{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-07-12_3_StR_79_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-07-12","aktenzeichen":"3 StR 79/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 str 79/56 . 2197 029\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungsinspektor Wilhelm 8 EEEEEEEEEEEEn> aus\nTen (Kreis TEE), geboren ame 1912 in gie\n\nwegen fahrlässigen Fulscheides\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben: |\n\nScnatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,.\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Dr. Jagusch '\nBundesrichter daß 0...\nBundesrichter Dr, Wiefels.\nals beisitzende Richter,\ndie Oberstaatsanwälte Tamm und |\n0. als Vertreter der ‘Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Haie\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n. des Landgerichts in Fulda vom 17. November 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neucr\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\naes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_G_ xzündes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbewußt\nfahrlässig begangenen Fulscheides zu drei Monaten Gefängnis\nunter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilte\n\nSeine Revision ist beertnden.\nle Bereits darüber, ob das vom n Angeklagten beschworene Vermögensverzeichnis unvollständig war, bestehen zveifel,\n\nmit denen sich das angefochtene Urteil nicht befaßt hat.\n\na) Genan. Mietvertrage des Angeklagten mit der Ge-.\nmeinde 1 waren. bauliche Veränderungen an dem Grund-\n| stück nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde zulässig. Über die Vergütung, ‚genehmigter Aufwendungen enthält Ger Kietvertrag, soweit ‘das angefochtene Urteil\nihn mitteilt, keine klaren Vorschriften. Er 1äßt nur erkennen, daß die. Gemeinde diese Kosten dem damals für die Verwaltung der Grundstücke zuständigen Domänenamt aufzugeben und\ndaß dieses über die Anrechnung. auf die Miete zu ‚entscheiden\nhatte. In welcher ‚Weise die Vergütung bei’ Nichtanrechnung\nstattzufinden hatte und im Er ‚gebnis zu wessen Lasten, geht\naus den Vertrage, soviel ersichtlich, nicht hervor. Ihm wird\njedoch zu entnehmen sein, daß nicht die Gemeinde mit eigenen\nMitteln erstattungspflichtig sein sollte, zumal’ sie im Verhältnis zum Fiskus, dem Eigentümer, nur als. Zwischenpächter\nauftrat und die Einzelmiet- und Pachtverträge nicht, nach\neigenen Gutdünken, sondern nach Richtlinien der Landes-,\nspäter Bundesbehörde zu tätigen hatte. Immerhin könnte auch\neine andere Auslegung des Mietvertrages in Betracht Kommen,\nnach welcher die Gemeinde erstattungspflichtig war. Dies\nkenn, soweit die Gemeinde in Betracht kommt, jedoch dahinstehen, weil der Angeklagte von ihr keine Genehmigung zu\nbaulichen Veränderungen erbeten oder erhalten hat. Daß das\nvertragliche Genehmigungserfordernis gesetzliche Ansprüche\n\nARNO\n\ndes Angeklagten als Mieter auf Ersatz von Verwendungen gegen\ndie Gemeinde als Vermieter (vgl § 547 BGB) ausschloß, wirg\nals Zweck des § 16 des Mietvertrages nicht zu bezweifeln Sein,\n\nb) Eine andere Frage ist es, ob dem Angeklagten Ersatz.\nansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks, den Bundesfis.