{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-07-18_3_StR_132_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-07-18","aktenzeichen":"3 StR 132/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Mm\n\nIca\nict\n\nIE\n\n132, /_56\nImnmWNWamen des Voikes 013\nIn der Strafsache\ngegen\nden öchreiner Paul Josef B aus\nEmm | EEE) , Kreis ‚ dort geboren am\n\nEm 1925;\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\n\n. der Sitzung vom 18. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Kililein der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Semi bei der Verkündung\nals Vertreter der undesanwaltschafi,\n\nJustizangestellter VermEumEB\nals Urkunäsbeanter der Geschäft ‚sstelle, -\n\nfür Recht erkannt:\n\n_ Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Fulda vom 24. November\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAnklage und Bröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten\nBrandstiftung nach §§ 308, 306 Nr 2 StPO in Yateinheit mit\nVersicherungsbetrug zur last. Das Landgericht hat ihn\nmangels Beweises freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfole.\n\nDer Vater des Angeklagten hatte diesem im Jahre 1950\nden Sägewerksbetrieb und sodann im Jahre 1951 seiner Yochter, der Ehefrau des Alois StB die Landwirtschaft einschließlich des alten Wohnhauses zu Eigentum gegeben. Im\nJahre 1953 übertrug er dem Angeklagten noch ein soeben neu\nerrichtetes Wohnhaus, in dem seither der Angeklagte und\nseine Eltern wohnten. Das alte Wohnhaus bewohnten die #neleute Alois StB mit ihren drei Kindern, die damals einundeinhalb bis dreiundeinhalb Jahre alt waren. Das in der\nSägehalle angelegte Feuer hat auch das Turbinenhaus des\nSägewerl&betriebes eingeäschert und von dort her auf das\nalte \\johnhaus übergegriffen, das unmittelbar ohne Brandmauer an das Turbinenhaus angrenzte. Das Haus hat erheb-\n\nlichen Teilschaden erlitten.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen kommt als Täter der Brandstiftung nur eine solche Person in Betracht,\ndie mit den Verhältnissen des in Brand gesteckten Sägewerks..\nbetriebes genau vertraut war. Die im Urteil dargelegten\nUmstände, die auf die Täterschaft des Angeklagten hinweisen,\nder bis zum 25. März 1955 alleiniger Inhaber und seitden -\nnach Äufnahme eines Teilhabers - Mitinhaber des Betriebes\nwar, hält das Landgericht nicht für ausreichend, um ihn\nzu übesführen. *s hat deshalb geprüft, ob andere Personen,\näie mit den Verhältnissen des Betriebes genau vertraut\nwaren, die Tat begangen haben könnten, und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß alle in ”etracht kommenden Personen aus-\n\n- 3\n\nzuschließen seien mit “usnahme des Schwagers des Angseklagten, des Landwirts Alois Sie. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist es nicht ohne weiteres von\nder Hand zu weisen, daß das Landgericht den Angeklagten\nfür überführt erachtet hätte, wenn es auch “lois Stan\nvon der Täterschaft hätte ausscheiden können.\n\nDie Revision macht geltend, das Landgericht habe seine\nPflicht zur Erforschung der Wahrheit dadurch verletzt, daß\nes nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft habe, ob.nicht\nTatsachen vorlagen, auf Grund deren auch Alois Ste als\nTäter ausgeschlossen werden konnte.