{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-08-29_3_StR_160_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-08-29","aktenzeichen":"3 StR 160/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 160/56\n\nIm Namen des vo1x2%97 004\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Handlungsreisenden Hans Herbert R «EEE» aus\nVe, dort geboren ar GE 1922,\n\n«\n\n.\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Werner u\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß |\nals beisitzende Richter, ‚\nOberstaatsanwalt Kw .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nZür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in N.Gladbach von\n21. Februar 1956 wird verworfen. Er hat\näie Kosten des Rechtsmittels zu’ tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. behauptet, so kann er Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks\n\n“ lich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Die Ent-\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit einem 13-jährigen Mädchen zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt.\n\n[|\n\n1, Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\nIst ein zu vernehmender Zeuge dem Gegner des Ar Ntragstellers\nzu spät namhaft gemacht worden, wie die Verteidigung es.\n\nhinsichtlich der Schülerinnen a 9 Tb un: Dr .-\n\" Erkundigung beantragen (§ 246 Abs 2.StPO). Dies ist ausweis-\n\nscheidung kann daher nicht auf einer etwaigen Verletzung\ndes § 222 StPO beruhen, BGHSt 2, 184.\n\n2. Auch die Sachrüge ist unbegründet.\n\na) Das Landgericht bezweifelt die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, weil er vor Gericht nicht habe erklären können, wieso er sich der Vorgänge an dem fraglichen\n28. Oktober 1955 genau entsinne, obwohl dieser Tag keine\nBesonderheit aufweise und der Angeklagte erst drei Wochen\nspäter polizeilich vernommen worden sei. Darin liegt die\nnicht mit der Sachrüge angreifbare Feststellung, daß der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung dafür keine einleuchtende\nErkiärung geben konnte. Daher kommt es nicht darauf an, ob\neine Erklärung ‚dafür: an sich vorhanden sein kann oder sogar\nnaheliegt. Als belastend hat das Gericht schon den Unstand\nangesehen, wie nach dem Urteil angenommen werden muß, daß\nder Angeklagte eine solche Erklärung auf Befragen nicht\ngeben konnte. Dies hält sich im Rahmen der dem Gericht ob-.\nliegenden pflicht ‚gebundenen Beweiswürdigung, § 261 StPO.\n\nb) Aus der Tatschilderung im Urteil geht hervor, dab\nder Angeklagte \"im gleichen Augenblick\", als Warita a)\nsurücksprang, um das Kennzeichen des Wagens festzustellen\ndie Wagentür öffnete und daß ihn nunmehr auch Irmgard ve\nmit offener Hose erblickte (5 2 WA). In anderen Zusammenhang\n\n-ührt die Strafkemner aus, der Angeklagte habe sich den\n\n?\n\nBlicken der Irmgard \"einige Kinuten. nach dieser Tat\", d.h:\nnach der gegen Marita gerichteten Tat, ausgesetzt. Hierin\nliegt entweder eine undeutliche. Ausdrucksweise oder ein\ngeringfügiger zeitlicher Widers ‚pruch. Er beschwert den Angeklagten jedoch nicht, denn an jener zweiten Urteilsstelie\nbeschäftigt sich die Strafkammer nicht mit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatfeststellung, sondern damit,\ndaß hinsichtlich der Irmgard Kreis keine Straftat des\nAngeklagten vorliege. Die eigentlichen 7 tfeststellungen\nbleiben hiervon unberührt,\n\nDer Schuldspruch läßt auch sonst keinen Rechtsverstoß\nerkennen, insbeson nder re nicht zur Anwendung des S 176 Nr 3\nStGB.\n\n3, Auch der St rafausspr uch ist nicht zu beanstanden.\n\nNach der Überzeugung der Strafkamner beruht das Ver-\n\nhalten des Angeklagten auf vlötzlicher Eingebung, hervorgerufen durch den Übermut der Mädchen, nicht auf vorgefaßter\n‘Absicht. Gleichwohl versagt die Strafkammer Strafaussetzung\nzur Bewährung, weil die Öffentlichkeit fordere, \"daß solche\nTäter, die sich nicht scheuen, derartige Handlungen ...: in\neinem Kraftwagen auf öffentlicher Straße vorzunchmen, ihre\nStrafe verbüßen\". Es mag sein, daß diese Ausführungen zunächst den Eindruck mehr allgemeiner, den Taihergang vernachlässigender Bemerkungen machen, Nach der Überzeugung\ndes Senats geht aus dem Urteil jedoch ausreichend die Äbsicht der Strafkammer hervor, Strafaussetzung deshalb zu\n\nversagen, weil ein besonderes Öffentliches Interesse daran\nbesteht, daß Schulkinder auf der Landstraße auch gegen solche\nStraftaten geschützt werden, die plötzlichen Anwandlungen\nentspringen, und gerade dann, wenn der Täter, beabsichtigt\nösder nicht, dabei ein Kraftfahrzeug benutzt. Dagegen ist\nrechtlich nichts einzuwenden.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nGlanzmann ‚Busch Werner\nJagusch Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-29/3-str-160-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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