{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-07-12_3_StR_208_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-07-12","aktenzeichen":"3 StR 208/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"FRE\n\nRi\nFi\n\nÄ\n\n219\n7 00\n:mNamen de 8” Volkes\nIn der Strafsache\ngegen .\n\nden Vertreter Karl Heinz CB au: Tesuuiiii“\ndort geboren an es 1928, .\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.8:.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\n: Buündesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt a —\nOberstaatsanwalt K\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Tun\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstells,\n\n. für Recht erkannt:\n\n.- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Dezember 1955\nim Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen dreier\nVerbrechen der Unzucht mit Kindern je in Tateinheit\nmit einem Vergehen der Unzucht zwischen Männern und\neinem Vergehen der Körperverletzung, ferner wegen zwei- ©\ner Vergehen der Unzucht zwischen Männern je in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt wird; im Strafausspruch wird. das Urteil aufgehoben.\n. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\ngründe:\nDer Angeklagte ist wegen dreier Verbrechen der Unzucht\n\nmit Kindern, jeweils in Tateinheit mit einem Verbrechen der\nUnzucht zwischen Männern nach § 175 a Nr 3 StGB, Ferner\nwegen zweier weiterer Verbrechen nach § 175 a Abs 5 TTGB\n\nzur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus\nund Ehrverlust verurteilt worden. Sicherungsverwehrung\n\nist angeordnet worden. Mit seiner Revision macht er ungenügende Aufklärung des Sachverhalts und Verletzung des sach-\n\nlichen Rechts geltend.\n1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Fehl geht der Angriff der Revision, das Landgericht\nhätte außer dem medizinischen Sachverständigen Dr. Ki»\nweitere medizinische Gutachten beiziehen und den Angeklagten einer längeren Beobachtung unterstellen müssen. Ein\naarsauf abzielender Beweisamtrag ist nicht gestellt worden.\nWodurch sich dem Gericht eine Ausdehnung der Beweisaufnahme nach dieser Richtung hätte ‚aufdrängen sollen, ist umsoweniger. ersichtlich, als die ‚Revision nicht einmal behauptet,\ndaß die Sachkunde des vernommenen Gutachters zweifelhaft\nsei:\n\np) Nicht anders verhält es sich mit der Beanstandung,\ndas Landgericht habe zu Unrecht die Vernehmung des Peter\nKreee 215 Zeugen unterlassen. Dieser ist früher als\nZeuge vernommen worden in einem gegen den ingeklagten durchgeführten Strafverfahren, ‚das mit dessen Verurteilung wegen Verführung zur Unzucht zwischen Männern geendet und in\njetzigen Verfahren neben anderen Bestrafungen als Grundlage für die Anwendung der 8§ 20 a Abs 1, 42 e StGB gedient\nhat. Ein Anleß den genannten Zeugen auch diesmal zu hören,\nkann nicht darin gefunden werden, daß der Angeklagte sich\nihm gegenüber auch onanistisch betätigt hat, während er\nsich in allen anderen Fällen durch Schlagen auf das Gesäß\nder Knaben verfehlt hat.\n\nSach\n\n2 }) Mit der Sachbeschwerde bekämpft die Revision vor\nallem die Bejahung der Tatbestände der §§ 175 aNr. 3,\n176 Abs 1 Nr 3 St6B sowie der Gewohnheitsverbrechereigenschaft des Angeklagten, die Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs und. die Anordnung der Sicherungsverwahrung.,\nDie Strafzumessung hält sie für fehlerhaft, desgleichen\ndie Nichtanrechnung der Untersuchungshaft.