{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-08-01_3_StR_166_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-08-01","aktenzeichen":"3 StR 166/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nAen Kranführer Heinz PT EEEm zu: Demi\n\n(GEREEEEED 1912 in Beim,\n\nwegen Beleidigung\n\nN\nÜ-,\nee\n\n2196 08€\n\ngeboren am\n\nhat der 2. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger.\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstäatsanwalt Bei in der Verhandlung;\nOberstaatsanwalt Dr. Keine bei der Verkündung\n.als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WERE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision. des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 24, Februar 1956 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\non — un un nn\n\nDer Angeklagte lud die ihm bekannten 13jährigen\nSchülerinnen Brigitte Mm und Marlies Keil in\nein kleines Kaffee in DEE ein und zahlte ihnen Eis.\nIm Verlaufe der sich entwickelnden lebhaften Unterhaltung klopfte er der Brigitte Mb einmal auf ‘den bedeckten Oberschenkel und erzählte beiden einen zweideutigen Witz, der die Beziehungen zwischen Jungen und Kädchen zum Gegenstand gehabt haben soll. Nach dem Verlassen\ndes Kaffees wollten die Mädchen noch spazierenfahren. Der\nAngeltlagte nahm dabei die Brigitte Me, die kein Fahrrad bei sichhatte, auf der Verbindungsstange seines Fahrrades mit sich.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte\nwegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt\nworden. Mit seiner Revision erhebt er eine mangels Angabe der den Verfahrensfehler enthaltenden Tatsachen\nunzulässige Verfahrenerüge und äie Sachbeschwerde., Diese\nführt zur Aufhebung des Urteils %\n\nDas Landgericht hat den Schuldspruch auf das Erzählen\neines zweideutigen Witzes gestützt. Darin hat es den Ausäruck der Mißachtung gegenüber den beiden Mädchen gesehen.\nOb und inwieweit es das sonstige Verhalten des Angeklagten\nals ehrverletzend erachtet hat, kann dem Urteil nicht mit\ngenügender Deutlichkeit entnommen werden.\n\nHandlungen und Äußerungen von schlechthin beleidigendem Charakter gibt es nicht (RGSt 65, 1). Ob die Erzählung\neines zweideutigen Witzes die rechtswidrige Verletzung der\n\nAchtung eines Zuhörers in sich schließt, richtet sich nach\n\nden Umständen des Einzelfalles. Jungen Wädchen gegenüber\nkann darin die Kundgebung einer lißBachtung ihrer Geschlechtsehre liegen wegen der Verletzung des auf der\nkindlichen Unberührtheit beruhenden geschlechtlichen\nSchamgefühls (BGHSt 1, 288). Aus der Zweideutigkeit der\nwitzworte kann sich ihre schamverletzende Beziehung und\nWirkung ergeben.\n\nHier war aber das Landgericht nicht in der Lage, nach\ndieser Richtung ausreichende Feststellungen zu treffen. Es\nberuft.sich auf die Bekundung der Ki, die dahin\nging, sie sei ‘bei der Erzählung des Witzes errötet weil\nes sich \"nach ihrer Auffassung um eine \"schneinerei! gehandelt habet; sie habe den Angeklag en aufgefordert, sc\netwas nicht zu sagen. Die Ausdrucksweise \"nach ihrer Auf\nfassung\" deutet darauf hin, daß hier das persönliche Gefühl dieses nach dem Zeugnis des Lehrers \"nicht außergewöhnlich fantasiebegabten\" Mädchens aus sschläggebend war\nfür die Entscheidung des. Gerichts. Was die ebenfalls anwesende Brigitte vn Dei den Worten des Angeklagten\nempfunden und gedacht hat, ist i. Urteil nicht erwähnt:\nNicht erörtert ist die rage, welchen genaueren Inhalt unä\nSinn die Äußerung des Knge :lagten hatte, die er selber als\n\nharmlos bezeichnet Dazu, ob das Empfinden der Ku»\n\nüber die Anstößigkeit der Erzählung des Angeklagten dem\nsittlichen Empfinden der Allgemeinheit entspricht, nimmt\ndas Urteil nicht Stellung. Das war jedoch nicht zu umgehen\nschon für die Würdigung des äußeren, noch mehr des inneren\nMatbestandes. Denn so wie bei geschlechtsreifen Mädchen\nbei der Wiedergabe von Erlebnissen auf geschlechtlichem\nGebiet eine Übertreibung oder Selbsttäuschung in Betracht\nkommen kann (vgl BGHSt 2, 163), so kann das auch bei den\nErfassen unä der Wiedergabe eines gehörten Witze dieser\n\nArt der Fall sein. Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen:\n\ndaß die der Geschlechtsreife nahestehende und anscheinen!\n\n„2\n\ncht zu den nüchternen Kindern zählende Ke> 17012\n\neiner besonderen Empfindlichkeit die Worte des Angeklagten\n#ür schwererwiegend gehalten hat, als es ihrem Wortlaut unä\nsinn entsprach. Auch ein Wißverständnis ist denkbar, gerade\nbei der Auslegung eines nach Ansicht des Kindes zweideutigen Witzes äurch dieses Kind. Dehalb muß der Inhalt der von\nAngeklagten gebrauchten Worte ermittelt werden. Das Revirlonergericht wuß an Hand der im Urteil dargeleg.en Tatsachen imstande sein, zu prüfen, ob der Tatrichter bei der Würdiszung des\nRechtsbegriffs der Beleidigung von zutreffenden reehtlicten\nErwägungen ausgegangen ist und auf den Sachverhalt die Strafvorschrift des § 1§ 5 StGB richtig angewendet hat. Mit den\nim Urteil ledergegebenen ganz allgemein gehaltenen Redewendungen - sweideutiger Witz, Schweinerei - kann der\nSchuldspruch wegen Beleidigung nicht gerechtfertigt werden\n\nDie zwei Vorstrafen des Angeklagten mögen den Verdacht her-\n\norrufen, er sei den liädchen durch seine Redensarten in\n\nshrverletzender Wcise zu nahe getreten. Aber sie genügen nicht\n\nZu seiner Verurteilung»\n\nAuch die Ausführungen des Urteils zum inneren Tatbestand sind nicht haltbar, solange nicht Inhalt und Sinn\nder von der Keime als unanständig aufgefaßten Worte\n\n\"des Angeiilagten einwandfrei feststehen. Er muß mit dem Be-\n\nwußtsein gehandelt haben, daß seine Zundgebung zur Ehrenkränkung\n\ngeeignet Ware\n\nDie Einladung der beiden Mädchen ins Kaffee und das\nKlopfen auf den Oberschenkel der Brigitte ve scheint\ndas Landgericht zwar als Ungehörigkeit, aber nicht als Beleidigung angesehen ZU haben, Wäre es anders ‚ go bestünden Bedenken vor allem gegen die Annahme des Beleidigungsvorsstzes. Blole Aufäringlichkeiten oder ein nur ungeziemenäss\nBenehmen fallen noch nicht unter die vtrafdrohung des § 13\n\nBene ee nen rasen men\n\nStGB ( RE JW 1935, 526 Nr 27 )e Mehr als das käme indes\n\nbei der Berührung des Oberschenkels der We nicht in\n\nBetracht, da das Landgericht eine wollüstige Absicht des\nAngeklagten verneint hat,\n\nOb es die Mitnahme der kr auf dem Fahrrad als\nNichtachtung ihrer Ehre und der der Kl petrachtet\nhat, ist nicht sicher erkennbar. Die Bemerkung, daß der\nVorfall bei einem Außenstehenden den Eindruck erwecken\nkönne, als seien die beiden Mädchen: besonders leichtsimnig,\nläßt darauf schließen, daß die Strafkammer auch in dem\nAufsitzenlassen der Meike ein beleidigendes Verhalten\n\n: des Angeklagten gegenüber beiden Mädchen erblickt hat.»\n\nDabei hat sie außer acht gelassen, daß in dem Mitnehmen\neines Mädchens auf dem Fahrrad nach heutiger ziemlich allgemein verureiteter Ansicht nicht ohne weiteres eine Gering\nschätzung des Beförderten liegt. Wodurch sich der Angeklagi\neiner Ehrenkränkung der auf ihrem eigenen Fahrrad voravsfahrenden KeEe schuldig gemacht haben soll, ist\nnicht ersichtlich.\n\nDazu kommt, daß der Angeklagte hätte wissen müssen.\ndie Beförderung der Mi auf seinem Fahrrad enthalte\neine Kundgebung ihrer NWichtachtung. Dafür fehlt jeder An-\n\nhalt, zumal die Mädchen seibst die Spazierfahrt angeregt\nhatten und die MM | kein Fahrrad bei sich hatte. Inwiefe\nder Angeklagte sich bewußt war, dürch deren Mitnahme die\nEEE in ihrer Ehre angegriffen zu haben, ist in „ein\nVeise dargetan, nn\n\nBemer.t wird, daß zwei tateinheitlich verübte Vergehe\nder Beleidigung vorlägen, falls der Angeklagte durch eine\neinzige Handlung die Ehre beider Mädchen verletzt hätte\n(vgl BGHSt 1, 20):\n\nAuf\n\nN\nAr\nr\n\nrund all dieser Erwägungen kann\n\nnicht aufrechterhalten werden.\n\nDr.\n\nDotterweich\n\nDr. Koeniger\n\n. Hoepner Dre\n\ndas Urteil\n\nMengss\nWiefels\n\ny","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-01/3-str-166-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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