{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-09-05_3_StR_218_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-09-05","aktenzeichen":"3 StR 218/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 218/56\n\nIm Namen des Volkes 2196 07€\n\nIn der Strafsache\n\nden Straßenbahnfahrer Heinz\n\ngeboren am EEEEEr 1907 in Vem-Deil.\n\ngegen\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.ä.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. September 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter,\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\n. Prof.Dr. Busch.\n\nWerner\nDr. Jagusch\nMaaß\n\nals beisitzende Richter,\n\"Bundesanwalt ram\n\n'als Vertreter der Bundesannaltschaft,\nJustizangestellter vo\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n\n23. ‚März 1956 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDB En =u: 7 en ap,\n\n1. Die Revision rügt Verletzung des § 6% StPO.\n\nDer Stiefsohn des Angeklagten, Horst Ti, ist zwar\nbevor er als Zeuge zur Sache vernommen wurde, über sein\nRecht, die Aussage zu verweigern, gemäß § 52 Abs 2 StPO\nbelehrt worden: Dagegen ist er über sein Recht, die Beeidigung zu verweigern, entgegen der Vorschrift des &\" 63 StPO\nvor der Eidesleistung nicht belehrt worden. Nachden die\nSchlußvorträge gehalten waren, hat der Vorsitzende die Bewei saufnahme nochmals eröffnet und- den Zeugen Horst TEE\nüber sein Recht, die Beeidigung zu verweigern, belehrt.\nThomas hat daraufhin erklärt, er sei zum Schwur bereit gewesen und hätte von dem ‚Eidesverweigerungsrecht auch dann\nkeinen Gebrauch ‚gemacht, wenn er vor. Ablegung des Eides.\ndarauf hingewiesen worden wäre.\n\nDanach ist allerdings von dem Vorsitzenden die Vorschrift des § 63 StPO dadurch verletzt worden, daß er den\nZeugen über das ihm. zustehende Eidesverweigerungsrecht vor\nder Eidesleistung. nieht belehrt hat. Denn der Zeuge ist.\nauf das Eidesverweigerungsrecht auch dann hinzuweisen,\nwenn er über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. worden\nist (BEHSt- A, 21T). . Zur Aufhebung ‘äes Urteils führt der\nVerstoß gleichwohl nicht. Zwar sind die tatrichterlichen\nFeststellungen unter ‚anderen auf die \"glaubhaften eidlichen\nBekundungen\" ‚des Zeugen Horst Ta gegründet. Der Verfahrensverstoß ist jedach. durch das spätere Verfahren .geheilt worden dergestalt,. ‚daß das Urteil nicht auf dem Vverfahrensverstoß beruhen kann. Die Revision macht allerdings\ngeltend, nachdem Horst Tr sich durch die Leistung des\nEides festgelegt ‚gehabt habe, sel die nachträgliche Belehrung wertlos gewesen. Ersichtlich meint der Beschwerde-\n\nführer, Tue hätte in diesem Augenblick nicht mehr erklären können, er mache von seinen KLidesverweigerungsrecht\nGebrauch, weil er dadurch zum Ausdruck gebracht hätte,\ner habe falsch ausgesagt oder er sei sich seiner Sache\nnicht sicher. Die Urteilsgründe bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß derartige Erwägungen den Zeugen Horst\nTEE Dei dem nachträglichen Verzicht auf das Eidesverweigerungsrecht geleitet haben. Dem Gesetz ist auch nicht\nzu entnehmen, daß durch nachträgliche Belehrung der Verfahrensverstoß nicht geheilt werden könne. Es ist sehr\nwohl denkbar, daß die das Eidesverweigerungsrecht begründenden Umstände erst nach der Eidesleistung zutage treten.\nWenn dann der Zeuge in seiner freien Entschliessung nachträglich auf das Bidesverweigerungsrecht verzichtet, so\nwürde es reinen Formalismus bedeuten, wollte man dieser\n' Erklärung die prozessuale Wirkung absprechen.