{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-09-20_3_StR_216_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-09-20","aktenzeichen":"3 StR 216/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 216/56 .\n\nIm Name E des Volkes 2196 0ed\n\nIn der Straisache\n\nden Redakteur Fritz P un u: Tomi /\nEB, geboren am wEn152> in ı Sei » bei Be,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. September 1956, an ‚der \" teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident. Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kowniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter. Dr. Wiefels\n\nals. beisitzende Richter,\nBundesanwalt 5% 2 | =\nj als Vertreter der’ Bundesanwaltschaft,\n| Justizangestellter- von |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8:\nNovember 1955 wird verworfen.\n\nDer ‚Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nGründesz\n\n mu: wen en rn de u\n\nDer Angeklagte hat in einem Artikel, der Anfang Dezenber 1953 in einer Nummer der Zeitung \"Stimmen der jungen\nGeneration\", einer Jugendzeitung der Freien Demokratischen\nPartei (FDP), veröffentlicht wurde, zu dem Auftreten des\nKirchenpräsidenten D. Nena f der Tagung des von kommunistischer Seite geförderten sogenannten Weltfriedens-\n‚rates im November 1955 in Wien kritisch Stellung genommen.\n\nDer Artikel hat folgenden Wortlauts\n\n\"wir sind_ entsetzt!\n\nDer traurigste Apostel der deutschen \"evangelischen .\nKirche, Herr Vu , hat das \"erfolgreiche Werk\n\ndes Weltfriedensrates\", der gottlosen Moskauer Filiale,\nin Wien \"mit Gott gesegnet\". Danach hat er sich mit\ndem sowjetischen Hofschreiber, dem Herrn Ilja En»\n, zum gemütlichen Gespräch zusammengesetzt, um ihm\nwohl mitzuteilen, so wie ‚vorher den Kommunisten in\nUngarn, das Ergebnis der Bundestagswahlen habe die\n\"Priedenskämpfer in Westdeutschland vor neue, Aufga-\n‚ben gestellt. 1.\n\nWir sind entsetzt! Was sagt. Bischof Dia dazu?\nIst die evangelische Kirche ein Tummelplatz kommunistischer Infiltration? Die evangelischen Christen\nwollen im Verbande ihrer Kirche Gottes Wort hören,\naber nicht seine Lästerung\\turch | einen vom Ehrgeiz\ngeblenäeten Kirchenbeanten.\n\nUnd wie hat doch Ehrenburg seinerzeit der russischen\n‚Armee zugerufen? : Tötet die Deutschen, tötet, tötet!\nSchändet die deutschen Frauen, sie sind Euer! Dieser\n\narm\n\nvorne...\n\nMann ist der Gesprächspartner des bevollmächtigten\nAußenbeamten der deutschen evangelischen Kirche.\n\nWie lange sollen wir Ns verderhliches Spisi\nnoch nitansehen?\"\n\nDie Staatsanwaltschaft erhob wegen der Bezeichnung\n\"traurigster Apostel der deutschen evangelischen Kirche\" und\n\"yom Ehrgeiz geblendeter Kirchenbeamter\" sowie wegen der Bshauptung, D. NEE habe sich anläßlich der Beratung des\nsogenannten Weltfriedensrates\"mit Ilja m» oo Be gemütlichen Gespräch zusammengesetzt\", Anklage wegen übler Nach-\n_ rede, begangen gegen eine im politischen Leben des Volkes\nstehende Person durch Verbreitung von Schriften, (88 186, 1872\n\n+GB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 St#B). Das Land-\n‚gericht hat das Hauptverfahren nur wegen Beleidigung; begangen durch jene Bezeichnung, eröffnet und -den Angeklagten\nauch nur wegen Beleidigung verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der Verletzüng des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechtes gerügt wird, ist unbegründet. Verfahrensfehler findet sie darin, daß das Gericht bestimmte\nFragen an den Zeugen D. EEE 2.1 5 nicht zur Sache gehörig\nnicht zugelassen und einen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung abgelehnt hat. Diese Angriffe sind im Zusammenhang\n. mit der Sachrüge zu behandeln.