{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-07-25_3_StR_214_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-07-25","aktenzeichen":"3 StR 214/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚Ti *\n\n3_StR 214,56\n\nImNamen des Volkes 2196 085\n\nIn der Strafsa.he\ngegen\n\naus H Kreis\nie A\n\n‚„ zur Zeit in anderer Sache in\n\nden ‚Dipl.Ing. Heinrich_ F\nE ‚ geboren am\nKreis /TBn\nHaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern on “\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 25. Juli 1956, an der teilgenommen habeus\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesri cht er Maaß\nBundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt HM in der Verhandlung,\n\nOberstaatsarwalt Keim bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter We\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom \"\n27. Februar 1956 wird verworfen. 2\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts- i\nmittels zu tragen... A\n\nVon Rechts wegen\n\nWere Ann Hu BIRTFEEEENEEAGe rm m m\n-.. . .. FI\n\nGründe:\n\nuw wer ph zum ep mean\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in drei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\ndie Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen\nRechts gerügt, .\n\nSeine Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Die, Verfehrensrüge\n\n1. Zu der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge\nergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift, daß der\nAngeklagte, der schon während der Vernehmung einer Zeugin\ndurch laute Zwischenrufe die Verhandlung gestört hatte und\nzur Ordnung gerufen werden mußte, nach einer darauf er-.\nfolgten kurzen Unterbrechnung der Hauptverhandiung erneut\näurch lautes Reden den Weitergang der Verhandlung gestört\nund den Vortrag des Gutachters Obermedizinalrat Dr . Sn\nunmöglich gemacht hat. Die Strafkammer hat darauf folgenden Beschluß verkündet;\n\n\"Der Angeklagte wird für die Dauer der weiteren\nBeweisaufnahme aus dem Sitzungszimmer entfernt,\n§ 247 IL Stpo0.\"\n\nDer Angeklagte verließ darauf den Sitzungssaal und\nerklärte im Hinausgehen, er würde jetzt seiner Wege gehen.\nNachdem die Sachverständigen ihre Gutachten erstattet hatten, wurde festgestellt, daß der Angeklagte nicht mehr im\nGerichtsgebäude anwesend war. Die Verhandlungsniederschrift\nenthält danach folgenden Vermerk;\n\nei EEı Th3\n\nnn u ann me Pe L n\n\n\"Die Verhandlung wurde ohne den Angeklagten zu\nEnde geführt (§§ 247 II, 231 II Stpo),\"\n\n2. Die Revision rügt auf Grund dieser Vorkommnisse,\ndas Landgericht habe §§ 247 und 231 StPO verletzt. Der\nTatrichter habe im vorliegenden Fall nicht ohne den Ange--\nklagten weiter verhandeln dürfen. Bei der Schwere der ge-\n‚gen diesen erhobenen Vorwürfe hätte er vielmehr die Ver-.\nhandlung unterbrechen und den Angeklagten vorführen lassei müssen. Dann hätte der Angeklagte auch vom Vorsitzenden-des Gerichts nach § 247 Abs 2 StPO über den Inhalt der\nin seiner Abwesenheit erstatteten Sachverständigengutechten unterrichtet werden müssen, so daß er die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu den Sachverständigengutachten\nzu äußern, weitere Beweisamträge zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit zu stellen und das Schlußwort zu seiner\nVerteidigung zu sprechen.\n\n3, Diese Rüge ist unbegründet.\n\nDas Urteil müßte allerdings dann nach § 338 Nr 5 St?O\naufgehoben werden, wenn die Hauptverhandlung in Abwesen--\nheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit\ndas Gesetz vorschreibt. Ein solcher Fall liegt hier nicht\nvor. Nach § 177 GVG kann das Gericht einen Angeklagten,\nder den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Befehlen nicht gehorcht, aus dem Sitzungssaal entfernen, uf\nGrund dieser Bestimmung war der hier ergangene Beschluß\ndes Landgerichts, demzufolge der Angeklagte für die Teuer\nder weiteren Beweisaufnahme aus dem Sitzungszimmer entfernt\nworden ist, gerechtfertigt. Daß dieser Beschluß als gesetz\nliche Grundlage nur § 247 Abs 2 StPO erwähnt, ist bedeutuns\nlos, da sein Wortlaut im Zusammenhang mit den weiteren Fest\n\nAus\n\nstellungen in der Verhandlungsniederschrift eindeutig ergibt, daß die Voraussetzungen des § 17'/ GVG vorgelegen\nhaben,\n\nHätte der Angeklagte nach Durchführung der Beweissufnahme wieder an der Sitzung teilgenommen, so hätte der\nVorsitzende ihn allerdings nach § 247 Abs 2 5%PO von dem\nInhalt der in seiner Abwesenheit erstatteten Sachverständigengutachten unterrichten müssen. In diesem Zeitpunkt\nwurde jedoch festgestellt, daß der Angeklagte sich aus\ndem Gerichtsgebäude entfernt hatte. Daß das Landgericht\ndann die Verhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt\nhat, verstößt nicht gegen das Gesetz (§ 231 Abs 2 StPO).