{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-07-25_3_StR_185_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-07-25","aktenzeichen":"3 StR 185/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2197 075\n\nInNanen des Volkes\nIr der Strafsache\ngegen\n\n}\n\n[€\n\nden Kaufmann Arthur Pete aus Yin: eu.\ngeboren am EEE 1905 ir: Fee mp Ten\n\nwegen Konkursverbrechens u.a.\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Juli 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter DroDotterweich\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr.Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nBundesamwalt Ten\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Justizangesteliter wein\n: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamts\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 22, März\n\n1955, wird verworfens\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts.\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\non\n\nGründes\n\n—— nn nn en\n\nDer Angeklagte wurde vom Landgericht wegen betrligerischen Bankrotts (§ 239 Abs 1 Nr 1 KO), wegen Unterschlia..\ngung \\§ 246 StGB), sowie wegen Untreue (§ 266 StGB) in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und drei\nMonaten Gefängnis und zwei Geldstrafen verurteilt. Außerdem\nwurde ihm für die Daver von drei Jahren untersagt, den Beruf eines selbständigen Kaufmann es auszuüben, |\n\nDie Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des\nUrteils im Strafausspruch. Daraufhin hat das Landgericht\nin einer neuen Verhandlung wegen der genannten vier Straftaten eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie\ndie schon früher ausgesprochenen zwei Geldstrafen verhängt,\nvon einem Berufsverbot dagegen abgesehen. Die Freiheits.-\nstrafe hat es zur Bewährung ausgesetää.\n\nDer Angeklagte hat dieses Urteil wiederum mit der Re.--\nvision angefochten und die Verletzung des Verfahrens-. und\ndes sachlichen Rechts gerügt..\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht in einer dem Gesetz eni-\n\nsprechenden Weise (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) begründet und\ndaher unzulässig.\n\nl. Da das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, die Straftaten vor dem 1. Dezember 1953\nbegangen worden sind und die Gesamtstrafe die Crenze des\n§ 3 StFr§ 1954 nicht überschreitet, ist vorab zu prüfen.\n\nnm ange Ten ee\n\nob auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung de\ngenannten Vorschrift des Straf freiheitsgesetzes vorlie..\ngen und die Einstellung des Verfahrens geboten ist, Die\nrechtskräftige Entscheidung über den Schuldspruch steht\nder Einstellung nicht entgegen (Beust 6, 304 /306\\,\n\n§ 3 Stfr@ 1954 wird Straffreiheit für Treiheitostsasen ı b\nzu einem Jahre gewährt, wenn der Täter die Straftat begangen hat, weil er sich infolge der Kriegs- oder Nach--\nkriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage befaı\nDabei muß, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach beto:\nhat, die Not der eigentliche und ausschlaggebende Beweg.--\nsrund für das strafbare Verhalten des Täters gewesen seir\n(BGH NJW 1955, 5615 BGH 1 StR 680/54 vom 22, April 1955).\nEine Notlage liegt vor, wenn der Täter nicht über die\nMittel verfügt, die zur Befriedigung bescheidener\nBedürfnisse erforderlich sind, oder ihm ihr Verlust ärokt\nAuch wenn eine solche Notlage die ausschlaggebende Triebfeder zur Straftat war, hängt die Anwendung des § 3 des C\nsetzes weiter davon ab, daß die Not unverschuldet und als\nFolge von Kriegs-- oder Nachkriegsereignis ssen anzusehen is\nSolche Ersignisse, wie sie beispielsweise in dem Veriust\nder Heimat, der Freiheit, des Arbeitsplatzes oder des Ver\nmögens infolge von Kriegsmaßnahmen, Vertreibung, Gefangen\nschaft oder Internierung zu sehen sind (vel die amtliche.\ngründung zum Straffreiheitsgesetz S 11) sind jedoch nur ö\nzu. berücksichtigen, wenn sie für die Entstehung der Noila,\nvon wesentlicher Bedeutung waren, Die erweiterte Straffre:\nheit des § 3 des Gesetzes kommt also nur in Betracht, wen!\ndie Kriegs- oder Nachkriegsereignisse noch so stark fortwirkten, daß gie Überwindung der Not trotz der allgemeinei\nBesserung der. 