{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-07-05_3_StR_183_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-07-05","aktenzeichen":"3 StR 183/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk, zu I und IL| . u\n\nFür die'Amtliche Sammlungt 2 79 2\n7 dor.\n90\n\nGesetzs StGB §§ 108a, 109a\n\nRechtssatzs Die §§ 108a, 109a StGB sind auch dann anwendkar, wenn der Getäuschte infoige der\nTäuschung nicht einmal erkennt, daß er wählt\noder einen Wahlvorschlag unterschreibt.\n\nAktenzeichens 3 StR 183/556 oo .\nUrtei des BGH vom 5. Juli 1956 1G Frankfurt/Main\n\nN\n\nUi\nIc\nie)\n100\nN\nIn.\n1261)\nIO\\\n\nim Namen des Volikes\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Kartolithografen Markwardt vr aus Ten\nwi» EEE <\n\ndort geboren am YETz\n\n2, die Lehrerin a.D, Edeltraute 7 iin geb. ICE\naus F , geboren am ie 1.915 in\n\n3, den Lehrer i.R. Hermann H m au: Ar —\ngeboren am GEREEREEEEn 1897 in PARBBER/ Dez: D\nwegen Täuschung der Wähler Usdo\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Q@lanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr Busch\nBundesrichter Dr.Jagusch\nBundesrichter Maß\n\nBundesrichter Dr.Wiefels .\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Heilen\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekre tär Vin\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt s\n\nDie Revisionen der Angeklagten , Edeltrauts\n\nBO TITE Hermann He gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Januar\n\n1956 werden verworfen,\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nI Don\n\nGründe\n\n“a\n7\narm zur mr zur mer Tan Fee re er mn un Tree\n\nEs sind verurteilt worden:\n\nl. der Angeklagte Ne wegen Täuschung der Wähler\n(§§ 108a, 109a StGB) in einem Fall an Stelle einer an sim\nverwirkten Gefängnisstrafe von drei Wochen zu einer Geld:\n\nstrafe von 150 DM3\n\n\"2. die Angeklagte Fdeltraute Ham wegen fortges\nter Täuschung von Wählern (§§ 108a, 109a StGB) zu einer\n\n®\n3 oc\nIS\n\n|\n\nGefängnisstrafe von drei Monaten;\n\n3. der Angeklagte Hermann Helle unter Freisvrechung\nim übrigen wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu einer\nGefängnissirafe von drei Monaten.\n\nDie Vollstreckung der gegen die Eheleute Tilb vcr--\nhängten Gefängnisstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nGegen dieses Urteil haben die ‘drei Angeklagten Revi.--\nsion eingelegt. Die nur von der Revision des Angeklagien\nNEM erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Im übrigen\nrügen sämtliche Revisionen nur die Verletzung des sachlichen\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfoig.\n\nrc, | nr m — 1\n\nlo Das bandgericht hat hier folgende Feststellungen\ngetroffens Der Angeklagte N@ib war für die hessische Lendtagswahl 1954 im Wahlkreis 31 in Frankfurt als Kandidat\ndes Burdes der Deutschen aufgestellt worden, Im Wahlkreis\n3C kandidierte für dieselbe Partei ein gewisser Demi.\nNO sammeite im Wahlkreis 30 für den Kreiswahlvorschieg\n\nuf und erzählte ihnen, daß er als Kandidat für\nüle Wanl aufgestellt sei und Unterschriften für seinen\nTeumund benötige, Er legte ihnen die ordnungsgemäß ausgefüllte Wahlvorschlagsliste Me zur Unterschrift vor, die\nbereits zehn Unterschriften enthi elt. Die Eheleute A\nsowie Frau re unterschrieben, ohne sich den Kopf der\nListe a esen, in der Meinung, damit dem Angeklagten\nNEM ein Leumundszeugnis auszustellen. Für den Wahlvorschleg\nKandieem hätten sie ihre Unterschrift nicht gegeben,\n\n2. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\nden Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen eines Vergehens\nnach den §§ 108a, 109a StGB verurteilt,\n\nNach § 108a StEB wird bestraft, wer durch Täuschung\nbewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt\nseiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht\nungültig wählt, Nach § 109a StGB gilt diese Vorschrift\n\nnicht nur für Wahlen, sondern auch für das Unterschreihe:\n\n[9]\n\ncyh\n‘D\nan\n\nJ\n\neines Wahlvorschlages,\n\nIm vorliegenden Fall kommt die erste Begehungsform\nin Betracht, -\n\nIn der Verhandlung vor dem Senat ist die Frage aufgeworfen worden, ob die §§ 108a, 1093 StGB nur anvendbar\nsind, wenn der Getäuschte wenigstens weiß, daß er eine\nWahlhandlung vornimmt oder einen Wahlvorschlag unterschre\noder on der gesetzliche Tatbestand auch dann erfüllt ist.\n\nwenn er infolge der Täuschung überhaupt nicht erkennt, dad\n\ner eine im Sinne des Wahlrechts bedeutsame Henölung Yornimmt,\n\ner\n\ndes\n\nDies folgt schon eindeutig aus dem Wortlaut des § 103a\nStGB. Dieser erfaßt alle Fälle des durch eine Täuschung\nverursachten Erkiärungsirrtums., Ein solcher Erklärungsirvvtum liegt nicht nur dann vor, wenn jemand zwar weiß, deß\ner eine Wahlhandlung vornimmt, seine Erklärung jedoch infolge.der Täuschung eine andere Bedeutung hat als er vermeint; er ist erst recht dann gegeben, wenn durch die Täu.-\nschung bewirkt wird, daß der Getäuschte nicht eimmail erkennv, daß er eine wahlrechtlich erhebliche Handlung vorarmmto Auszuscheiden sind dagegen die Fälle des irrtums\nım Beweggrund, insbesondere die Fälle, in denen eın Wänler\ndurch lügnerische Wahlpropaganda zur Stimmabgabe in einem\nbestimmten Sinne veranlaßt wirdo Da in diesen Fällen der\n„nhalt der Erklärung seinen Willen entsprichL, sind Jie\nMerkmaie der Strafvorschrift nicht gegeben.\n\nFür die. Richtigkeit dieser Auslegung des § 108a StGB\nricht auch ein Vergleich mit dem dort ebenfails benarten Fall, daß jemand durch Täuschung dazu veranlaßt\nwird, gegen seinen Willen nicht zu wählen. In diesem Falle\nwird dem Getäuschten die Erkenntnis vorenthalten, daß :iın\nseine Untätigkeit in seinem Wahlrecht verkürzt; er weiß\ncht, daß sein Verhalten wahlrechtlich erheblich ist.\nEs i t nicht einzusehen, weshalb dann in dem ersten Talle\n1082, dem durch Tzuschung bewirkten Erklärungsirrium\nr Stimmabgabe, etwas anderes gelten sollte,\n\nsu\ndei\n\n3\ndes $\na\n\nMit diesem Ergebnis stimmt der mit der Vorschrifü\nausweislich der Entstehungsgeshichte verfolgte Zweck\n\nüberein, Der heutige § 108a ist ohne nennenswerte Anderung\naus dem im Entwurf des Straf: ‚sehtsfndorungsges eizes LC5C\nBindestagsädrucksache I. Wahlperiode Nr 1307) entheitenen\n\n&\n\n§ 107a hervorgegangen. Der beigegebenen Begründung !si zu\ner:5nehmen, welche Schutzaufgabe die neue Vorschrift erfüı.\nlen solls in erster Linie Schutz des einzeinen Wählerz\ngegen eine Täuschung, die den Verlust seines Stimmrechte\nzur Folge hat, mittelbar aber auch Vorsorge gegen eine\nVerfälschung des Wahlergebnisses entgegen dem wirklichen\nWillen der Wählergesamtheit. Beide Ziele würden nicht vöjli\nerreicht werden, wenn der § 108a StGB enger ausgelegt würde als es seinem Wortlaut entspricht. Auch der Wähler, der\ninfolge einer Täuschung gar nicht erkennt, daß er sein\nStimmrecht ausübt, wird um sein Wahlrecht gebracht; dadurch\nwird auch das Ergebnis der Wahl verfälscht, Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Fall der Unterzeichnun\n'eines Wahlvorschlages (§ 109a StGB).