\nDer Angeklagte mag hierdurch in seiner Verteidigung be--\nschränkt worden sein; er hat diese Folge sich jedoch\nselbst zuzuschreiben. Insbesondere hat er es auch seibst\ndurch sein eigenmächtiges Entfernen aus dem Gerichtsgebäu.-\nde unmöglich gemacht, daß seine Unterrichtung nach 5 247\nAbs 2 StPO erfolgen konnte (vgl RGSt 35, 433; 54, 1103\nBGHSt 3, 187 /I89/).\n\nDie Verfahrensrüge kann daher keinen Erfolg haben,\n\nII. Die Saechrüge\n\nl. Der Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 176 Abs\n1 Nr 3 StGB ist in allen drei Fällen rechtlich unbedenklich.\n\nDas Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß der An--\ngeklagte in diesen Fällen mit noch nicht 14 Jahre alten\nMädchen, deren Alter er kannte, unzüchtige Handlungen yorgenommen hate j\n\nWohl fallen kurze-oder unbedeutende Berührungen und\nHandgreiflichkeiten selbst dann nicht unter den Begriff\n\nder unzüchtigen Handlung, wenn sie auf Sinnenlust beruhen\noder darauf abzielen. Dies gilt indessen nur für ein Tun,\ndas wegen seiner geringen äußeren Erheblichkeit aus sich\nheraus die geschlechtliche Beziehung nicht klar erkennen\nläßt und deshalb nicht ohne weiteres geeignet ist, das\nScham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit zu verletzen. Anders ist es, wenn die Handlung ihrer Natur nach\nden schamverletzenden Charakter so deutlich zum Ausdruck\nbringt. daß sich ihre Unzüchtigkeit für den unvoreingenon--\nnienen Beobachter ohne weiteres ergibt (BGUSt 2, 163 /i677;\nBGH 3 StR 46/55 vom 26. Mai 1955).\n\na) Nach dem Vorgesagten bedarf es keiner weiteren\nDarlegung, daß der Tatrichter zutreffend in dem Verhalten\ndes Angeklagten ‚gegenüber der Brigitte Gp ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB gesehen hat.\n\nb) Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht die Berührungen der Heidi Bößp durch den Angeklagten, die nach seinen Feststellungen nicht nur ganz kurze\nZeit gedauert haben, eine gewisse Erheblichkeit beimißt\nund diese Tat ebenfalls als vollendetes Sittlichkeitsver-\n»rechen ansieht, nachdem es festgestellt hat, daß der Angeklagte auch hier in wollüstiger Weise gehandelt hat.\n\nc) Rechtlich unbedenklich ist es auch, daß die Strafkammer auch die Tat des Beschwerdeführers gegenüber der\nEdith JeaWM als vollendete Unzucht mit einem Kind angesehen hat. Was die Revision im einzelnen gegen die recht-\n-iche Würdigung als Sittlichkeitsverbrechen vorträgt, ist\nnur der unzulässige Versuch, en die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters - die keinen Verstoß gegen Denkgesct2®\noder allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen läßt una da-\n\n. ei\n\nher für das Revisionsgericht bindend ist — eine andere, his\n\nvon abweichende Wertung des Ergebnisses der Beweisaufnah:-\nme zu setzen. Daß der Angeklagte sich auch in diesem Falle\nan dem Kind verging, um ein geschlechtliches Erlebnis zu\nhaben, hat der Tatrichter ausdrücklich festgestellt. Auch\nkonnte der Tatrichter dem Verhalten eine gewisse äußere\nErheblichkeit beimessen und, da es nach seinen Feststel.-\nlungen eine Zeitlang dauerte, bis auf die Hilferufe des\nMäächens ihre Freundin Heidi Böll aus dem oberen Stock.-\n\nwerk ihr zu Hilfe kam, ein vollendetes Sittlichkeitsverbre--\n\nchen annehmen. Die Vollziehung beischlafsähnlicher Hend -\nlungen ist hierzu nicht notwendig. Es kann daher gegen die\nrechtliche Würdigung des Tatrichters, die in Grenzfällen\nim wesentlichen seine Aufgabe ist (RG DR 1944, 764 Nr 4:\nBGHSt 2, 163 (167%), aus Rechtsgründen nichts eingewendet\nwerden.\n\n2o Auch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechisfehier\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen, so daß seine Revi--\nsion verworfen werden mußte,\n\nDr.Dotterweich Maaß Dr.Schalscha\nj Hoepner Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-25/3-str-214-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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