\n\nkus, später vertreten durch die Bundes svermögensstelle Fulda\n\n( BV- -Stelle), zustanden, bevor der \"Globalvertrag\" vom 28. September 1953 zwischen der BV- Stelle und der Gemeinde abgeschlossen wurde, und ob und .wie derartige Ansprüche, falls sie bestanden haben, durch diesen Vertrag und durch die weitere Entwicklung beeinflußt worden sind. Die Erwägungen der Strafkanmer hierzu erschöpfen die Sachlage : in rechtlicher Beziehung\nnicht. \\ 5\n\nNach § 994 BGB kann der Besitzer einer Sache von dem\nEigentümer Eysatz der auf die Sache gemachten notwendigen\nAufwendungen fordern, d.h. solcher, ‚die der Eigentümer bei\neigener Besitzfortdauer zur ‚Erhaltung oder oränungsmäßigen\nBewirtschaftung. selbst hätte machen müssen, die ihm durch\nden Besitzer also erspart worden sind (RGZ 139, 353, 357);\nund nach § 996 BGB auch den Ersatz anderer als notwendiger,\njedoch nützlicher Verwendungen gemäß den dort näher bezeichneten Einschränkungen. Beide Vorschriften. gehen als Sonderregelungen dem allgemeinen Bereicherungsrecht (8§ 812 tlg EGB)\nvor (RGZ 163, 348, 352) und werden ihrerseits durch entgegenstehenden Vertrag verdrängt (RGZ 142, 417, 422), Einen\nsolchen entgegenstehenden Vertrag dürfte der Mietvertrag\ndes Angeklagten mit der Gemeinde nicht darstellen, sofern\nihm nicht als übereinstimmender Wille der Vertragspartner\neindeutig zu entnehmen ist, daß nicht nur der Vermieter,\ndie Gemeinde, sondern auch der Eigentümer, der Bundesfiskus;\neusschließlich nach Maßgabe des Vertrages Verwendungsersatz\nzugestehen wolle und der Mieter dies anerkenne. Die gesetzliche Erstattungsregelung (8§ 994 flg BGB) konnte vertrag-\n\nlich nur ausgeschlossen werden, wenn auch die Untermieter und\nUnterpächter, die Siedler, die Sachlage kannten, sie rechtlich\nzutreffend beurteilten und mit der Gemeinde, die dann insoweit erkennbar und befugt für den Bundesfiskus hätte auftreten müssen, über den Ausschluß gesetzlicher Erstattungsansprüche übereinstimmten. Die bloße Ansicht der Gemeinde oder. der\nBV-Stelle, der Mietvertrag mit der Gemeinde schließe derartige Ansprüche auch gegen den Bundesfiskus aus, genügt zum Zustandekohnen eines. Ausschlußvertrages nicht. Die Strafkemmer\nwird prüfen müssen, welchen Inhalt der Mietvertrag des Angeklagten insoweit hat.. Ergibt sich daraus ‚allerdings ein all-\n‚gemeiner vertraglicher ‚Ausschluß gesetzlicher Erstattungsansprüche, so. hatte, der. Angeklagte mangels Genehmigung aurch\ndie Gemeinde bis zum 28. September 1953 auch gegen den Bundes fiskus keinerlei Erstattungsenspruch.\n\nBesteht kein vertraglicher Ausschluß zugunsten des\nBundesfiskus, so kommt ‚es darauf an; ob die Voraussetzungen\neines Erstattungsanspruchs gemäß den 88: 994, 996 EGB am 28.\nSeptember 1953 vorlagen. Voraussetzung dafür ist, daß der:\nEigentüner die Sache zurückerhält oder die Verwendungen vorher genehmigt (§ 1001. BGB). Bis dahin kann sich der Besitzer\nnur an die Sache selbst halten, nämlich nach N 1003 EGB vorgehen. Die Rückgabe des Mietgrundstücks an, den. ‚Eigentümer\nsteht nach dem Urteil nicht in Frage. Jedoch auch eine Genehmigung der Verwendungen durch die ‚BV-S velle;. welche die Ent-\n. stehung eines schuldrechtlichen Erstattungsanspruchs gegen\näen Bundesfiskus bewirkt hätte, ist aus dem Urteil nicht zu\nersehen. Insbesondere liegt keine soiche Genehmigung, die\neine zugangsbedürftige Willenserklärung ist, in den Abmachungen vom 28. September 1953 zwischen der BV-Stelle und\nder Gemeinde, welchen der Angeklagte als Gemeinderat beigewohnt hat. Die hierbei ausgetauschten Erklärungen wurden\nihm zwar bekannt, sie richteten sich jedoch nicht an