{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-08-29_3_StR_224_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-08-29","aktenzeichen":"3 StR 224/56","doktyp":null,"leitsatz":"Bei einer Verurteilung wegen erfolgloser\nAnstiftung zum Meineid muß auf Verlust\n| der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt\n\n.r werden.\n\nLG Marburg a.d.Lahn\n\n/ we\n3_ StR 224/56 J","text_plain":"Für das Nachschlagewerk I\nNicht für die Amtliche. Sammlung !\n\nnn en rn\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nStGB §§ 154, 49 a, 45\n\nBei einer Verurteilung wegen erfolgloser\nAnstiftung zum Meineid muß auf Verlust\n| der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt\n\n.r werden.\n\nLG Marburg a.d.Lahn\n\n/ we\n3_ StR 224/56 J\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Liesel E mm ze. BEP aus Veriiumm\na:3.IMb, geboren am Br 1925 in Se Kreis a\nIL,\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr., Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\n‚als beisitzende Richter,\nOberstaatsarnwalt Kin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Te»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn\n\nvon 17. Februar 1956 dahin geändert, daß der\nAngeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf\n\nein Jahr aberkannt werden.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen erfolgloser\nknstiftung zum Meineid (§§ 154, 49 a Abs 1 StGB) zu einer\nGefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt. Auf Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechte hat es nicht erkannt, weil nach\nseiner Ansicht die Vorschrift des § 161 Abs 1 StGB nicht\nanzuwenden ist. j\n\nDagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie in zulässiger Weise auf die Entscheidung über die Nebenstirefe beschränkt ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nBei jeder Verurteilung nach § 154 StGB ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. Die Ver- Bun\nhängung der genannten Nebenstrafe ist zwingend vorgeschrie- Be =\nben, für ein richterliches Ermessen somit kein Raum. Bei\neiner Verurteilung wegen versuchten Meineids gilt das Gleiche\n(§ 45 StGB). Die erfolglose Anstiftung zu einem Verbrechen\n(8 49 a Abs 1 StGB) ist nach den für den Versuch einer\nsolchen Straftat geltenden Vorschriften zu bestrafen, daher\nist auch § 45 StGB anzuwenden, was das Gesetz überdies in\n§ 49 a Abs 1 StGB besonders hervorhebt. Daraus folgt, daß\nauch bei einer Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung\nzum Meineid die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nnotwendig ist.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift\ndes § 161 Abs 2 StGB, die für die Fälle der 88 153, 156 bis\n159 den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend\nvorschreibt, sondern in das Ermessen des Richters stellt.\nSeit der Änderung des § 159 durch das 3. Stä@ fällt die erfoiglose Anstiftung zum Meineid nicht mehr unter § 159. StGB,\n\nso daß sich die Entscheidung über die Verhängung dieser Nebenstrafe nur nach den Bestimmungen der §§ 49 a, 45 StCB\nrichtet, Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nSCHS+ 1, 241 /2447ausgesprochenen abweichenden Srundsätze\nberuhen auf der früheren Gesetzeslage.\n\n- 3 -\n\nNach alledem mußte das Rechtsmittel Erfolg haben. Da\nder Senat, entsprechende dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nAie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für den im\nesetz (§ 32 Abs 2 StGB) vorgeschriebenen Mindestzeitraun\n\nep}\n\nür angemessen hielt, konnte er diese Nebenstrafe selbst\nverhängen (§ 354 Abs 1 StPO).\n\nGlanzmann oo Busch ’ Werner\nJagusch Maaß\n\nBer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-29/3-str-224-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-29/3-str-224-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:34.076179+00:00"}}