\n\nIn den Urteilsgründen wird ausgeführt, der Zeitungsartikel stelle in seiner Gesamtheit ein Werturteil dar. S0-\nweit darin Tatsachen behauptet würden, komme - ihnen gegenüber\ndem Gesamtcharakter des Artikels. als Werturteil nur untergeordnete Bedeutung zu; denn sie seien nur als Grundlage\ndes Werturteils anzusehen. Das gilt nach der Ansicht des\nLandgerichts sowohl für die Behauptung der Gotteslästerung,\ndie der Angeklagte in dem Segenswunsch NEE: für das\n\nWirken des Friedensrates findet, der von den bewußt Gott\n\n‚suanonden Kormunisten gefördert werde, sowie für die Behaurns: SB Hans sich mit E trotz dessen die\n\nRote Ärmee zur Schändung der deutschen Frauen auffordernden\n\nAufruf gemütlich unterhalten,\n\nDas Landgericht sieht durch das Werturteil in dem Zeitungsartikel den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StEB)\nnach der äußeren und nach der inneren Seite für erfüllt. ES\nbringe Mißachtung der Persönlichkeit und des Charakters vo»\nWEB: zum Ausäruck. Das habe der Angeklagte auch gewollt |\nund in den Worten \"traurigster Apostel der Kirche\" deutlich\nzusammengefaßt. u\n\nDas Landg gericht hat geprüft, ob der Angeklagte auf Grund\ndes § 193 StGB gleichwohl nicht strafbar sei, diese Frage\naber verneint. Es billist dem Angeklagten als politischen\nRedakteur das Recht zu, allgemeine Interessen zu vertreten,\nund zählt zu diesen auch das Interesse der Allgemeinheit zu\nerfahren, was Deutsche insbesondere auf internationalen Konferenzen tun und reden. Der Angeklagte habe jedoch sein Werturieil über D. 1 ichtfertig auf die äurch die\nBeweisaufnahme widerlegte Behauptung gegründet, D. |\nhabe sich auf der Tagung des Weltfriedensrates gemütlich mit\nlja EEE unterhalten. Das ausgesprochene Werturteil sei\nmaölos und überschreite die Grenzen angemessener und geboterer Interessenwahrnehmung, da es dem Angeklagten möglich\ngewesen sei, seine Ansicht über die politischen Wirkungen\ndes Auftretens D. Nils darzulegen, \"ohne ein leichtfertig fundiertes, mißachtendes und ehrverletzendes Urteil\nüber dessen Charakter, persönlichen Wert und Motive zu bringen.\"\nDie Form sei so gewählt, daß aus ihr die Absicht der Beleiaigung hervorgehe. Das Wort \"traurigster Apostel\" müsse einen\n\n[04\n\nchimpfwort gleichgeachtet werden.\n\nDiese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfekler zum\nMachtsile des Angeklagten. Die Frage, inwieweit der ?resse\nhei der Wahrnehmung allgemeiner Interessen der Schu\n§ 193 StGB zur Seite steht, bedarf in dissen Zus& mment\neiner grundsätzlichen Entscheidung. Denn eine formals 5\nleidigung, wie sie hier vorliegt, wird auch durch berschtizte\nInteressenwahrnehmung nicht gerechtfertigt.\n\nDie Revision macht geltend, die politische Situation\nzur Tatzeit rechtfertige den vom Angeklagten angeschlagenen\nscharfen Ton. Die SED habe unter Einsatz ihrer Tarnorganisationen damals ihren stärksten Kampf gegen die Pariser\nVerträge geführt. Der Angeklagte habe in dem Verhalten D.\nNeuEE»=: eine Unterstützung des von den Feinden der Bundesregierung geführten Kampfes gesehen und sich als Mitglied\n\n=\n\n8\n\neiner der in der Bundesregierung vertretenen Parteien zu\n\n}\n\ncharfer Kritik für verpflichbet gehalten.\n\nÜ\n\nAll dies“ rechtfertigte aber weder den Gebrauch. ‚ern\nbeschimpfenden Bezeichnung \"sraurigster Apostel‘ der /evangelischen Kirche\" noch, daß der Angeklagte D. >\nCharakter in Zweifel 208, indem er ihn \"einen von Ehrgeiz\ngeblendeten Kirchenbeamten\" nannte. Diese beleidigenden\nÄußerungen hatten mit dem Anliegen des Angeklagten, das Auftreten D. N __: auf der Tagung des kommunistisch inspirierten Weltfriedensrates als abträglich für die auf die\nIntegration Westeuropas gerichtete Poiitik der Bundesregierung in der Öffentlichkeit zu brandmarken,, nichts gemein.