligt hat, ist ohne rechtliche Bedeutung.\nMittäter kann nämlich auch derjenige sein, der sich darauf\nbeschränkt, die Straftat eines anderen zu veranlassen und\nmit diesem in einer Weise Hand in Hand zu arbeiten, daß\ner die Rolle des andern überwachte und in der Hand behielt (BGH DevR 1955 8 112). 5 |\n\nIV, Aus den ‚bereits zur Revision des Angeklagten\nKolb dargelegten Gründen kann die Verurteil ung: dieses Beschwerdeführers wegen der ungenehmigten Yerbringung yon\n\n600 Schweizer Franken aus dem Ausland in die Bundesre-\n\npublik nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil\n\nkat zwar die Frage nicht erörtert, in welcher Weise sich\n\nder Beschwerdeführer diesen Betrag im Ausland verschaffte.\n\nNach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann jedoch davon\nI5gegangen werden, daß es sich um Geld handelte, das aus\n\ndem Guthaben des PA-Trustes stammte, Eine derartige\n\nVer rwendung dieser Mittel erweiterte und vertiefte den ein-\n\nmai eingetretenen Schaden nicht, ‚bewirkte ı vielmehr das\n\nGegenteil. Der Wegfall der Verurteilung in diesem Punkte\n\nkann die Bemessung der Gesamtstrafe nicht beeinflußt haben.\n\nDie Einziehung des Gegenwertes der eingeführten Geldsumne wird hiervon ebenfalls nicht berührt, Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag durch Verletzung des in Art i\n\nEn IE\n\n- 33 u\n\nNr 2 MWilRegt Nr 55 enthaltenen Verbotes erlangt ($ ig\nOWG)s die Verbringung des Geldes ins Inland ist auch\nnicht straffrei, vielmehr wird nur deshalb keine besondere Strafe dafür ausgesprochen, weil das begangene Un--\n\nrecht schon durch die Strafe wegen der Ausfuhr des Geldes gesühnt ist (vgl RGSt 62, 61).\n\nDie Anordnung des Berufsverbots ist aus Rechtsgrünan nicht zu beanstanden (§ 33 Wistg 1952, § 20 Wiste\n1954, Art 5 Abs 2 AHKG 33). N\n\nDie Sachbeschwerde es _ Ange klagten ra:\n\nwohne Aa um)\n\nDer Angeklagte Era ist wegen for gesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens verurteilt worden, weil er\nals Beauftragter des. ausländischen Po Trustes von den\nim Inland wohnenden Kreditinteressenten \"Expertengebühren\"\nentgegennahn, die für seinen Auftraggeber bestimmt waren.\nzoweit der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des\nLandgerichts in acht Fällen die üblichen Geläbeträge entgegennahnm, verwirklichte er damit nach Ansicht des Tatrichters. sowohl den Tatbestand des Art I Nr. 14a MilRegt\nNr 53 wie ‚auch den des 'Buchstabens h daselbst. ‚Anders\nliegt. es in zwei Fällen, in denen. der Angeklagte. an Stelie eines Barbetrages Schecks entgegennahm: Hier fiel die\nTat des Angeklagten ledig glich unter die Verbotsvorschrift\ndes Art INriäd des Gesetzes. .\n\nDiese rechtliche Würdigung ist nicht u beanstanden.\nAuch der Beschwerdeführer erhebt. insoweit ‚keine Einwendun-\n\nKURSE\n7\n\ngen. Er beanstandet. jedoch, daß das Landgericht die. Tat des\n\nAngeklagten als Wirtschaftsstraftat bewertet ‚hat. Er meint,\n\ndie Anwendung des 8 6 Abs 2 Nr 2 wiste 1952 sei. vom Tatrichter nicht ausreichend begründet worden, da das ange-\n\nFochtene Urteil. lediglich den Gesetzeswortlaut wiederhole.\n\nDem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß eine solche\nündung regelmäßig nicht ausreicht. Dies hat der Bun-\n\n+e&\nu\n\nesr\ndesgerichtshof in der auch vom Beschwerdeführer angeführen Entscheidung NJW 1955, 351 Nr 16 näher begründet.\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils ergeben indessen, daß der Angeklagte bei seiner Betätigung für den\nPoOWM-Trust gewerbsmäßig handelte und dabei in einer Weise vorging, daß er dadurch eine die staatlich geschützte\nWiröschaftsordnung mißachtende Einstellung bekundete. Dies\nzeigte sich vor allem in der Art und Weise, wie er auf\ndie von ihm besuchten Kreditinteressenten Keiiiß und\nnr. Re einwirkte, um sie, wie der Tatrichter festgestellt hat, zur sofortigen Überbringung größerer Beträge ins Ausland ‚zu bestimmen. Bei dieser Sachlage handelte\nes sich demnach nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern\num eine Devisenstraftat im Sinne des § 6 Abs 2 Nr 2\nwistG 1952. Im übrigen ist die Handlungsweise des Beschwerdeführers Er uch schon deshalb als Wirtschaftss’ raftat anzusehen, weil seine Mittäter eine solche begangen 'haben und er diejenigen Umstände kannte, auf\ndenen diese rechtliche Wirdigung beruht (vl BCH MDR 1955,\n54).\n\nEntgegen der Auffassung der Hertiten ı hält das Urteil\nder Nachprüfung auch insoweit stand, ais es dem Angeklagten Grein eine Berufung darauf versagt, daß ihm das Unerlaubte seiner Tat nicht bewußt: ‚gewesen sei. Die Feststellungen des Tatrichters ergeben, daß dem Beschweräeführer das Verbotene seines Handelns. bekannt war. Auf die\nvom Landgeri cht darüber hinaus angestellte Erwägung, daß\ner in jeden Falle den von ihm behaupteten Verbotsirrtum\nverschuldet habe, kommt es demnach nicht an.\n\nAuch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die\nHöhe der gegen diesen Angeklagten verhängten Strafe begründet hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Für\neine Strafmilderung nach § 26 a Abs 2 WiSte 1952 war nac\ndem Gesagten kein Raum.\n\nNach alledem mußte die Revision’ dieses Angeklagten\nrerworfen werden.\n\nGlanzmann Busch Jagusch\n\nMaß Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-27/3-str-178-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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