{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-09-20_3_StR_168_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-09-20","aktenzeichen":"3 StR 168/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Heinz > ar\nDEE, zeboren an 1907 ir Feen D ei,\n\nwegen Parteiverrats\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung.\nvom 20. September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBe\n\nSenatspräsident Glanzmann .\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter ° Prof.Dre Busch.\nBundesrichter Dr. Jagusch - |\nBundesrichter Dr, Wiefels.\n\nals beisitzende Bichter\nBundesanwalt it 5 N Mr B\nu \"als Vertreter. der Bundesemnältschaft,\nustigangestellter 3 FE BE\n. als. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, u\nfür Recht erkannt: | |\n\nDie Revision des Angeklagten gegen. das Urteil\n. des Landgerichts in Duisburg vom 21 Januar 1956\nwird verworfen. BE\n\nDer. Angeklagte hat, ie Kosten des Rochtamittels.\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSa Die Sachbeschwerde richtet, sich; vor allen gegen die.\n\n.: pflichtwigrig, gedient. habe. Außerdem nält sie die. innere\n\nInteressen. Auf die rechtliche, Natur. des Interesses kommt.\n\n27;\n\n._ mn oo om oo\n\nDer Angeklagte ist wegen Parteiverrats zur Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revi-\n\nsion macht er Verfahrensmängel und unrichtige Anwendung des\nsachlichen Rechts geltend.\n\nla. Verstöße gegen das Verfahren sieht die Revisjon in un-\n‚genügender Aufklärung . des inneren- Tatbestandes und. iu Fehlen '\neines 7 Teiles der Entscheidungsgrünäe.\n\n‘Die Aufklärungsrüge. ist \"nicht oränungemäßig erhoben,\nweil sie nicht die: Beweismittel angibt, die das Tanagericht\nzur weiteren. Erforschung. des Sachverhalts hätte benutzen ”\nmüssen. (BEHSt 2, 168). Abgesehen davon enthält das ange-.\nfochtene Ur weil eingehende kusführungen zum Vorsatz des An\n. geklagten. \\ “ -— Be ee\nDamit erledigt sich‘ auch der weitere Angriff, es seien.\nim Sinne des 5 338 ur 78 StPO keine untscheidungsgründe vor\n\nAuffassung ( des Landgerichts, ‚es habe sich um dieselbe Rechtssache, gehandelt, in welcher der Angeklagte beiden Parteien on\n\nu Tatssite Zür nicht genügend dargetan. und. erhebt Bedenken ie)\ngegen. die’ 'Strafzumessung. | =\n\nle y Der Begriff \"dieselbe ; Rechtssachet umfaßt: den gesamte\nKreis der ‘einem Rechtsanwalt. in einem Auftrag envertrauten\n\nes nicht an: ‚Entscheidend ‚sind vielmehr sachlicher Inhalt.\nund Unfang des Auftrags. Nach dieser - im wesentlichen tat-,\nsächlichen - Grundlage bestimmen sich Inhalt und Um fang\nder Rechtssache (RG6St 60, 298; 71 ‚ 231).\n\nnn\n]\n\nEntgegen der Meinung äAes Beschwerdeführers weis ga\nUrteil in der rechtlichen Würdigung der festgestellten zT\nsachen keinen Rees er auf, Bedenkenfrei ist die Annahme des Lanügerichts, & habe sich in den beiden Prozessen,\nin denen der Angeklagte einmal für Frau Änne Ye und\n\nAss andere Kal gegen sie aufgetreten ist, um dieselbe Rechtssache gehandelt.\n\nFrau Kun wohnte im Hause Fass traße I mr 7\n\nBE 3 1 das damals ihrer Mutter, der Witwe Änna Krae, gehörte.\nDiese erhob im August 1951: gegen ihre Tochter Klage auf Mietu aufhebung und Räumung, die auf erhebliche Bel ästigung und.