\nThrem Inhalt nach waren sie ‚grobe Verunglimpfungen Dd. Se\nwB;. Deshalb brauchte im Urteil auch nicht die Frage\nerörtert zu werden, ob der Angeklagte etwa irrtümlich geglaubt\nhabe, im Hinblick auf dieses sein Anliegen ein derartiges\n\nverungiimpfendes Urteil über die Persönlichkeit und den\nCharakter D. SEEEEEEBDs angeben zu dürfen. Die vom Ange-\n\nIn\n\nklagten verwendeten Ausdrücke schließen die Möglichkeit\nsines solchen Irrtums aus. Daß der Angeklagte beleidigen\n\n4\n\nwollte, hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt.\n\nIn der Hauptverhandiung hat der Angeklagte folgends\nvier Fragen an D. N c25t211t:\n\n1.) Ob es richtig sei, daß sich in Freiburg der Rat\nder ev, Kirche Deutschlands auch mit der Frage befaßt habe, ob der Herr za als Leiter des Außenamtes der ev. Kirche Deutschlands weiterhin tragbar sei? — 2.\n\n2.) Ob es richtig sei, daß auf Grund der politischen,\n\n‚ über die kirchliche Tätigkeit hinausgehende Aktivität des Zeugen D. N Herr Dep un\nAlm ssine Mitarbeit in einer ‚poli tisierten Ökumene\ngekündigt habe, um nicht länger einen für die\nKirche, das deutsche Volk und die ganze Menschheit\nverderblichen Tatbestand zu verdecken?\n\n3.) Ob es dem Zeugen D. Ns bekannt sei, daß auf\nGrund seiner. Tätigkeit in Rom die italienische\nRegierung im Jahre 1952 sich mit seinem Wirken\nbefaßt und beschlossen hate, deswegen hinsichtlich‘\nEVG ünd Pariser Verträge auf der Stelle zu treten?\n\n4.) Ob der Zeuge wisse, daß auf dem Wiener Weltfrie-\n'denskongreß Anna Sci in einer Rede kurz vor\nseiner Rede gesagt habe, in Westdeutschland seien\nwieder Kriegsverbrecher in Amt und Würden. Der\nAufstand vom 17. Juni 1953 sei nur ein Experime nt\naller Arten von Provokationen und Sabotagen gewesen?\n\nDiese Fragen wurden durch Gerichtsbeschluß als nicht zur\nSache gehörig zurückgewiesen,\n\nIn den Urteilsgründen ist dazu ausgeführt, ein weiteres\n\nEingshen auf die politischen Gedankengänge und Überzeugungen\nen über D. SEE könne zu keinem anderen\n\ndes Angeklagt\nchtlichen Ergebnis führen. Das Landgericht bringt damit\n\nr3\n\nsichtlich zum Ausdruck, daß die formale Beleidigung, die\n\nn\nH\n\nder Angeklagte durch den Gebrauch jener ehrenkränkenden Wortes\nbegangen hat, ihres deliktischen Charakters auch dann nic cht\nentkleidet würde, wenn das Verhalten D:» Ns in der\nÖffentlichkeit und insbesondere im Auslande vom poltpischen\nStandpunkt weiter Kreise in der Bundesrepublik zu verurtei.-\nlen wäre, |\n\nDem ist beizupflichten. Gerade in Verfahren wegen Beleidigung ist bei der Entscheidung darüber, ob eine Frage\nzur Sache gehört, ein strenger Maßstab anzulegen. Andernfalls\nbesteht die Gefahr, aaß dem angeklagten Beleidiger Gelegenheit geboten wird, den Beleidigten, dessen Schutze das Verfahren dienen soll, weiter zu verunglimpfen.\n\nNach den im BGHSt 2, 284 entwickelten Grundsätzen hätte\ndas > Tanägerieht allerdings diesen. seinen Grund, weshalb es\n\n„dis zurückgewiesenen Fragen nicht als zur Sache gehörig ansah,\n\nin dem Beschlusse angeben müssen. Insoweit liegt ein Versehensmangel vor. Indessen hat. die Revision diesen Mangel\nnicht gerügt. Das Urteil kann auch nicht auf ihm beruhen.\nAngesichts der Sach- und Rechtslage waren die Gründe für\nalle Beteiligten offenbar. Ferner ist nicht ersichtlich,\neiche Anträge die Verteidigung gegenüber der so begründeten\nZurückweisung der Fragen noch hätte stellen können, Die\nVerteidigung des Angeklagten. ist deshalb durch die Zurückweisung der Fragen in keinem für die Entscheidung wesent-\n\nlichen Punkte unzulässig beschränkt worden.