\n\nDie Rüge verfehlt demnach ihr Ziel:\n\n2. In sachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet die\nRevision zunächst, das Urteil ‚enthalte zur inneren Seite\n\nder Tatbestände der §§ 174 Nr ı und 176 Abs ı Nr 3 5+GB\nkeine Feststellungen. |\n\nEs trifft zu, daß in den. Gründen nicht \"ausdrücklich\nhervorgehoben worden ist, der Angeklagte habe aus Wollust\ngehandelt, habe das Alter des Mädchens gekannt und sei\nsich bewußt ‚gewesen, daß das Mädchen ihm. zur Erziehung\nanvertraut gewesen sei. Das ergibt sich aber aus der Art\nder Handlungen, die der Angeklagte an dem Mädchen vorgenommen hat, ferner daraus, daß das Mädchen die. uneheliche\nTochter seiner Frau war und daß er ihr seinen Namen gegeben hat, sowie ferner aus der Feststellung, daß er die\nErziehung des Mädchens neben seiner Frau übernahm.\n\nDie weiteren Ausführungen, mit denen die Revision den\nSchuldspruch bekämpft, erschöpfen sich ün- Angriffen gesen\ndie Beweiswürdigung. Sie ist der revisionsgerichtlichen\n\n. Nachprüfung entzogen, soweit sie nicht durch Rechtsfehler\nbeeinflußt worden ist. Die sehr sorgfältige Würdigung der\nBeweise und die Schlüsse, die das Landgericht zieht, verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung, Was die Revision in dieser Hinsicht vorträgt, ist\ndeshalb nicht geeignet, den Bestand des Urteils in, Zweifel\nzu ziehen nn\n\nde Ferner macht die Revision geltend, die Ausführunenzur Strafzumessung- entsprächen nicht. den Anforderungen\ndes § 267 Abs 3 Satz 1 StPO. Ob die psychologische Sach-\n\n' verständige Frau Dr. 7) in der Haup tverhandlung sich\ndahin geäußert hat, „ein seelischer Schaden sei bei dem\n\ner Senat nicht nachzuprüfen. Sollte\nn. ‚diesem Sinne ‚gehußert: haben und\nlich diesem Ums; e keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Das würde: Nicht zu beanstanden sein, weil es nicht\ndas Verdienst des Angeklagten wäre. Der Sachverhalt ergibt,\ndaß die unzüchtigen Handlungen, die er mit dem Kädchen von\n\nihrem neunten Lebensjahr an vier Jahre hindurch vorgenommen\n\nhat, sehr wohl geeignet waren, dem Kinde einen schweren\nseelischen’ Schaden zuzufügen. Wenn es zu einem solchen\nSchaden nicht gekommen sein sollte, s so brauchte das Landgericht diesen glücklichen Umstand nicht als wesentlichen\nStrafnilderungsgrund zu bewerten.\n\nFerner vermißt die Revision eine Auseinandersstzung\nmit der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und damit, daß\neine Anzahl von Zeugen ihm die Tat nicht zugetraut hätten,\nDie sehr eingehende Darstellung des Sachverhalts machte im\n\nner uruan.en:\n\n\"Hinblick auf die Eigenart der Tat weitere Ausführungen in dieser\n\nRichtung überflüssig. Das Landgericht bewertet die Schula des.\nAngeklagten deshalb besonders schwer, weil er während eines\nlangen Zeitraumes, etwa von August 1951 bis September 1955,\nund häufig die unzüchtigen Handlungen (Griffe zwischen die\nBeine und an den nackten Geschlechtsteil; Ansichärücken des\nKödchens dergestalt, daß sein Geschlechtsteil den des Häächenrs\nberührte; das Mädchen veranlassen, seinen entblößten Geschlechtsteil‘ anzufassen und daran zu reiben) vornahn. Inden\ndie schwere Schuld, die der Angeklagte mit seinem Verhalten\n\nauf sich geladen hat, hervorgehoben wird, wird gleichzeitig\n\nauf die Darstellung der Tat und deren Unstände in den Urteilsgründen Bezug genommen. Damit ist dem Gesetz im vorliegenden\nFalle Genüge getan. Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\n4 Hiernach war die Revision zu verwerfen.\n\nClanzmann . Be . on Busch u Werner\nu Jagusch Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-05/3-str-218-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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