{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-07-12_3_StR_172_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-07-12","aktenzeichen":"3 StR 172/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Y1\nIch\nte\n\nI\n1-7\nIro\nN.\nUI\nFON\n\niz\n\n2197 07]\n\nIm Nanen es Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich Walter WEM z.s To.\ngeboren am m 1915 ir ve,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben»\n\nSenatspräsident @lanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Dr.dJagusch\nBundesrichter Maaß |\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Kg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n“für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 28. Oktober\n\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\n\ner verurteilt worden iste,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandiung und Ent-\n\nscheidung, auch über die -Kösten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n- ann nn ur\n\nar\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat sich Ger\nAngeklagte zweimal an seiner minderjährigen ehelichen\n\nTochter Ingrid unzüchtig vergangen und sie in weiteren\nFällen im Übermaß gezüchtigt. Er ist wegen Unzucht mit einer\nAbhängigen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatein-\n\nheit mit Unzucht mit einem Kind, und wegen Körperverleizung\nın vier Fällen zu einer, Gesamtstrafe von einem Jahr Geffng-\n\nnis verurteilt wordens\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die\nVerletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts\n\ngerügt.\n\nr\n%\n\njeine Revision hat Erfolg.\n\n-l. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden,\ndaß die nach § 55 Abs 2 StPO vorgeschriebene Belehrung\neines Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht unter-\n\nblieben ist (BeRst. 1, BuE\n\n2. Dagegen führt die vom Beschwerdeführer erhobene\nRüge, das Landgericht habe entgegen der Vorschrift des\n\nVernehmung über ihr 2 Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, zur\n\nAufhebung des Urteilse\n\na) Aus der Verhandiungsmiederschrift ergibt sich insoweit über den Verlauf der Hauptverhandlung folgendes:\n\nAm ersten Verhandlungstag, dem 10. Oktober 1955, wurde Ingrid Weib über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt\nund, nachdem sie sich zur Aussage bereit erkiärt navs,\n\nzur Sache vernommen. Sie blieb gemäß § 60 Nr 1 StPO un.\n\nvereidigt und verließ dann auf Anordnung des Terichts der\nSitzungssaal. Während der Vernehmung eines weiteren Zeuge\nim Verlaufe dieses Verhandlungstages wurde sie nochmels\n\n‚vorgerufen und machte weitere Aussagen. Sie blieb neuer-\n\ndings nach § 60 Nr 1 StPO unvereidiet und verließ nach\n\nihrer Vernehmung wiederum den Sitzungssaal, Zum Schiussa\nAleses Verhandlungstages wurde Termin zur Fortsetzung der\nHauptverhandlung auf den 18. Oktober 1955 bestimmt und\nangeordnet, daß die Zeugin Ingrid va ohne besonders\nLadung zu erscheinen habe, Sie wurde hiervon nach Vorrat?\nverständigt. |\n\nWährend der Fortsetzung der Hauptverhandlung an dies\nTage wurde Ingrid WE üreimal vorgerufen und weiter zur\nSache vernommen, Sie blieb erneut gemäß § 60 Nr 1 StPO un\nvereidigt und verließ nach ihren Vernehmungen jeweils wie\nder den Sitzungssaal, An diesem Verhandlungstage wurde di\nBeweisaufnahne geschlossen. Der Staatsanwalt erhielt zu\nseinen Ausführungen das Wort, beantragte eine Strafe gege\nGen Angeklagten und stellte hilfsweise den Anvrag, \"zur\nKlärung des physischen Zustandes der Zeugin Ingrid Ye»\nim Krankenhaus nach ihrer Gasvergiftung den behandelnden\nArzt und die Stations- bzw, Zimmerschwester darüber zu\n\nvernehmen, in welchem Zustand sich die Zeugin Ingrid ve\n\nSsZäb.. befunden hat\", Nach Beratung verkündete das Gericht\n\n‚den Beschlußz\n\n2], Die Beweisaufnahme wird nochmals eröffnet.