\n\n“ Eigenbedarf gestützt war. Gegen das klageabweisende Urteil\nlegte die Klägerin Berufung ein.. Während des Berufungsverfahrens, in dem’ der Angeklagte die Be} klagte zen vertrat, veräußerte die Eigentümerin das Grundstück an ihre\n‚zweite Tochter Elsbeth Rei und ar ihren Enkel Christian\nDu, die den Rechts sstreit übernehmen wollten. Der Ange-Bi agte widersprach der Übernahme. Wegen di eses Widerspruchs\n- wurde die Berufung durch Urteil vom 13. November r 1952. zurück\ngewiesen.\n\nAnfang 1954 beauftragte Dubbick den Angeklagten, die\n\nFrau A im Wege einer außergerichtlichen Einigung zu\nveranlassen, ihre Wohnung gegen eine 'Gelden tschädigung oder\n- gegen Überlassung einer Ersatzwohnung zur Verfügung ZU.\n“stellen. Der Angeklagte gab den Vorschlag durch Schreiben\nvom 5. März 1954 an Frau Ku veiter und 'verklagte sie\nu wegen ihrer Weigerung am 29 Juli 1954 im Auftrag von Elsbeth\nFe und Christian Due u Räumung gegen Gestellung\neiner gleichgro oßen Ersa tzwohnung: In den Terminen von 9» und\n13. Oktober 1954 beantragte er, die Beklagte zu verurteilen;\nnach Aufhebung des NMietverhältnisses die Räume an die Kl Ager\nherauszugeben.\n\n‚Annahme des Tatbestandsmerkmals derselben Rechtssache steht\n\n... die Bedrohung des Wohnrechts der Kirchner durch ‚die Eigen-\n\n\"erteilten. Auftrags war der Angeklagte verpfli chtet, ihr an-\n\nBei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein,\ndaß die beiden Prozesse dieselbe Kechtssache betrafen.\nBeidemal ging es darum, Frau ven Gurch Urteilsspruch\nzur Aufgabe ihrer Wohnung zu zwingen. Die Revision rechtfertigt ihre abweichende Auffassung mit dem nach der Klage- \\\nerhebung eingetretenen Wechsel. der am Mietvertrag auf der\nVermieterseite beteiligten F Partei. Dem Personenwechsel\nkommt indes keine ausschlaggebende Bedeutung zu, ‚wenn der\nStreitstoff derselbe geblieben ist. Das war der Fall. Der\n\nnicht entgegen, üaß eine. andere Person als der ursprüng- .\nliche Gegner. des ers ten Auftraggebers gegen diesen auftritt\n{RG HRR 1935 Ir 633 und JW 1937, 2964 Ar 5. BGH NOW 1953, |\n#350 Ir 16). |\n\nNach ‘ 571 Abs ı BB waren ‚ra und Er er\nStelle der Vernieterin Anna ei 1 in die dieser. aus:dem.\nMietverhältnis erwachsenen Rechte und Pflichten eingetreten.\n\n\\ Die Interessen von Dun und, Ra waren denen ‚der.\nKemun ebensd entgegengesetzt. wie die der Rechtsvorgängerin\nim Bigentum Anna. Kram. ‚In den beiden. Rech tsstreitigkeiten\n\n\"wollten die Kläger von der. Beklagten die. ihr vermietete .\nWohnung erlangen. Der Streitgegenstand war in beiden Fällen\n\n. tümer, wovon das Lanägericht mit Recht ausgegangen ist.\n‚Daß die Klagegründe nicht in allen Einzelheiten gleich waren, |\nist für die Anwendbarkeit ‘des § 356 StGB ohne Bedeutung .\n{RG IW 1937, 2964 Nr 5), Nach dem Inhalt des von Frau Kun\n\n: waltschaftli che Hilfe zu leisten zur Erhaltung ihres Wohnrechts. Wegen des ihm dabei von ihr entgegengebrachten Vertrauens mußte er ihren Gegnern in derselben Rechtsangelegen-\n\nheit seine Eilfe versagen. Das galt nicht nur für die Zeit\n\ndes ersten Prozesses; auch für die Zukunft war er nach dieser\n\nRichtung gebunden. An dieser Bindung änderte der Umstand\n\nnrenbs: daß bei Übernahme des Auftrags der späteren Kläger\nein zu Frau Ku bes. tehendes Auftragsverhältnris er-\n\nloschen war (RGSt 45, 305; 62, 289 /2947/; 66, 103 2047).