ihn,\nso wenig wie an die übrigen Siedler, die von der Lbsprache\n\nbetroffen wurden, ohne der Verhandlung beizuwohnen. Die Ansicht des Landgerichts, durch die Absprache vom 28. Septenber 1955 habe sowohl der Bundesfiskus wie die Gemeinde die\nErsatzforderung des Angeklagten zumindest dem Grunde nach\nanerkannt, hat, soweit die Rechtsbeziehungen der Beteiligten aus dem Urteil erkennbar werden, bisher keine ausreichende Rechtsgrundlage. Das Aukommen vom 28. September 1953\nstellt sich danach lediglich als eine Auseinandergetzung\nder BV-Stelle mit der Gemeinde dar, deren Tragweite für die\neinzelnen Siedler noch nicht feststeht. Das Urteil spricht\nsich nicht einmal darüber. aus, ob diese Apmachung , wie vorgeschen, von der Oberfinanzdirektion genehmigt worden ist,\nferner nicht darüber, auf welche Weise dieser Vertrag, sofern er in Kraft getreten. ist, eine schon vorher entstandene Rechtsstellung des Angeklagten gemäß den 58 994 flg BGB\nbeeinflußt hat. Das Landgericht hätte die Gesetzes- und Vertragslage des näheren prüfen müssen.\n\n2) Msglicherweine ist ein. Brsatsansprüch des Angeklagten gegen den Bundesfiskus bedingt und dem Grunde nach dadurch entstanden, daß. ihm die Gemeinde eine Genehmigung seiner nützlichen Verwendungen äurch die BV-Stelle vorbehaltlich weiterer £rüfung der Höhe des knspruchs deutlich erkennbar mitgeteilt hat. Dies setzte jedoch einen Auftrag\nder BV-Stelle zur Abgabe einer derartigen Erklärung voraus.\n‚Vermutlich scheitert es. ‚daran, daß die. BV- Stelle gar nicht\nwillens war, gegen sie ‚gerichtete Ansprüche der Siedler zu\nerfüllen, sondern = möglicherweise unrichtig - Gavon ausging, daß solche Insprüche oder Anwartschaften bisher allenfalls gegen die Gemeinde bestünden. Für diese Willensrichtung der BV-Stelle spricht es, daß sie in dem Abkommen\nvom 28. September 1953 Zahlungen ausschließlich an die Gemeinde zusicherte, jedoch keine solchen .an einzelne Siedler;\nwie es in diesen Falle geboten gewesen wäre, und daß sie es\nim übrigen der Gemeinde überließ, mit den Siedlern abrurecl-\n\nnen. Bisher ist es daher völlig. offen, ob dieses Abkommen\nein Vertrag zugunsten Dritter ist, nämlich der Siedler, oder\nob es vielmehr nur eine Regelung der Rechtsbeziehungen der\nBV-Stelle zur Gemeinde enthält und die Gemeinde nur verpflichtete, den Siedlern näher bezeichnete Zuwendungen aus\nden von der BV- St elle zur Verfügung zu stellenden Mitteln\n\nzu machen, ohne daß der einzelne Siedler dadurch unmittelbar\ndas Recht. erwarb, die Vergütung von dem Bundesfiskus oder\nvon der Gemeinde zu fordern u 328 202).\n\n. Trifft dies letztere zu, so‘ \"hatte der Angeklagte,\n\nweder am. 28. September 1953, noch im Eidestermin am 23. De-\n\nzember 1953 einen Zahlungsanspruch auf Erstattung gegen den\nBundesfiskus. Jedoch hatte er die Rechte gemäß § 1003 EGB.\nDiese Rechtsstellung war, weil ersichtlich kein Fall des.\n\n§ 399 BGB gegeben ist, übertragbar und daher pfändbar, und\ner mußte sie in dem Vermögensverzeichnis als 'Vermögenspestandteil angeben, soweit es sich um notwendige oder nützliche Verwendungen handelte. Insofern kann das beschviorene\n\nVerzeichnis unrichtig ‚geuesen sein.\n\n2 Die Unrichtigkeit setzt jedoch voraus, daß dieses\nRecht am 23. Dezember 1953. noch irgendeinen wirtschaftlichen\nWert für ihn hatte (BGH NW 1952, 1023; vgl auch BEH NIW |\n1952, 711 Nr 18). Hieran sind, dem Zweck des Vollstreckungsverfahrens entsprechen\nEs steht. nicht.