{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-07-12_3_StR_189_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-07-12","aktenzeichen":"3 StR 189/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"E 2157 609\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafssache\ngegen\n\nden Radiotechniker Peter S we aus ve -T En.\n; geboren ar ie 1922 in ;‚ zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben;\n\nsenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Maaß °\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter.\n\nOberstaatsanwait Dem in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Kl Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst H\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; 5\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 24, Jenuar 1956\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n' Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Lüsseldorf\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nj | tdf\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Anrechnung der bis zur Hauptverhandlung schon über 8 1/2 Monate dauernden Untersuchungshaft\nhat das Landgericht abgelehnt. “\n\nDer- Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. Die Sachrüge liegt in der Behauptung,\ndie Beweiswürdigung weise rechtliche Fehler auf,\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. nn |\n\nT: Die _Verfahrensrüge\n\nAls solche kommt nur das Vorbringen der Revision in Be-:\ntracht, das Wandgericht habe die §§ 244, 245 StPO dadurch verletzt, dass es den Mittäter Daun \"nicht eingehend\" als\nZeugen vernommen habe. Da, wie die Verhandlungsniederschrift\nergibt, DES: n der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten als Zeuge vernommen. worden ist, \"kann die Rüge nur dahin\n\nverstanden. werden, ‚dass an den Zeugen nicht weitere Fragen\nind. Diese Rüge ist schon deshalb unzuläs-\n‚sig; weil di Revision nicht angibt, \"welche weiteren Fragen\ndas Gericht unterlassen haben soll (§ 344 Abs. 2 'Satz' 2 StPO):\n> Abgesehen davon kann. die Aufklärungsrüge grundsätzlich überhaupt nicht: darauf gestützt werden, der Tatrichter hätte weitere Fragen an einen vernommenen Zeugen stellen müssen (OGHSt\n3, 59; BGHSt 4, 125 {I287). Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten selbst das Fragerecht.\n\ngestellt word\n\nl. Im Zusammenhang mit der Verwertung der Aussagen\nder Zeugen VE und Schiile erhebt die Revision den\n\nErg\n\nR ten\n\n«\n\n- 3 -\n\nVorwurf, das Landgericht habe die Denkgesetze verletzt.\nEs habe nämlich dem Urteil die Bekundungen des Zeugen\nSchweinsmann zugrunde gelegt, der im wesentlichen nur\nAngaben über die früheren Aussagen der Zeugin Veiiiiik.\nvor der Kriminalpolizei habe machen können. Das sei deshalb denkwidrig, weil die Strafkammer Bedenken hinsichtlich des Beweiswertes der Aussage der Zeugin Vom\ngehabt habe; sie habe nämlich den Angeklagten auch‘; ohne\ndiese - Aussage für überführt erachtet... &\n\n. Diese Schlußfolgerung der Revision ist unzutrefl-\n\nTend. \"Den Vrteilsfeststellungen ist vielmehr eindeutig\n\nzu entnehmen, daß ä Landgericht. keinerlei Bedenken\ngegen die Glaubwürdigkeit der. Zeugin Ve» gehabt hat.\n\n- Nit den Worten \"Die Täterschaft. des Angeklagten ist so-\n\nmit. erwiesen, ohne daß es zu seiner Überführung der Verwer tung der Aussage der Zeugin ve _ bedarf\" will die\nStrafkammer nur zum Ausdruck bringen, daß sie die Kette\n\nder bisher erörterten Beweisanzeichen für so lücken! cs\nhält, daß sie zur Überführung des Angeklagten schon aurreichend wäre, Sie legt dann aber doch noch ergänzend die\nAussage“ der Zeugin VOR den Schuldspruch zugrunde, nat\n\ndem sie ausdrücklich dargelegt hat, daß diese Aussage vo!\nlen Glauben verdiene. Die Beweisführung der Strafkammer\nist daher aus Rechtsgründen nicht zu beans tanden.\n\nÄ Das Vorbringen der Revision : zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage eines mittelbaren Zeugen geht schon\ndeshalb offenbar fehl, weil das Landgericht auch den\nunmit telbaren Zeugen _ die Frau ven _ gehört und\n\nfür glaubhaft gehalten hat.\n\n\\ Nach allem stellt sich die Rüge ı nur als ein unzU-\n\nAuch im übrigen zeigt der Schuldspruch keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers-\n\n- A -\n\n2, Pie Überprüfung des Strafausspruchs führt dagegen zu seiner Aufhebung, da nicht ausgeschlossen werden\nkann, dass die Strafkammer zu Unrecht das Bestreiten des\nAngeklagten strafschärfend verwertet hat. Im Urteil wird\ndazu nur gesagt, aus der hartnäckigen Art seines Leugnens\nmüsse auf eine große Uneinsichtigkeit geschlossen werden.\nDas genügt nicht.\n\nVer Bundesgerichtshof hat schon wiederholt in veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß Uneinsichtigkeit straferhöhend nur in Betracht kommt, wenn sie nicht\nauf eine unzulässige Verfahrensstrafe für das Leugnen der\nTat hinausläuft, ‚sondern ein sicheres Anzeichen für Rechts-.