\n\nNach allem bestehen gegen die Würdigung des Verhaltens\ndes Angeklagten NEM durch den Tatrichter als Vergehen gegen die §§ 108a, 109a StGB keine rechtlichen Bedenken.\n\nWas die Revision im einzelnen hiergegen vorbringt,\nist nicht stichhaltig. Unrichtig ist, daß das Urteil keine\nFeststellung zur inneren Tatseite getroffen habe, Wenn es\nFesiüstellt, daß der Angeklagte die Getäuschten durch seine\nunrichtige Darstellung, er benötige die Unterschriften als\nLeumundszeugnis für seine eigene Kandidatur, in einen Irrtum versetzt hat, und an anderer Stelle von einer \"Täuschung\" durch den Angeklagten spricht, so ist damit die\ninnere Tatseite im Sinne des vorsätzlichen Handelns des\nAngeklagten eindeutig dargelegt. Es ist auch — ebenso wie\nbeim Betrug — gleichgültig, ob die Getäuschten bei Anwenaung größerer Aufmerksamkeit den Irrtum dadurch hätten\nvermeiden können, daß sie den Kopf der Liste durchlasen;\nes kommt nur darauf an, daß sie getäuscht worden sinä {78}\nRG HRR 1940 Nr 474). Was die Revision sonst ausführt, 3%\n\n[0187\n\nfm)\n\nim wesentlichen nur ein unzulässiger Angriff gegen äle\n\nje\n\ndem Tatrichter vorbehaltene Beweiswiräigung, die wedar\n\nenkgesetze noch allgemein gültige Erfahrungssätze var-\n\nI\n\nige\nletzt und daher für das Revisionsgericht bindend ist. Insbesondere widerspricht der Vortrag der Revision, der Augeklagte habe keine unrichtigen, sondern nur unvollständige\nAngaben gemacht, den tatsächlichen Feststellungen des Ur-\n\nteilse\n\nDie festgesetzte Strafe entspricht dem Gesetz.\n\nNach allem ist die Kevision des Angeklagten ve unbegründet,\n\nIf. Die Revision der Angeklagten Edeltrautie Tem -\n\n[ge u az ug ae ze eye zz ze en u\n\n[5\n\no Hinsichtlich der Tat dieser Angeklagten hat das\n\n=\n\nLandgericht folgendes festgestellt: Sie hat im Wahlkreis\n55 in Frankfurt zusammen mit der rechtskräftig abgeurtsilten Mitangeklagten We nei den Bewohnern eines Bunkers\nUnterschriften für einen Wahlvorschlag des Bundes der Devischen gesammelt. Dahei hat sie in sechs Fällen im Zusammenwirken mit Frau WEB verschieäene Bewohner des Bunkers über\nden Zweck ihrer Unterschrift getäuscht, Die beiden haben\ndiesen verschwiegen, daß es sich um einen Wahlvorschlag\nhandelte, vielmehr gesagt, sie sammelten Unterschriften,\ndamit die Getäuschten aus dem Bunker kämen oder damit für\nihre tuberkulosekranken Kinder gesorgt werde. Infolge diese r Täuschung haben diese sechs Bunkerbewohner ihre Urter--\nschriften gegeben, chne zu erkennen, daß sie damit einen\n\nrorschlag unterstützten. Dem Urteil ist die Überzeugmg\n\nSs Landgerichts zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin\nund die Mittäterin WEB dies erkannt und gewoilt haben.\n\n2. Die Beurteilung dieses Verhaltens durch das Lerih fortgesetztes Vergehen nach §§ 108a, 1\n\nbegegne\\ keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit kann auT\ndas Zur Revision des Angeklagten NE Gesagte verwiesen\nwerden, Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehler,,\n\nDa die Hevision der Angeklagten Edeltraute Ham ;\nübrigen nur unzulässige Angriffe gegen die rechtlich ri\ndenkenfreie Beweiswürdigung des Tatrichters erhebt, mußte\nihr der Erfolg versagt bleiben.\n\nIII. Die _Reyision ‚des, Angeklagten. Hermann Haie\n\n1. Das Urteil hat hier folgenden Sachverhalt festgestellts Dem Angeklagten als dem Frankfurter Kreisvorsit-.