\n\nAlois Storch hat in der Hauptverhandlung unter Berufung\nauf § 52 Abs 1 Nr 3 StPO die Aussage verweigert, nachdem &ı\nim Ermittlungsverfahren zunächst von der Polizei und sodan:\nunter Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht vom Richte\nvernommen worden war. Im Urteil wird ausgeführt, für die Au\nfassung des. Landgerichts, daß Alois Ste als Täter nicht\nausgeschlossen werden könne, sei die Tatsache der Verweigerung der Aussage \"nicht irgendwie maßgebend\", sowie ferner auch nicht \"von besonderer Bedeutung\" der Umstand gewesen, daß Alois Ste die örtlichen Yerhältnisse nicht\nweniger gekannt habe als der Angeklagte und daß er stets\nungehinderten Zutritt zu den Räumen des Sägewerksbetriebes\ngehabt und davon auch Gebrauch gemacht habe. Weiter ist\nfestgestellt, daß die Beziehungen StB: zum Angeklagten\nzur Tatzeit nicht mehr gut gewesen seien, weil der Angeklagte, um sich Kredit zu verschaffen, auf einem von ihm\nüber 2 500.- DM ausgestellten Wechsel die Akzeptunterschrift StB; zefälscht habe. Gleichwohl hält das Dandgericht es ersichtlich nicht für wahrscheinlich, daß\nStB \"um den Angeklagten zu treffen\", den Brand gelegt\nhabe. Denn im Urteil wird dazu bemerkt, wenn man bedenke;\ndaß Ste sich selbst und seine Familie sowie seine Habe\n\n-4-\n\nmit der Brandlegung gefährdet haben würde, so könne ein\nsolcher Beweggrund nicht hinreichen, um seine Täterschaft\nnicht auszuschließen. Dagegen glaubt das Landgericht nicht\nausschließen zu können, daß Ste ien Brand gelegt habe,\ndamit auch seine Familie ein ebenso gutes neues Wohnhaus\nerhalte wie es der Angeklagte von seinem Vater bekommen\nhabe; das alte “aus sei ausreichend versichert gewesen un\ninzwischen \"neu erstanden und zwar in einem recht annehmbaren Gewande;\" der Brand sei an der dem Wohnhaus fernsten\nStelle der Sägehalle gelegt worden; darin hätte St»\neine Gewähr sehen können, daß er sich und die Seinen unschwer werde in Sicherheit bringen können, auch wenn das\nFeuer sich sehr schnell auf die mit der Sägehalle zusammenhängenden Baulichkeiten ausbreiten sollte; eine solche\nÜberlegung sei nicht auszuschliessen.\n\nVie Revision meint, mit diesen Erwägungen habe-das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt; es hätte\nvielmehr Beweis darüber erheben müssen, ob Alois StB urı\n- ‚dessen Familie ersichtlich vom Feuer überrascht worden se\nen und ob Alois StB durch den Brand tatsächlich einen\nwirtschaftlichen Vorteil gehabt habe; zur Beantwortung\ndieser Frage habe untersucht werden müssen, ob Storch neben\nGer Versicherungssumme eigene Mittel für den Wiederaufbau\ndes Wohnhauses seiner Familie habe verwenden müssen; nachdem\nStorch in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert habe,\nhätte der Amtsgerichtsrat Dr. Join als Zeuge gehört\nwerden müssen, der im #rmittlungsverfahren Ste vernonmen habe.\n\nDem ist beizupflichten.\n\nDas Urteil erörtert nur, ob für Alois Ste ein hinreichender Beweggrund vorhanden gewesen sei, den Brand\ntrotz der damit verbundenen Gefahr für ihn selbst, seine\n\nFamilie und Habe zu legen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher “angel. Denn diese Frage hatte erst dann\neinen Sinn, wenn feststand, dass nach den sonstigen\nUmständen StB als Täter nicht auszuschließen war.\nDaß dem so gewesen ist, läßt das Ürteil nicht erkennen.\n\nDer Brand ist genau um Wittemackt hochgeschlagen 2;\nEr kann aber schon gegen 20 Uhr gelegt: worden sein, Am\nTage des Brandes wurde im Sägewerksbetrieb bis 18 Uhr\ngearbeitet. Der Angeklagte hielt sich zwischen i8 Uhr\nund 21 Uhr teils in seinem Betriebe, teils in seiner\nWohnung auf. Kurz nach 21 Uhr fuhr er mit dem. dem Betriebe\ngehörigen Lastkraftwagen nach Hofaschenbach zu seiner\nBraut. Im Urteil ist nicht ausdrücklich angegeben, ob\nAlois Ste sich in der Zeit von 20 Uhr bis zum Auskruch des Brandes auf dem Anwesen befunden hat. Jedoch\n\n\"ist dies dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen.\n\nNach den Feststellungen hat er stets ungehinderten Zutritt\nzu der Sägehalle, in der der Brand gelegt worden ist, gehabt..Es drängten sich daher folgende Fragen auf: 1) Wo\nhat sich Stein der Zeit von 20 Uhr bis »üitternacht\naufgehalten ? 2.) Wieviel Zeit erforderte die Herstellung\nder Zeitzünderanlage ? Die‘ ‘Angabe, daß \"geraume\" Zeit dazu nötig war, ist zu unbestimmt. >) Konnte St vährenä\nger Anwesenheit des Angeklagten auf dem Grundstück, ohne\nvon diesem bemerkt zu. werden, die Zeitzünderanlage in der\n\n.Sägehalle errichten ? 4) Wo befand sich StB, 21s das\n\nFeuer ausbrach ? 5) Sind er und seine Familie erst von\n\ndritter Seite geweckt worden ? In welchem Zus tande wurde\n\ndie Familie dabei angetroffen ? 6.) Wie verhielt sich\nStB während des Brandes und der Löscharbeiten ? 7, Hat\n\ner durch das Feuer Schaden an seiner Habe erlitten‘ ?\n\n8) Hatte er vor Ausbruch des Brandes Vorkehrungen getrof-\n\nfen, um seine Familie und seine Habe vor dem Feuer recht-\n\n-6-\n\nzeitig bergen zu können ? All dies hätte erörtert werien\nnüssen.. Solange keine Klärung des Sachverhalts in diesen\nPunkten versucht wurde, blieb es offen, ob nicht Umstände\nvorlagen, nach denen Alois StR - mochte für ihn ein\neinleuchtenäer Beweggrund zur Tat vorhanden sein oder\nnicht - von vornherein als Täter ausgeschlossen werden\nkonnte.\n\nDie Revision trägt nun zwar vor, in der Hauptverhandlung hätten verschiedene Zeugen bekundet, Sa»\nund seine Familie hätten von dritten Personen zu einer\nZeit geweckt werden müssen, als der Brand das Sägewerk\nbereits zur Hälfte bis zu zwei Dritteln ergriffen gehabt\nhabe, und die £hefrau Ste habe als Zeugin bekundet,\nihr Shemann habe seit 21 Uhr im Bett gelegen. Der Senat\nist jedoch nicht in der Lage, dies nachzuprüfen und zu\nberücksichtigen, weil es aus dem Urteil nicht ersichtlich\n\nn\ner\n\n2\n\nNach allem ist der Sachrüge in diesem Punkte der Erfolg nicht zu versagen.\n\nAuch die Aufklärungsrüge Aringt durch. Da Alois\nStB in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte,\närängte sich dem Gericht die Notwendigkeit auf, den Amtsgerichtsrat Dr. JSs@B als Zeugen zu vernehmen, vor dem\nStewim im Ermittliungsverfahren ausgesagt hatte. Die Vernehmung\nwar zulässig, da der “ichter den Alois St@® über sein\nZeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte (BGHSt 2, 99).\n\nDa das Urteil schon wegen des dargelegten Sachmangel\nund des Verstoßes gegen die Amtsaufklärungspflicht aufzu-\n\nun\n\nheben ist, bedarf es keines Eingehens auf das weitere\nVorbringen der Revision. Dieses wäre im übrigen nicht gseignet, das Urteil zu Fall zu bringen, weil es zum Teil\n\nvon einem anderen Sachverhalt ausgeht, zum Teil neue Ta\nsachen vorträgt und im übrigen, auch wo es glaubt, Wid\n\no\n\nsprüche in den Urteilsausführungen zu finden, sich mur\ngegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des\nTatrichters wendet, Insoweit ist das Urteil aber durch\nGas Gesetz der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (§ 3537 StGB).\n\nDie Staatsanwaltschaft wird jedoch in der neuen Haupt\nverhandlung Gelegenheit haben, auf die Prüfung von Umstän\nden, die sie für bedeutsam hält, hinzuwirken und geeignet\nBeweisamträge zu stellen. Ebenso wird das Landgericht\nvon Amts wegen zu prüfen haben, welche Beweismittel, insc\nderheit welche Zeugen zur Aufklärung der aufzuhellenden\nUmstände außer dem Amtsgerichtsrat Dr. Jodie zur Verfügung stehen, und sich dieser Beweismittel gegebenenfall\n- zu bedienen haben. u\n\nBaldus Busch. Werner\n\n. „Maaß En . Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-18/3-str-132-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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