\n\nDas Landgericht beschloß in der Hauptverhanädlung gegen\nden Widerspruch des Verteidigers, D. NO solle seine\nin Wien vor dem Weltfriedensrat gehaltene Rede verlesen.\n\n4\nT\n\nJi\n\nDer Verteidiger machte geltend, insoweit beziehe sich dis\nVernehmung des Zeugen ausschließlich aur Fragen, die für die\nAnwendung der §§ 186, 187a StGB eine Rolle spielen könnten.\nniragte Aussetzung des Verfahrens, weil es lediglich\nwesen eines Vergehens nach § 1§ 5 StGB eröffnet worden sei.\nNachdem D. Nie seine Ansprache veriesen hatte und dazu\nvernommen worden war, wies der Vorsitzende den Angeklagten\nund den Verteidiger gemäß § 265 Abs 1 StPO darauf hin, daß\neuch eine Verurteilung nach §§ 186 und 187 a:StGB in Betracht käme. Der Verteidiger wiederholte den Antrag aut AUS-\nsetzung des Verfahrens. Das Landgericht hat ihn mit der Begründung abgelehnt, es seien keine neuen Tatsachen hervorgetreten, die nicht schon seit der Anklage bekannt gewesen\nseien. Nunmehr erklärte der Verteidiger auf Befragen des\nvorsitzenden, er werde keinen Beweisamt rag stellen, weil das\nGericht durch äie Ablehnung der Aussetzung ihm die Möglichkeit genommen habe, Namen und Anschrif ten von Personen zu\nbeschaffen, die geeignet seien, den Wahrheitsbeweis für \"Tatsachenbehauptungen der zur Debatte Stehenden Art\" zu erbringen.\n\nDie Revision sieht in der Ablehnung des Aussetzungsanrages eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Sie\nührt hierzu aus, die Verteidigung habe den Aussetzungs samtrag\ngestellt, da sie beabsichtigt habe, ein Lichtbild von der Tagung des Weltfriedensrates, insbesondere des Präsidiums mit\n\nDe und Ilja _ ) zu beschaffen und ferner\n\nIr\n23\nt\n\nden Schreiber des im Urteil inhaltlich wiedergegebenen Briefes\n\nües Volksbundes für Frieden und. Freiheit 8.V. vom 26. April\n1954 als Zeugen darüber zu laden, was D. ) zu dem\nchreiber des Briefes über das darin erwähnte Gespräch Neun\nWE nit Ilja ar => ==: habe.\n\na\n\nDamit kann die Revision keinen Erfolg haben.\n\nFi\n\nf\nf\n\nDas Landgsricht sieht zwar für erwiesen an, daß die\nDahauptung des Angeklagten, T- Ne Habe sich in Wien\nauf der Tagung des Weltfriedensrates mit Ilja Te zum\ngenütlichen Gespräch zusammengesetzt, nicht den Tatsachen\nentspricht: Es hat jedoch ersichtlich darin kein Vergehen\nnach § 1§ 6 StGB gefunden. Die Ablehnung des § 193 StGB wird\nim Urteil allerdings auch damit begründet, der Angeklagte\nhabe sein beleidigendes Werturteil über D. Ve 1eichtfertig mit dieser Behauptung begründet: Indessen wird die\nEntscheidung bereits durch die übrigen hierfür vorgebrachten\näründe getragen. Nach allem kann die Zurückweisung des Aussetzungsamtrages auf den Schuläspruch keinen Einfluß gehabt\n\nhaben.\n\nDagegen läßt sich nicht ausschließen, daß die Feststellung der Unrichtigkeit jener Behauptung für das Strafmaß\nvon Bedeutung gewesen ist. Gleichwohl lag keine Veranlassung\nvor, dem Aussetzungsamtrag statizugeben. Die Sachlage hatte\nsich nicht verändert. Ein Fall des § 265 Abs 3 oder 4 StGB\nlag also nicht vor. Außerdem hat der Angeklagte nach den\nAusführungen des Urteils sich, was den Brief vom 26.4.1954\nanlangt, mit der Erklärung D. NOS zufrieden gegeben,\nes liege offenbar ein Mißverständnis vor.\n\nNach allem ist der Revision der Erfolg zu versagen.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nJagusch Dr. Wiefels\n>","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-20/3-str-216-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-20/3-str-216-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.917699+00:00"}}