\n\nDenn die Treupflicht dauerte so lange, als Frau U\n\nsich gegen Ansprüche anderer auf ihre Wohnung zur Wehr\n\nsetzen mußte.\n\n2) Mit besonderem Nachdruck’ wendet sich die Revision gegen\naie Bejahung des inneren Tatbestandes.\n\n: Die Rinlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, Frau\nKB sei nach Beendigung. des Vorprozesses vom Rückgekäude in das Vorderhaus gezogen. und es sei daher bei jeden\nder beiden Prozesse ein anderes Nietverhältnis streitig\n\ngewesen, sei in dem: Urteil nicht widerlegt. Dort.sei vor\n\nallem nicht festgestellt, daß der Angeklagte dem Schreiben\nder Frau KW von >. Mai 1954 entnommen habe, sie habe,\nohne die Wohnung zu wechseln, ‚stets. im Vorderhaus gewohnt.\n\na) Damit kann der Beschwerdeführer. nichts ausrichten,\nweil er in wesentlichen unzulässigerweise die Beweiswürdigung und die Feststellungen. ‚des Tatrichters angreift.\n\nIm Urteil ist ausgeführt, \"der Angeklagte habe im\nersten Prozeß mit den gegnerischen Anwalt Schriftsätze\ngewechselt und sei bei den maßgebenden \"Verhandlungen persönlich anwesend gewesen... Dabei habe. der Übergang des\n\nEigentuns am Grundstück. eine erhebliche Rolle gespielt\n. Der Angeklagte habe dadurch, daß er der Übernahme des\n‚ersten Rechtsstreits. durch die Eigentumsnachfolger widersprochen habe, entscheidend zur Zurückweisung ihrer Be-\n\nrufung beigetragen:\n\n4\nu\nSn\n\n6...\n\nDas der Angeklagte sich schon bei der ersten Besprechung\nit Do dieser Vorgänge wieder erinnert hat, hat das\nandgericht als wahrscheinlich angesehen, aber die Möglich-\n\n8 &\n\nBi\n\n4.\n\nkeit einer Gedächtnislücke nicht auszuschließen vermochti.\n\ner E\n\ntz]\n\n:3 hat aber die Schuld des Angeklagten von den Zeitpunkt\nab als erwiesen erachtet, als ihm Frau Kae auf seinen\nschriftlichen Vorschlag von 5. wärz 1954 mit Brief vom 3. Mai\n\n1954 erwiderte. Ihre Antwort enthielt den ausdrücklichen Hinweis, daß der Angeklagte : sie in dem vorausgegangenen Rechts-\n\n. streit vertreten habe und daß er nunmehr in der gleichen\n: Angelegenheit: ihre Gegner vertrete. Außerdem war ihm darin\nAnzeige bei. Gericht und der‘ Anwaltskamner wegen des Vertrauehsbruches angedroht. Daraus hat die Strafkammer ohne\n Rechtsirrtum gefolgert, daß er von da ab über den Sachverhalt genau unterrichtet und ein Zweifel an den tatsächlichen\nVerhältnissen nicht mehr möglich war. Damit hat sie seinen\nVorsatz bedenkenfrei bejaht. Überdies hat sie den vom An\ngeklagten behaupteten Tatsach ıenirrtum noch besonders vyerjeint mit der Begründung, er habe nach dem Em mpfang der ihm\na Frau EC 5 zugegangenen Entgegnung alle, Ei nzelhei, ten\nsekannt, aus denen sich der Gegensatz ihrer Interessen zu\n\ndenen der Kläger und damit die: Pflichtwiärigkeit seines\n, weiteren Auftretens für diese ergab. Bu\n\nb) Auch das Vorliegen eines entschuläbaren Verbotsirrtume\nhat das Landgericht abgelehnt. Der Angeklagte hatte auf das\n| Schreiben der Km on 3. \"Mai 1954 erklärt, die von\nFrau Re. un Die nit seiner Hilfe ve ersuchte außergerichtliche Einigung, habe mit den rechtskräftig. erledigten\nVorproz eß- überhaupt nichts zu tun. Diese Ansicht des Angeklagten bezeichnet das Landgericht als unzutreffende rechtliche Bewertung der ihm bekannten Tatsachen. Es sieht in\n\n- 17 -\n\nseinem Verhalten einen auf mangelhafter wewissensanspannung\n\n2\n\nberuhenden, bei Vornakne der ihn zumuttaren Prüfung vermeic-\n\nbaren, also verschuldeten Verbotsirrtum über den Begrift der-\n\nselben Rechtssache.