\nohne hinreichend\n\ntrenge Anforderungen. zu stellen.\nY Schuldners, Außenstände\n\nner. allgemeinen Ennah-\n\nme wirtschaftlicher Wertlosigk I verschweigen. Anders\nliegt es, wenn en der Wertlosigkeit ‚verständigerweise nicht\nzu zweifeln ist, weil der Gläubiger. dann auch durch die Angabe der Forderung keine verwertbare Zugriffsmöglichkeit erlangt. Im vorliegenden Falle kommt folgendes in Betracht:\nBafand sich der Angeklagte in der Rechtsstellung gemäß den\n\n§ 8 994 flg EGB gegenüber den Bundesfiskus, so kam eine Zuf-\n\nrechnung der Gemeinde mit eigenen Forderungen auf einen vom\nBundesfiskus geschuldeten Betrag schon mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht in Betracht. Hatte er Jedoch einen\nunmittelbaren Anspruch gegen die Gemeinde erlangt, so var\nein solcher für den betreibenden Gläubiger nach der bisher .\nfestgestellten Sachlage allenfalls dann wirtschaftlich wertlos, wenn ihm aufrechenbare Gemeindeforderungen in voller\nHöhe gegenüberstanden und die Aufrechnung mit Gewißheit feststand. Die bloße Möglichkeit. der Aufrechnung genügt dazu\ntrotz § 392 BGB nicht.\nDas der Angeklagte die \"Porderung\" gegenüber der F>-\nMB-Benk als. feststehend ausgegeben hat, ist für die äußere\nTatseite, bei welcher es allein auf ihren wirklichen Rechtsbestand ankommt, ohne Gewicht.\n\n3. Zur inneren Tatseite sind unter. so. verwickelten\nrechtlichen Umständen besonders strenge Anforderungen zu\nstellen... Davon dürfte auch die Dt trafkammer ausgegangen sein.»\n\nDie Erwägungen, die nach ihrer Ansicht für unbewußte Fahr-\n| lässigkeit sprechen, sind jedoch ohne vollständige Erörterung der äußeren Tatseite unzureichend. Sie sind auch nicht\nunbedenklich, soweit die Strafkamner zu ungunsten des Ingeklagten ennimmt, er könne das schon zu dem Termin vom 18.\n\nAugust 1953 ausgefüllte Vermögensverzeichnis im Dezember\n1953 inhaltlich nicht mehr in der Erinnerung gehabt haben.\nFür gewisse. Posten des Verzeichnisses mag dies zutreffen.\nHier kommt jedoch nur der. Abschnitt \"Forgerungen und andere Rechte\" in Betracht, und es ist eine Frage der jeweiligen Gestaltung der Vermögensverhältnisse, ob ein Schuldner\ninsoweit mit häufigen Veränderungen innerhalb seines Vermögens zu rechnen hat oder von einem gleichbleibenden Stand\nausgehen darf, Zu berücksichtigen ist einerseits, daß der\nugeklagte selbst angenommen zu haben scheint, daß ihm Er-\n\nDe 272\n\nstattungsansprüche zustehen, so daß er ohne rechtliche Kennzeichnung im einzelnen den zugrunde liegenden Sachverhalt |\ndem amtierenden Richter hätte angeben können. Andererseits\nist die Rechtslage so unklar und so wenig übersichtlich, daß\ner auch geglaubt haben kann, auch ohne einen Rechtsanspruch\nErstattung zu erlangen, zumal den Ausführungen zur inneren\nMatseite zu entnehmen ist, daß er bei der Eidesieistung an\ndas Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung oder eines Rechtes nach ® 1003 BGB gar nicht gedacht hat. Die bisherige\nSachbehandlung legt jedenfalls die Annahme nahe, daß eine\nFahrlässigkeit des. Angeklagten, wenn sie überhaupt nachweisbar ist, nur geringen Umfang hat,\n\nGlanzmann | Koeniger Jagusch\nMaaß . Dre wiefels\n\nAn,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/3-str-79-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 996","ref_norm":"996","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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