\n\na) Ohne Erfolg bleibt: das Rechtsmittel, soweit es sich\ngegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit\nKindern (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) wendet.\n\n| Der Angeklagte hat den Schülern Ulli ra und Michael\nN; mit einer Gerte eine Anzahl von Schlägen auf das\nnackte Gesäß verabreicht, Hernach hat er den beiden nit\nder Hand über das Gesäß gestrichen.\n\nDie Revision ist der Auffassung, es liege keine unzüchtige Handlung. vor. Denn die Kinder hätten das Gesäß\n'entblößt, um Prügel entgegenzunehmen,, die sie wegen des\nFeueranmechens im Walde verdient zu haben glauben, Dadurch\n\nsei das allgemeine Schan- und Sittlichkeitsgefühl nicht\nverletzt worden, zumal sich diese Vorgänge nicht in der\nÖffentlichkeit abgespielt hätten. Ob der Angeklagte sich\ndurch sein Tun geschlechtliche Befriedigung habe verschaffen wollen, sei nicht maßgebend, weil die Vorgänge ohne\nRücksicht darauf für sich allein betrachtet werden müßten.\n\nDas trifft nur. insofern ZU, als die wollüstige Absicht allein nicht ausreicht, eine an sich noch nicht unzüchtige Handlung zu einer unzüchtigen zu machen (RGSt 67,\n1705 RG JW 1936, 1974 Nr 38). Aber die äußere Erscheinung\nder Handlung ist in Verbindung mit der inneren Tatseite zu\nwürdigen. Deshalb können schon Stockschläge auf das bedeckte\nGesäß unzüchtige Handlungen sein (RGSt 67, 110). Erst recht\n\nAg\n- 4 -\n\nist hier der Fall, wo der Angeklagte mittels einer Gerte\ndie Knaben auf das nackte Gesäß geschlagen und sie hernach daran mit der Hand berührt hat.\n\nDer Einwand der Revision, der Angeklagte habe durch\ndas kurze Streifen des Gesässes mur feststellen wollen,\nob seine Züchtigungen Schwellungen der Haut nervoreen ©\nhätten, er hätte sich beim Handeln aus Sinnenlust dar.i\nnicht begnügt, richtet sich gegen die Feststellungen des\nTatrichters, die für das Revisionsgericht bindend sind.\n\n‚Da der Angeklagte das. Alte der Jungen kannte, ist\nder Schuläspruch wegen. ‚Unzucht mit Kindern frei von Rechts-\n\nser tun;\n\n») Dagegen bestehen gegen die Anwendung des § 175 a\nNr 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt in allen Fällen - , Au und Jürgen nd - die von der Revi-\n\nsion emenanen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat ein Bewußtsein der Knaben, daß\ndie Handlungen des Angeklagten auf Sinnenlust beruhten,\nnicht feststellen können; ebensowenig, daß sie selbst irgendwelche geschlechtlichen Empfindungen hatten. Es nimmt je-\n\ndoch an, die stellung. müsse genügen, daß die Jungen\n\nin ihrem Bewuß! ein das Opfer eines beschämenden und außer-\n\ngewöhnlichen. Vorgangs gewesen seien. Das allein sei be-\n\nreits eine. ‚inner Anteilnahme, die dem Zweck des Gesetzes\ngerecht werde. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.\n\nzu dem Begriff der Verführung nach 8 175 a Nr 3 StGB\ngehört, daß der 'volljährige Täter auf den Willen des Minderjährigen unter Ausnutzung seiner geringeren Widerstandskraft und seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit eimwirkt,\num ihn der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu\nmachen. Der Erwachsene muß also durch seine Beeinflussung\nie Bereitwilligkeit des Jugendlichen zu einem Verhalten\ngeweckt haben, zu dem sich äieser ohne die &inwirkung des\nTäters nicht entschlossen hätte. Der Minderjährige muß dazu gebracht worden sein, eine wollüstige Betätigung an\n\nEn ae\n\nbe\n\neinem Körper zu gestatten oder selbst Nandlungen dies\nArt am Körper des Volljährigen auszuführen (RGSt 70, 1\n1937 Nr 136, 1941 Nr 219).