\n\nDie Revision ist der Meinung, der Irrtum des Angeklagten über die rechtliche Einordnung von Tatsachen unter\nden Begriff derselben Rechtssache müßte als Tatsachenirrtum gewürdigt werden, Auch mit diesem Vorbringen kann das\nangefochtene Urteil nicht ZU Fall gebracht werden.\n\nZwar ist der Irrtum eines \"Rechtsanwalts darüber, ob\ntatsächlich entgegengesetzte | Interessen der Parteien vorliegen, ein unter § 59 StGB fallender Irrtum über ein Tat-\n\nbestanäsmerkmal (BEHSt 5, 280 /2887) Über die tatsächlichen\n\nVerhältnisse und den daraus sich ergebenden Interessengegensatz zwischen Frau a und ihren Prozeßgegnern war sich\njedoch der Angeklagte nach den Feststellungen völlig klar.\n‚Soweit er trotz. Kenntnis der maßgebenden Tatsachen die Überu: nahme des Auftrags von. Dun und RE sowie deren\nVertretung auf. Grund rechtsirriger Erwägungen für erlaubt.\ngehalten hat, \"liegt ein Verbotsirrtum vor (BGHSt 7, 17\n237; 7, 261 /263,, 2647). Diesen hat die Strafkammer im\nHinbli ck auf die dem Angeklagten von Frau Ku» zugegangene Warnung. mit Recht als unentsch uldbar beurteilt.\n\ne) | Bein Strafnaß ist zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich straflos geführt hat unä se in Vorgehen\n\nbedauert. Andererseits hat das Landgerich rt sein Verschul-\n\nden doch als so erheblich angesehen, daß es eine Strafminderung nach § 44 Abs 3 StGB.nicht für angebrae 4 gehalten\nhat. Dazu hat es erwogen, \"daß den Angeklagten die hohen in\nSchrifttum an einen Rechtsanwalt: gestellten Anforderungen\nnekannt gewesen seien. |\n\nB:\n\nDie Revision beanstandet diese Begründung nit dem Vorbrin-\n\nn\n\no\ngen, sie würde in jedem Falle des Verbotsirriumns bei § 356 die\nAnwendung des % 44 StüB verbiet ven\n\nAuch hierin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.\nErsichtlich hat der Tatrichter auf üje besonderen Umstände des\nvorliegenden Falles abgestellt und strafschärfend herangezogen,\ndaß der Angeklagte sich trotz des Schreibens der Frau Te» u\nnicht hat abhalten lassen, weiterhin gegen sie tätig zu sein. 5\nDer in diesem Zusammenhang gebrachte Hinweis auf die regelmäßig\n\nstrenge Beurteilung des Verhaltens eines seinen Ständespflichten\nzuwiderhandelnden Rechtsanwalts bedeutet ebenfalls nichts anderes .\nals. den Vorwurf, der Angeklagte habe sich in diesen besonderen\nFalle mit. einer gewissen Leichtfertigkeit über die ihn zugegange-\n\nne Warnung hinweggesetzt..\n\n_ Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, kann\nden Rechtsmittel nicht stattgegeben werden. Ze er\n\nElanzuenn 0 Dr. Koeniger 20.0... Busch\n. dagusch Dr. Wiefels\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-20/3-str-168-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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