\n2. die Hauptverhandlung wird vertagt auf ..\nden 28. Oktober 1955 ... Zu diesem Termin\nhaben der Angeklagte und sein Verteidiger\nohne besondere Ladung zu erscheinen,\n\n3. Zu dem Termin sind als weitere Zeugen zu\nladens .. c) Ingriä We. \"\n\n„a\n|\n\nIn cer Hauptverhandlung am 28. Oktober 1955 wuräie\ndie Zeugin, die bei Beginn der Verhandlung auf An\n\ndes Gerichts zunächst den Sitzungssaal verlassen hatte.\nvorgerufen und zur Sache vernommen. Sie sagte weiter aus.\nblieb neuerdings gemäß § 60 Nr 1 StPO unvereidigt und\nverließ den Sitzungssaal.\n\nb) Die Revision ist der Ansicht, dieses Vorgehen es\nGerichts verletze § 52 Abs 2 StPO, da die Ingrid vom\nvor jeder Vernehmung erneut über ihr Zeugnisverweigerun ı85\nrecht hätte belehrt werden müssen,\n\nDie Belehrung über das einen Zeugen auf Grund der\nVorschriften des § 52 Abs 1 StPO zustehende Zeugn..svervielgerungsrecht ist äurch § 52 Ahs 2 StPO \"vor jeder Vernehmung\" zwingend vorgeschrieben. Soil also ein zur Verweizerung des Zeugnisses berechtigter, schon vernommener Zeue erneut gehört werden, so ist die Belehrung zu wieder-\n\nRn 9\n\n-\n\nnolen. Es fragt sich nun, unter welchen Vorausseizungei\neine solche neue Vernehmung anzunehmen ist, Zu bejanen\n\nist das zunächst stets, wenn der Zeuge in verschiedenen\nVerfahrensabschnitten, z.B. in der Voruntersuchung unä in\nder Hauptverhandlung, vernommen wird (RGSt 12, 403, LOS)\nAber auch in demselben Verfahrensabschnitt, insbesondere\nin der Hauptverh aandlung, ist die mehrfache Vernehmung\n\neines Zeugen denkbar, so namentlich dann, wenn eine unter-\n\nch\n\nbrochene Hauptverhandlung wegen Überschreitung der Fris\ndes § 229 StPO erneuert werden muß. Im übrigen komm; es\nder Hauptverhandlung auf die Umstände an. Der Fall kann\nso liegen, daß mehrere zeitlich getrennte Aussagen eines\nZeugen doch nur zusammenhängende Teile ein und derselben\nVernehmung bilden, die frühere und die spätere Bekundung\nalso als ein einheitliches Ganzes anzusehen sind. Dana\niiegs nur eine Vernehmung im Sinne des § 52 &hz 2 StPG\n1\n\nvors es ist aiso nur einmal zu belehren, Im a\n\nFer a nn are\n\nRi\n\ner:\n\nwirä dieser Fall bei wiederholter Befragung eines Zeu\n\n[)\n\nDo m\n\nI.\n1.8\n\nan demselben Verhanälungstag gegeben sein, Aber auc!\ndurch die Sache gebotene Fortsetzung der Ver handlung\n\n185}\n[fe]\n\n[SS\nip]\n\nmehreren Tagen nimmt der mehrmaligen Bekundung eines\nnoch nicht notwendig den Charakter der Einheit! lichkelt,\nders ist jedoch der Fall zu beurt veilen, daß ein Zeuge n:\nerfolgter Vernehmung während der Verhandlung entlassen\n\n-. und später zu nochmaliger Vernehmung geladen und vorger\nfen wird; dann handelt es sich um eine erneute Vernehmui\n\nie eine abermalige Belehrung erfordert (Rest 12, 402 /:\nA065 RG LZ 1920, 929 Nr 10; BGH 4 StR 808/53 vom 4o Mär\n\n954 = IM Nr 5 zu. u 52 St70).\n\nTm vorliegenden Fall kann schlechterdings nicht ver\nwarden, caß jede: eis. die Vernekmung der Ingrid vos am letz\nten Verhandlungstag eine neue Vernehmung im Sinne des $\n\nAbs 2 StPO war, die eine erneute Belehrung des Mädchens\n‚über sein Zeugnisverweigerungsrecht voraussetzte. Diese\n\nVernehmung der Ingrid We ist vom Gericht nach dem Schi\n\nder Beweisaufnahme und dem Schlußvortrag des Staatsanwal\n\nam 18. Oktober 1955 beschlossen worden; zugleich ist ihr\nLadung zu dem neu anberaumten Termin vom. 28, October 185\n\n‚ angeordnet worden. Schon aus’ dieser Fassung des Gerichts\n\nbeschlusses ergibt sich, daß Ingrid WER in diesem Zeitpunkt vom Vorsitzenden des Gerichts bereits entlassen wa\nDasselbe ist auch aus einem Vermerk des Urkundsbeamten\nder Geschäftsstelle vom 18. Oktober 1955 (Bl 174 dA) zu\nersehen, demzufolge sich die Fürsorgerin Ei bereit\n\nerklärte, die Ingrid VB von dem neuen Termin zu ver-\n\nständigen.