'Lebensverhältnisse und der inzwischen verflt\nsenen Zeit nicht gelingen konnte,\n\nN\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Feile\nergibt, daß das Landgericht die Voraussetzungen des 83\nStFrG mit Recht verneint hat, Wenn auch die im Urteil erähnten Nachkriegsereignisse die wirtschaftliche Lage des\nAngeklagten zu seinem Nachteil beeinflußt haben, so wirk.-\n\nten diese Umstände doch zur Zeit der im Jahre 1952 hegangenen Straftaten des Angeklagten nicht mehr “in dem Maße\n\nfort, daß sie den wirtschaftlichen Zusammenbruch seiner\nUnternehmungen im Jahre 1952 ausschlaggebend beeinflußt\nhätten. Wie die Urteilsgründe ergeben, beruhte dieser\nvielmehr im wesentlichen auf anderen Ursachen, vor allem\n\nauf dem Mangel an kaufmännischer Erfahrung und Umsicht\n\nbeim Angeklagten, Diese Mängel zeigten sich dem Urteil\nsufolge besonders darin, daß der Angeklagte von Mitte 1951\nbis Frühjahr 1952 sechs Lastzüge auf Kredit erwarb und\nerheblicheWechselverpflichtungen auf sich nahm, denen «ı\nin der Folge nicht mehr BacFonnen konnte.\n\n=\n\n3. Die \"Unterschlagung eines der Vereinsbank übereigneten Iastkraftwagens durch eine weitere Übereignungsh end.-\nlung fand im September 1950 statt, Ob sich der Angeklagte\nschon zu dieser Zeit in Not befand, hat das Landgericht\nnicht entschieden, aber die Anwendung des 8 3 StFrG 1954\nabgelehnt, weil eine etwaige schlechte wirtschaftliche\nlage jedenfalls nicht auf Kriegs- oder Nachkriegsereignisse\nberuht hätte. Dagegen wendet sich die Revision, Sie meint,\nfür ein Handeln aus Not spreche, daß der Angeklagte die\nweitere Übereignung des Fahrzeugs zu Gunsten des Finanz--\namtes vorgenommen habe, um Steuerforderungen zu sichern.\nDabei übersieht die Revision, daß der Angeklagte nach den\nFeststellungen des Tatrichters jedenfalls nicht iberwiegend\ndurch die ‚Folgen der im Urteil erwähnten Nachkriegsereignisse, sondern durch seinen Betriebsunfall in wirtschaftliche\n\nBedrängnis geraten ist,\n\nIn den beiden Fällen der Untreue machte sich der An.\ngeklagie strafbar, weil er die ihm überlassenen, zum Avs.\nbau von Wohnungen bestimmten Baukosienzuschüsse nicht zu\ndiesem Zweck, sondern zur Bezahlung von Geschäftisschuläs;\nverwandte, Der Revision ist zuzugeben, daß ein Handein aı\nNot auch dann in Frage kommen kann, wenn die Befriedigung\nnotwendiger Lebensbedürfnisse deshalb gefährdet ist, weil\nGeschäftsgläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben, Die\nAnwendung des § 3 Stfr§ 1954 scheitert nach den Urteilsfeststellungen hier aber daran, daß die wirtsena@üliene\nzwangslage des Angeklagten zu dieser Zeit (Frühjahr 1952)\n‚nicht mehr vornehmlich auf die angeführten Ereignisse ZU-\nrückzuführen ' ist,\n\nde Soweit, der Angeklagte schließlich wegen Konkurs.-\nverbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO verurteilt worden is\nkommt eine Anwendung der genannten Vorschrift des Straf.\nfreiheitsgesetzes schon deshalb nicht in Betracht, weil ä\nTäter nach den. zum Schuläspruch ergangenen Feststellungen\nnicht aus Not gehandelt hat, Er hatte die Straftat be--\ngangen, um sich Vermögenswerte für die Zeit nach der Been.\ndisung des Konkursverfahrens zu erhalten. Die Beseitigung\neiner gegenwärtigen, grängenden Notlage war somit nicht d&ı\nBeweggrund seines Handelns, \\ Bu\n\n5. Die Nachprüfung des. angefochtenen ı Urteils 1äBßt\nauch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Die Erwägungen, mit denen das Landgerict\nArt und Maß der ver rhängten Strafen begründet hat, sind nic\nzu beanstanden. Das gilt auch für die Ausführungen, mit\ndenen der Tatrichter seine Überzeugung begründet hat, daß\nim Falle der Unterschlagung der Strafzweck durch eine Geld\nstrafe nicht erreicht werde (§ 27 b StGB), weil der Ange-\n\nUN .\n\nklagse Trotz der vorangegangenen rechiskräftigen Entscheidung in der Schuldfrage seine Straftat noch immer als\nbelanglos ansehe und bezeichne,\n\nDr.Rotterweich Maaß Dr.Scha!,scha\n\nHoepner Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-25/3-str-185-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-25/3-str-185-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.022234+00:00"}}