\n\nSo war es hier nach dem als erwiesen erachteten Sachverhalt nicht. Die Jungen haben nur an eine Bestrafung wegen Herbeiführung einer Brandgefahr gedacht. Mochten sie\nauch das Vorgehen des Angeklagten als beschämend oder schanverletzend empfunden haben, den auf Befriedigung oder Erregung seiner Sinnenlust gerichteten Charakter der ihnen verabreichten Schläge haben sie nicht erkannt. Sie waren sich\ndemnach der geschlechtlichen Beziehung ihres Verhaltens -\nDuldung. der Schläge - nicht bewußt. Infolgedessen ist s 175 :\n3 StGB nicht anwendbar.\n\nWas die Strafkammer zur \" Begründung ihrer gegenteiligen\nAnsicht ausführt, kann nicht gebilligt werden. Ohne eine\ninnere Anteilnahme des ‚Jugendlichen an der Unzuchtshand-\n\n' -den, daß er vom Täter\nht zu treiben od\n\nlung kann nicht davon. gesprochen wi\nverführt worden ist, mit diesem Un uc!\nsich von ihm zur Unzucht mißbrauchen ‚zu lassen (most 7 74,\n\n77; RE HRR 1937 Nr. 4875 'BGH NIW 1956, ‚958 Nr 14 mit weiteren Nachweisen). Daß zur diese Auslegung dem Willen des\nGesetzgebers entspricht, läßt sich dem Ausdruck \"Verführen! '\nentnehmen, der. eine erfolgreiche Einwirkung” auf den Wil-\n\nlen des Minderjährigen erfordert. \"Auch die Aufnahne der\nTatbestandshandlung des § 175 StGB. in. $, 175 aNr 3 StGB,\nwonach der, Verführte durch den Verführer dazu veranlaßt\nworden sein muß, mit ihm Unzucht. zu treiben oder sich von\nihm dazu mißbrauchen zu lassen, steht der Auffassung entgegen, daß NE 175 aNr 3. StGB selbst dann anwendbar ist,\n\nwenn der Minderjährige das Vorhaben des Einwirkenden in\n\nseiner wahren Bedeutung nicht einmal erfaßt. Hätte der\nGesetzgeber ein anderes Ergebnis beabsichtigt, so hätte\ner sich anders ausgedrückt.\n\nTA\n\nDas \"un des Angeklagten erfüllt sonach in keinen der\nfünf Fälie den Tatbestand des § 175 a Ür 3 StGB. Er hat\nsich aber jeweils gegen § 175 StGB verfehlt. Denn er hat\naus #ollust jedem Jungen, und. zwar dem AB und vg\nWER je zweimal eine größere Anzahl von Schlägen auf das\nentblößte Gesäß versetzt und damit in jedem Falle eine\nunzüchtige Handlung von einer gewissen Stärke und Dauer\nvorgenommen, mithin Unzucht getrieben, Zur Anwendung\ndes §§ 175 StGB wird ein Einverständnis des anderen Ülannes\nmit der Vornahme der Unzuchtshandlung nicht vorausgesetzt\n(RG JW 1937, 1797 Nr 39; BGHSt 1, 293 /2967; BGH NIW 1956,\n958 Nr 14). Es kommt daher nicht darauf an, daß die Knaben nicht merkten, welchen Zweck der Angeklagte mit seinen Vorgehen verfolgte.\n\nDer Rechtsfehler kann durch Änderung des Schuldspruchs\nbeseitigt werden.\n\nEiner nadohnihe den Schuidorniche dat die mitangeklagte\n\nleichte Körperverletzung (§ 223 StB) in jedem Einzelfalle\nsteht das Verbot der Schlechterstellung, das nur die Straferhöhung ausschließt, '§ 358 Abs 2 StPO, nicht im Wege.\nEiner St rafantragstellung bedurfte es nicht, weil die\n\nSt aatsanwaltschaft durch die Anklageerhebung kundgetan\nhat, daß sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses\n\nin Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet, § 232 StGB,\nFür (die Annahme, einer Nötigung bietet der festgestellte\nSachverhalt keine ‚genügende Grundiage. u\n\nce) Die Revision erkennt selbst. an: ; er Angeklagte\nhöchst persönliche Rechtsgüter mehrerer Jugendlicher. ver-\n\nletzt hat. Damit entfällt die Möglichkeit, einen Fortsetzungszusaimmenhang insoweit anzunehmen, als verschiedene Personen\n\nin Betracht kommen: An eine Fortsetzungstat könnte nur gedacht werden bei A und 2 die zweimal vom Angeklagten geschlagen worden sind. Äber auch hier hat das\nLandgericht mit rechtlich unangreifbaren Erwägungen den Gesamt-\n\n- T-\n\n vorsatz verneint. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte eine neue Gelegenheit erspäht und daraufhin einen\nneuen Vorwand zur Wiederholung seiner Handlung gefunden.\n\nDie sämtlichen Kechtsverletzungen des Angeklagten\nals eine sogenannte natürliche Handlungseinheit anzusehen,\nwar das Landgericht durch die Tatumstände nicht genötigt.\n“ach allem enthält die Ännahme von fünf selbständigen\nstrafbaren Handlungen keinen Rechtsfehler.\n\nä) Der Strafausspruch einschließlich der Anordnung\nder Sicherungsverwahrung kann nicht aufrechterhalten werden.\n\nIn den beiden Fällen Ta: muß er deswegen fallen,\nweil an die Stelle der Verurteilung wegen zweier Verbrechen\ngegen § 175 a Nr 3 StGB die Verurteilung wegen zweier\nVergehen gegen § 175 SsteB in Tateinheit mit zwei Vergehen\nder Körperverletzung tritt.\n\nIn den zwei Fällen EB un in dem Falle Pa ist\nder Schuläspruch aus § 176 Abs. 1 Nr 3 StGB geblieben. Wegen der tateinheitlichen Verbrechen der Verführung ist dieselbe rechtliche Änderung eingetreten wie im Falle Veuiis .\n\n. Das führt auch hier zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nZwar ist im Urteil bemerkt, daß die Anwendung der Strafvor-\n‚schrift des § 175-a Nr 3 StGB, soweit sie in Tateinheit\n‚mit Ss 176 Abs 1 Nr 3 StGB steht, auf die Beucssung der.\nStrafe keinen Einfluß hatte. Trotzdem können auch die in\nGen. Fällen 0] und ee 7 verhängt ven Strafen keinen\nBestand. haben. Es ist unzulässig. zu ‚erklären, daß im Falle\n. des tateinheitlichen Zusammentreffens zweier Straftaten\nauf dieselbe Strafe ‚auch ‚dann erkannt worden wäre, wenn\ndie eine der beiden Rechtsverletzungen nicht vorläge:\n\nDenn die Strafzumessung hat von den Taten auszugehen, wie\nsie tatsächlich festgestellt und rechtlich beurteilt worden sind (RGSt 70, 400 /7037; RG HRR 1937 Nr 1053; RBür\n\nJR 1955, 228), Überdies erwecken die Darlegunzen zur Frage der Gewohnheitsverbrechereigenschaft des ingeklagten\n\n-8-\n\nund zur Notwendigkeit seiner Sicherungsverwahrung\nZweifel, ob nicht die tateinheitlichen Verfehlungen\ngegen § 175 a Nr 3 StGB doch für das Strafmaß von Bedeutung waren. |\n\nMit den Strafen entfällt die Bejahung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft des Angeklagten und die ug\n7 der Sicherungsmaßregel. Es wird aber bemerkt, daß\ndie Ausführungen des Landgerichts zu diesen Fragen = vom\nunrichtigen rechtlichen Ausgangspunkt des g 175 a Nr 3\nStGB abgesehen. - - keinen Anlass“ zu. Bedenken ‚geben.\n\nAuf Grund der neuen Hauptverhandlung. wird die 'Revi-.\n\nsion in der Lage, sein, ihre einzelnen Einwendungen gegen\n\ndie Anwendung des 3 20 a StoB,: gegen die Strafzumessung\nsowie gegen die Nichtanrechnung der. ‚Untersuchungshaft\nvorzubringen. | a\n\n.. Bündssrichter Dr. Ja-Inn. gusch hat seinen Urlaub\nDr, Koeniger angetreten und ist desm eino halb.an der Unterzeich-\n‚nung verhindert\n\n&lanzmann\n\nwiefels |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/3-str-208-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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