{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-07-16_3_StR_94_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-07-16","aktenzeichen":"3 StR 94/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Io.\n\n2156 0056 7\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Journalisten Jürgen B EEEEB au: reg \"EEE ,\ngeboren am @ ED ED ir Tamm:\n\nwegen Staatsgefährdung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20, Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Weber\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nBundesrichter Wirtzfelä\nals beisitzende Richter,\n\nOOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 16. Juli 1956 aufgehoben, soweit auf Einziehung erkannt ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez\n\nmer mm mn Hin Ada At dar: Tune rer am,\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechen und Vergehen nach\nden §§ 90 a, 92, 128, 129 Abs 2, 94 StGB sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Ein Geldbetrag von 4800 DM\nwurde eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf die Einziehung\nbeschränkt. Sie hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat die Vorschrift des § 86 Abs 3 StGB\nauch bei Organisationsdelikten für zwingend angesehen und\nDiese Auslegung scheint zwar dem Wortlaut der Vorschrift\nzu entsprechen, kann aber im Einzelfall zu unangemessenen,\nvom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnissen führen, Der Senat hat daher in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2. November 1956 -— 1 St E 12/56 -— ausgesprochen,\ndass die Einziehung empfangenen Entgelts gemäss den §§ 98\nAbs 2, 86 Abs 3 StGB bei Organisationsdelikten im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts steht. An dieser Rechtsprechung und ihrer Begründung wird festgehalten. Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob nach pflichtgemässem Ermessen die Einziehung des vom Angeklagten für seine\nTätigkeit im Zentralbüro der FDJ empfangenen Entgelts geboten ist. Für die Ausübung des’ Ermessens können keine ins\neinzelne gehenden Richtlinien gegeben werden, Die Einziehung soll den erlangten Tatvorteil ausgleichen, soweit dadurch nicht unangemessene und in anderer Beziehung unerwünschte Folgen entstehen, Im Vordergrund wird der Gedanke zu stehen haben, dass durch die Einziehung in der Regeil nicht die soziale Wiedereingliederung des Betroffenen\nverhindert werden darf. Dieser Gesichtspunkt wird ailerdings dann nicht Platz greifen, wenn es sich um Täter han-\n\nDEZE\n\ndelt, die gar nicht gewillt sind, sich in die Gemeiuschaft\neinzufügen und die Rechtsordnung künftig zu achten, Unbelehrbare Funktionäre verfassungsfeindlicher Vereinigungen\nsollen wissen, dass sie mit der Binziehung erlangter Tatvorteile zu rechnen haben. Bei ihnen wird daher die Einziehung im allgemeinen naheliegen. Das einzelne ist Tatfrage. |\n\nJagusch . willms Weber\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-16/3-str-94-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-16/3-str-94-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.753539+00:00"}}