\nfeindschaft und künftige Gefä lichkeit des Angeklagten\n‚bildet (BGH NW 1955, 1158; BG 1, 103; 1, 105; BGH 3\nStR 272/55 vom 7. September 1955, 3 StR 296/55 vom 5. Jamuar- 1956; und die zur Veröffentlichung. bestimmte Entschei-\n\ndung 3 StR 87/56 vom 3, Mai 1956). Wenn das Landgericht\ndem Angeklagten straferhöhend anrechnet, er habe sich äurch\n\nsein hartnäckiges Leugnen als uneinsichtig gezeigt, so\nbesagt diese knappe Begründung nichts darüber, ob die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten seine Schuld\nund Persönlichkeit oder nur sein Prozeßverhalten kennzeichnen soll und demgemäß im Sinne jener Rechtsprechung\n‚als Strafzumessungsgrund anzuerkennen oder auszuschließen\nist. Auszuschließen ist. sie beispielsweise, wenn der An-\n\"geklagte seine Tatbeteiligung nur aus Furcht vor Strafe,\naus Scham, aus Angst vor Vernichtung seines wirtschaftlichen Daseins oder aus ähnlichen begreiflichen Gründen\ngeleugnet hätte (BGH 3 StR 452/55 vom 2. Februar 1956).\nUneinsichtigkeit-wirkt nur denn straferhöhend, wenn das\nFrozeßverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und\nnach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf\nGefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schliessen läßt (BGH 3 StR 86/55 vom 8. Juni 1955\n= NIW 1955, 1158). Einer derartigen Annahme stehen hier\n\n-5.\n\nsoweit ersichtlich schon die eigenen Feststellungen des\n| Landgerichts entgegen, das. die Tat \"als einmaliges Ausgleiten\" des Angeklagten wertet, den es als \"Opfer des\nKrieges und der Nachkriegsverhältnisse\" ansieht.\n\nUnter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß der Strafausspruch durch einen lechtsfehler\nzum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt ist; er muß\ndaher mit den ihm zugrunde liegenden ‚Feststellungen aufgehoben werden.\n\nj 3: Weiter rügt die Revision ausdrücklich die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft mit der vom Landgericht\ngegebenen Begründung. ‚Auch insoweit muß die Revision Erfolg\nhaben... \\\n\nDie Strafkammer hat die Anrechnung der über 8 ya\nKonate dauernden Untersuchungshaft abgelehnt, weil. der\nAngeklagte diese Vergünstigung nicht verdiene; er habe\nnicht nur durch sein hartnäckiges Deugnen die lange Dauer\n‚des Verfahrens selbst verschuldet, ‚sondern auch durch die\ndarin zum \"Ausdruck kommende Ineinsichtigkeit bewiesen, daß\n‚ihn die Strafe in ihrem vollen Umfang und ihrer ganzen Schv\nre treffen müsse. a 5\n\n. Wenn die Strafkammer. es hier ‚einmal darauf abstellt,\n\ndaß ‚der Angeklagte durch sein hartnäckiges Leugnen die leng\nDauer des Verfahrens selbst verschuldet. habe, so deutet die\ndarauf hin, daß sie hiermit eine unzulässige Verfehrens stre\nfür das Prozeßverhalten des Angeklagten verhängt hat. Dem\nUrteil ist nämlich nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte\nüber das anfängliche Bestreiten seiner Anwesenheit in Gelsenkirchen am Tattage und das Bestreiten der Beteiligung an\nder Straftat hinaus irgendwelche auf bewußte Irreführung\nder Strafverfolgungsbehörden berechnete Einlassungen vorgebracht hat, um den Tatverdacht von sich auf einen anderen\nabzulenken. Ein Beschuldigter ist nicht verpflichtet, sich\n\nA}\n\n-6 -\n\nselbst zu belasten. Pie durch bloßes Bestreiten der Üsraftat notwendige Untersuchungshaft darf dem Angeklagten nicht\nschlechthin wegen dieses Verhaltens nicht angerechnet werden, Im übrigen ist bisher auch keineswegs in nachprüfbarer\nYeise vom Landgericht dargetan, daß der Angeklagte überhaupt\ndurch sein Leügnen dis ungewöhnliche Länge der Untersuchungshaft verschuldet hat. Dem Angeklagten wird in diesem Verfahren nur die Beteiligung an einem. einzigen schweren Diebstsnl\nvorgeworfen. Daß zur Aufklärung dieser Straftat 8 1/2 Monate\nnotwendig gewesen sein sollten, ist wenig wahrscheinlich, so\ndaß der Tatrichter es mit Tatsachen hätte belegen müssen. |\nWenn gegen den Angeklagten möglicherweise im Verlaufe des Ernittlungsverfahrens ein Tatverdacht in weiterem Umfange bestanden haben sollte, der sich aber noch nicht. ‚einmal bis zur\n\nErhebung einer Anklage verdichtet hat, so kann dieser Umstand jedenfalls nicht zur Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft herangezogen werden; sie würde damit zu einer\n\nreinen Verdachtsstrafe werden.\n\nAuch die weitere Begründung, der Angeklagte hake\ndurch sein hartnäckiges Leugnen und die darin zum Ausdruck\nkommende Uneinsichtigkeit bewiesen, daß ihn die Strafe in\nihrem vollen Umfang \"und ihrer ganzen Schwere treffen müsse,\nkann die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft bei den bisherigen unzureichenden Darlegungen des Tatrichters zu dieser\nFrage nicht rechtfertigen. Es kann hier auf die oben zur\nFrage der Strafzumessung gemachten Ausführungen Bezug genonmen werden, die in gleicher Weise für die Anrechnung der\nUn \\tersuchungshaft gelten.\n\n- 17 -\n\n4. Bei der gegebenen Sachlage hat der Senat es für\nangezeigt gehalten, von der ilim in § 354 Abs 2 Satz 2 StPO\neingeräunten Befugnis Gebrauch zu machen, die Sache an ein\nanderes Gericht zurückzuverweisen,\n\nBundesrichter Dr. Jagusı\n\nYoman > . hat seinen Urlaub angetı\n\nGlanzman Koeniger ten und kann deshalb nic\nunterschreiben.\n\nGjlanzmann\nMaaß n_ ö Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/3-str-189-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/3-str-189-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.399035+00:00"}}