\n\nUnter diesen Umständen besteht kein Zweifel, daß di\nnach einer zehntägigen Pause am 28. Oktober 1955 gemach\n\nen\n\nAussagen der Ingrid WW in einer ‚neuen Ver ‚nehmung gesen:\n\n6.\n\nDa Cabei, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die zwingend vorgeschriebene Belehrung über das Zeugnisverweignrungsrecht unterblieben ist, ist die Vorschrift des § 52\nAbs 2 StPO verletzt, Diese Vorschrift dient auch dem\nSchutze des Angeklagten, so daß auf ihre Verletzung dia\n\nRevision gestützt werden kann (BGHSt 1, 39; „BGH 1 StR\n‚81/54 vom 6. Juli 1954; 3 °StR 346/54 vom 18, August 1954),\nDaß auf dieser Gesetzesverletzung das Urteil beruhen kann,\nist bei der gegebenen Sachlage deshalb nicht auszuschlicssen, weil sich aus dem Hilfsbeweisamtrag der Staatsamveltschaft, auf Grund dessen das Landgericht die erneute Ledung\nder Ingrid vom angeordnet hat, ergibt, daß diese Jeden- |\nfalls zu dem sehr erheblichen Vorwurf der Unzuchtshendlung\nim Krankenhaus erneut vernommen worden sein muß; es läßt\nsich aber auch nicht ausschließen, daß das Urteil in ührl--\ngen auf der Aussage beruht, die das Mädchen an dem letzten\nYerhandlungstage erstattet hat,\n\nSchon dieser Verfahrensfehler zwingt daher zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es, eines Eingehens auf die Frage\nbedarf, ob die Revision auch Erfolg haben müßte, soweit\nsie eine Verletzung des § 52 Abs 2 StPO schon bei den\n\nfrüheren Vernehnungen der Ingrid vo: für ‚gegeben hält.\n\n3, Die weiteren . Verfahrensrügen sind dagegen nicht\nbegründet,\n\na) Selbst wenn das Landgericht die Zeugen Crammuiis\nund Ve, die es gemäß 8 61 Nr 3 StPO unvereidigt\nselassen hat, bei der zusemmenfassenden Aufzählung der\nvernommenen Zeugen erwähnt hat, so folgt hieraus nicht\nnotwendig, daß es ihren Aussagen eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Im übrigen könnte das Urteil auch\n\nfe}\n\nauf einer Verletzung des § 61 Nr 3 StPO nicht beruhen\n\n—]\n\nSı\nc\n\nen Gründen ist zu eninehmen, daß das Landgericht\ngunsten des Angeklagten von der Richtigkeit der Aus\ngen jener Zeugen ausgegangen ist: daß die Zeugen bei\nihrer Vereidigung weitere für den Angeklagten günstiges\nAussagen gemacht haben würden, hat die Revision selbst\n\nRn\n\nnicht »ehauptet,\n\nv) Durch die Nichtanhörung « eines ; Sachverständigen\nüber die Unberührt cheit der Ingrid vo hat das Landgericht nicht die Aufklärungspflicht verletzt. Auch wenn\ndas Mädchen bei den unzüchtigen Berührungen des Angeklag\nten starke Schmerzen verspürt hat, brauchten diese keine\närztlich feststellbaren Verletzungen zu hinterlassen,\nDas Landgericht durfte daher annehmen, daß ein ärztliche\nSac chverständiger zur Aufklärung des Falles nichts werde\nbeitragen können,\n\ne) Daß das Landgericht. Unzulässigerweise die Prühen\nAussagen der Dina ii 7 verwertet hätte, kann en\ngegen der Ansicht der Revision dem Urteil nicht entnomme\nwerden, Das Urteil kann vielmehr nur so verstanden werde\ndaß es die Aussage des vernommenen Zeugen Hermann Tige\nCE >:i der Tatsachenfeststellung y verwertet hat,\n\nQ\nKur un ur ur\n\n11. Die Sachrüge\n\nTıie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Bachriüge\nl2Bt bei den bisher getroffenen Feststellungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Insbesondere kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß der Tatrichter aus dem eindeutigen Verhalten des\n\nAngeklagten auf seine wollüstige Absicht geschlossen hat,\n\n&\n\nGlanzmann Dr.Koeniger Bundesrichter\nDr.Jagusch hat seinen\n\nUrlaub angetresen und\nist deshalb an der Un-\n\nterzeichnung verhin-\n\ndert, .\n\nGlanzmann\n\n Maaß - Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/3-str-172-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/3-str-172-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.376732+00:00"}}