{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-09-05_3_StR_252_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-09-05","aktenzeichen":"3 StR 252/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 252/56 | | Ze\n\nIm Namen des Volkes line\n2196 097\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Karl WE aus Se. zeboren au\nSEHE» 901 ir Kam (CSR).\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann u\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n Bundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß |\nals beisitzende Richter, _ Zu\nOberstaatsanwalt TaREEEB> in. der Verhandlung,\nBundesanwalt Hama bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Var Bu\nals. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, j\nfür Recht erkannts Zu\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts. in Marburg a.d.Lahn vom\n27: April 1956. wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Re chts wegen\n\nj 0,\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu\neiner Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Die\nussetzung der Strafe zur Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.\n\nDieses Urteil hat der Angeklagte mit der Revision angeochten. Er rügt die Verletzung. von Verfahrensvorschriften;\nmit seiner Sachbeschwerde wendet er sich nur gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sein Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nlo Der Beschwerdeführer nacht geltend, das Landgericht\nhabe seine Aufklärungspflicht. dadurch verletzt, daß es die\nGlaubwürdigkeit der Heidemarie u | nicht mit Hilfe eines\nSachverständigen geprüft \"habe, obwohl. dies. nach den besonderen Umständen des Falles geboten gewesen sei:\n\nDie damit serügte Verletzung des s 244 Abs 2 StPO liegt\nricht vor.\n\na) ‚In der Hauptverhandlung vor der Tugendkamner stellten\n\"weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen Antrag auf\nVernehmung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit\ndes Määchens. Wie die Sitzungshiederschrift ausweist, wurde\ndiese Frage in der Hauptverhandlung erörtert, danach stellte\nder Verteidiger die Einholung ( eines ‚solchen Gutachtens \"in\n\ndas Ermessen des Gerichts\" “\n\nMit seiner Revision macht der. Beschwerdeführer jetzt\nzeltend, das Gericht habe bei der Entscheidung. der Frage,\nob es selbst zur Beurteilung, der Glaubwürdigkeit im Stande\nsei, die seinem Ermessen gesetzten Schranken überschritten.\nDie Unstände, die nach der Auffassung des Beschwerdefüurers\ndie Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes besonders er-\n\n-— 3\n\nschwert haben sollen, nötigten jedoch nichtsur Zuziehung\neines Sachverständigen.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ergaben sich\naus dem Älter des Wädchens keine besonderen Schwierigkeiten\nfür die Würdigung ihrer Aussage. Zur Zeit der Tsi war das\n\nnd etwe 9 1/2 Jahre, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung\netwa 10 1/2 Jahre alt. Der Zeit der: Geschlechtsreife war\nsie demnach noch nicht so nahe gekommen, daß dieser Umstand die Vernehmung eines Sachverständigen nahegelegt\nhätte (vgl BCHSt 2, 163; 3, 27; 3, 52).\n\nc) Auch die sonstigen Umstände, auf die der Beschwerdefiihrer hingewiesen hat, drängten nicht zur Anhörung eines\nSachverständigen. Daß das Kind. unter ungünstigen Verhältnissen aufgewachsen ist, weil sein Vater häufig, sein Großvater einige Male bestraft worden ist, hat das Landgericht\n\nnicht übersehen, da die Strafregisterauszüge vor der Haupt-\n’erhandlung eingeholt wurden.\n\nDaß der Großvater den Gegenstand der Aussage mit seiner\nEnkelin vor ihrer ersten Vernehmung‘ besprochen und das Kind\ndabei beeinflußt haben kann, hat das Landgericht erörtert\nEs ist der Frage, ob Heidemarie hierdurch gegen den Anaeklagten eingenommen worden ist, sorgfältig nachgegangen.\nNach den Urteilsgründen fehlt es an jedem Anhalt dafür,\ndaß seine Sachkunde hierzu nicht ausgereicht hätte. |\n\nDer Patrichter. hat ferner nicht übersehen, daß die\nDa stellung, die Heidemarie bei ihrer ersten polizeilichen\nVernehmang gegeben hat, in einigen Punkten von ihrer\nSchilderung der Ereignisse bei einer \"späteren Vernehmung\nabweicht. Diese Unterschiede betreffen vor allem die zeitliche Folge der verschiedenen Spiele, mit denen der Angeklagte das Kind anläßlich seines Besuchs bei ihm beschäftigt\nhat. Der Tatrichter hat diese Abweichungen mit einer leichteit\n\n- A -\n\n\"Versisckung des Erinnerungsbildes\" erklärt. Ein s solcher,\njeden Richter geläufiger Vorgang nötigte gleichfalls nicht\ndazu, die Filfe eines Sachverständigen in Anspruch zu\nnehmen; zumal bei Kindern dieser Altersstufe die Fähigkeit, die zeitliche Folge von Ereignissen im Gedächtnis\n\nzu behalten, vielfach noch nicht genügend entwickelt ist,\nauch wenn sie im übrigen Erlebnisse zuverlässig in der\nürinnerung behalten können,\n\n4): Hinzu kommt aber vor allem, daß sich die Richtigkeit der Kinderaussage auch aus der Einlassung des Angeklagten ergab, und zwar in einigen für die Beurteilung\nder Schuldfrage bedeutungsvollen Punkten. So hat der Angeklagte eingeräumt, in. Gegenwart des Kindes eine unzüchtige Zeichnung angefertigt und sie ihm erläutert zu\nhaben. Er hat ferner zugegeben, ihn die Zeichnung einer\nnsckten Frau, die auf seinem Unterarm eintätowiert war,\nvorgezeigt zu haben. Schließlich wurde die Richtigkeit\nder Darstellung des Kindes durch die Angaben seiner Mutter\nüber die Mitteilung, der Vorgänge durch ihre Tochter 'bestätigt. Unter diesen Unstände ist es nicht zu beanstanden, daß sich der Tatrichter mi ‚den ihm zur Verfügung\ntehenden Erkenntnismitteln begnügt und von der Zuziehung\nnes ; Sachverständigen abgesehen hat (Beust 7, 82 /857).\n\nDe\n\nei\n| 2, Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Landgericht.\nhabe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es davon abgesehen hat, über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\ndas Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Umstände,\ndie Zweifel an der Verahtwortlichkeit des zur Zeit der\nTat 53 1/2 Jahre alten Angeklagten hervorrufen konnten,\nsind nach den Urteilsgründen nicht zu Tage getreten. Auch\naus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu\neiner weiteren Prüfung dieser Frage genötigt hätten.\n\nPd\n\nDe;\n\nwi\n\n-5-\n\nby\n\nEntscheidung des Landgerichts zur Stra\n\nr\n\neu\nBun\n\n€\n\n3. Gegen die ]\natzung zur Bewährung wendet sich der Angeklagte mit der\n\nachrüge. Wie die Urteilsgründe ergeben, hatte der Tatrich\n\n3\nicht die Überzeugung erlangen können, daß der Angeklagte\n\nh seiner Persönlichkeit zu der Hoffnung berechtige, daß\nindruck der Verurteilung und der Aus-\n\ner schon unter dem &i\nsetzung der Strafe derartige Straftaten nicht wiederholen\n\nwerde, Diese Begründung 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen\n\n(§ 23 Abs 2 StGB).\nNach alledem mußte die Revision des Angeklagten ver-\n\nworfen werden. ,\nGlanzmann Buseh Werner\nJagusch on Maaß\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-05/3-str-252-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-05/3-str-252-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.387254+00:00"}}