{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-07-12_3_StR_149_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-07-12","aktenzeichen":"3 StR 149/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"45\n\n2197\nIm Namen des V 2.197 007\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Friedrich” Ei — aus m. dort\ngeboren = EEE 1918, =\n\n_ wegen Unzucht mit einem ine\n\nhat der 3, Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 12. Juli 1956, an ‚der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident &lanzınahn |\nals Vorsitzender,\n\n| Bundesrichter Dr ‚Koeniger\nBundesrichter Dr.Jagusch\n\nBundesrichter Ma\n\nBundesrichter DrWiefels\nals beisitzende Richter, .\n\nOberstaatsanwalt “ ) |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter. im mittleren Justizdienst,\nH\n‚als Urkundsbeamter der Geschäflantelle,\n\nfür Recht eat\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Mo-Gladbach vom\n10. Januar 1956 mit den Feststellungen auf.-\n\ngehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückver-.\nwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\na5\n\nGründes\n\na m m der m nn an m m ee\n\nDie Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern in Tatein--\nheit mit öffentlicher Ärgerniserregung kann nicht beste.-\nhen bleiben,\n\n1. Der Schuläspruch slützt sich auf mehrere Beweisan-\n\nzeichen, ‚darunter auf die Glaubwür igkeit der Aussage des\n\nKindes Hiltrud. Das Gericht folgert sie unter anderem deraus, daß das sechsjährige Kind den Angeklagten bei Gegenüberstellung dreimal wiedererkannt und als den Täter bezeichnet hat, und zwar beim zweiten Male innerhalb einer\nGruppe von sechs bis sieben Männern. Dabei hätte jedoch\n\nerkennbar berücksichtigt werden müssen, daß das Herausfin-\n\nden aus der Gruppe, für das Wiedererkennen keum oder nur\nnoch geringe Bewei sbedeutung haben konnte, nachdem der Anseklagte dem Kind vorher allein gegemübergestellt worden\nund von ihm als der Täter bezeichnet worden war. Mit diesem\n\n| Unstand hätte sich die Jugendkammer, da der Angeklagte die\n\nTat nachdrücklich leugnet, näher befassen müssen, Er kann\ndie Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des.\nAngeklagten wesentlich beeinflußt haben, ohne daß er in\n\nseiner wirklichen Bedeutung berücksichtigt worden ist. Die\n\nSachrüge reits ‚daher auch,\n\nÄhnlich war, wie hinzuzufügen ist, die Kriminalpcli--\n\nzei mit dem Gärtner Tamm. verfahren. Auch er hat den.\nÄngeklagten aus der Personengruppe herausgesucht, nachdem\n\ner ihm bereits sieben Wochen vorher allein gegenübergestellt worden war und ihn schon damals als den Täter be--\nzeichnet hatte. In der Hauptverhandlung ist er als glaub--\nwürdiger Belastungszeuge aufgetreten, ohne daß die Strafkemmer hier allerdings das mehrfache Wiedererkennen als\nBeweisanzeichen hervorhebt,\n\n2. Die Strafkammer schenkt der entlastenden Aussage\nSchwester des Angeklagten zumindest teilweise keinen G1a\nben, Die dafür gegebene Begründung, Frau Dee habe in\nder Hauptverhandlung andere Aussagen als bei der Polizei\ngemacht und sich dadurch widersprochen, ist jedoch nicht\nhaltbar. Es ist schwerlich, wie das Urteil ausführt, ein\nWiderspruch, wenn Frau Dana bei der Polizei angegeben\nhat, ihres Wissens sei ihr Bruder am Tatmorgen bei einem\nRheydter oder Mo- Gladbacher Arzt gewesen, während sie in\nder Hauptverhandlung bekundet hat, auf dem Attest habe gt\nstanden, daß er ım äiese Zeit zur Röntgenuntersuchung im\nKrankenhaus war: Die Untersuchung ist durch einen Arz\nim Krankenhaus in M.-Gladbach vorgenommen worden. Ein\nWiderspruch käme nur unter besonderen, tisher aus dem\nUrteil nicht ersichtlichen Umständen in Betracht, etwa\nwenn zwischen den Begriffen des Arztes und des Röntgenarztes bei den mehrfachen Vernehmungen deutlich unterschieden worden wäre, wozu die Sachlage jedoch schwerlich\nAnlaß bot. Bus\n\nErweist sich Frau v jedoch als glaubwürdig, so\nliegt: ein deutlicher zeitlicher Widerspruch zu den Bekundungen der Gärtner Tan und io ) vor, die den Angeklagten gegen 7,30 Uhr (Ta) und \"vor 8 Uhr\" (Ka)\nin der Nähe des Tatortes gesehen haben wollen, während Fı\nI 7) bekundet hat, um 8, 15 Uhr sei seine Frühstückstas\nnoch warm\" gewesen, er. müsse erst unmittelbar vorher das\nHaus verlassen haben. Auch damit hätte sich die Strafkamn\n\nin diesem Falle bei der Beweiswürdigung näher befassen\nmüssen, weil es den Angeklagten unter Umständen, auf die\nnäher einzugehen Sache der Strafkammer wäre, zu entlasten\ngeeignet ist. . - 5\n\nGlanzmanfi _ Koeniger Jagusch\n\n‚Maaß Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/3-str-149-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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