\nzenden des Bundes der Deutschen ist am 10. Oktober 1954\nvon Otto Sch eine Wahlvorschlagsliste übergeben worden,\nauf der von dem Arbeiter Georg SB im Wahlkreis 35\nwehrere Unterschriften für die Kandidatur eines gewissen\nLO, 2esammelt worden waren, ohne daß im Kopf dieser\nUnterschriftenliste der Name des Kandidaten schon eingesetzt worden war. Während diese Liste sich im Besiiz des\nAngeklagten befand, ist der Kopf der Liste mit dem Namen\nder Ehefrau des Angeklagten - der Mi tangeklagten Fdelt raue\nte HE - ausgefüllt worden, die an Stelle des ro\nin diesem Wahlkreis kandidierte, nachdem I Do nicht\nmehr aufzufinden war. Daß der Angeklagte. den Kopf der\nListe selbst in dieser Weise ergänzt hat, hält die Strafkammer bei seinem Bestreiten nicht für nachgewiesen. Sie\nhat jedoch die Überzeugung erlangt, daß er davon erfahren\n\nund gleichwohl die Liste vor dem: 2%. Oktober 1954 dem Wahl-\n\namt zur vorläufigen Überprüfung eingereicht hat,\n\n2. Die Wertung dieses Terhaltens des Angeklagten dure?\ndie Strafkammer als Urkundenfälschung durch Gebrauch eine?\nsefälschten Urkunde ist rechtiich bedenkenfrei o\n\nDie dem Wahlamt eingereichte Liste wa\n\nUrkunde. Das andsertens hat eindeutig fe\nalls eine Reihe der Unterschriftlei\nn\n\nBundes der Deutschen - was auch unzulässig gewesen wäre -—,\nsondern für den Kandidaten Io gesehen hat. Das wußte\nem Urteil zufolge auch der Angeklagte, Durch das Ausfül..\n\npor\n\npP\n\njan}\n&\n\nn des Kopfes der Liste ist dieser ein von dem willen\n\nfo?)\n\nUnterzeichner abweichender urkundlicher Irhalt gegn\n\nr3\n\nworden. Dazu war niemand berechtigt, ebensowenig war\nAngeklagte befugt, von der veränderten Liste Gebrauch\n\nm 0\n& @ &\nPs}\n\nI\n\n1]\n\nu machen. Die Revision meint, das Landgericht hätte er- Gi\nrtern müssen, ob der Angeklagte etwa geglaubt hat, er\ndürfe die ohne Befragung der Unterzeichner veränderte\nliste einreichen. In der Tats sachenverhandlung kann der\nAngeklagte das nicht vorgebrachi haben, weil er jede\nKenntnis von der nachträglichen Ausfüllung der Liste i\nAbrede gestellt hat, Dann aber brauchte das Landgericht\nnach der Lage des Falles auf diess Frage nicht ausdrückl\n| azugehen, da es gänzlich fern llegt, daß der Kreisvor.-\nsitzende einer politischen Partei sich für befugt gehalien\nhaben sollte, eigenmächtig einen Wahlvorschlag auf den\n\n3\n\nNamen eines anderen Kandidaten als dessen, für den die\ne:\n\nUnterschrifigeber unterzeichnen wollten, auszufiil\n\nAus den Urveilsfeststellungen ergibt sich weiter, daß der\nAngeklagte eine andere Tiste, auf der ebenfalls Unterschrift\nten für die Kandidatur Ton: gesammelt worden waren, die\naber im Kopf ordnungsgemäß ' auf dessen Namen ausgefüllt WE,\nals unbrauchbar vernichtet hat, Damit ist kaum vereinbar.\ndaß er sich für befugt gehalten haben sollte, die vers ehent--\n\nin Kopf nicht ausgefüllte VWahlvorschlagsliste, die\n\nlan\nl |\nN\ntens\n15\n\ntachträglich auf den Namen seiner Fhefrau § 1l3 Kandidesin\nfüllt worden war. beim Wahlami zur Vorprüfung einzuweichen, Bei dieser Sachlage liegt kein Rechtfehier darir,\n\nF%\nLa\n\nge 2\n\nTs\n\nsaß das Landgericht die Frage eines Verbetsirrtums der\nder Revision bezeichneten Art, den es offenbar für nich\ngeben erachtet hat. in den Urteilsgründen nicht erört\n\nWit Recht hat das Landgericht daher den Angeklagten\nHermann He wegen Urkundenfälschung verurteilt, so dab\nauch seine Revision verworfen werden muß,\n\nGlanzmann Busch Bundesrichter Dr,T agusch\nhat seinen Urlaub arıgetreten und kann deshalb\nnicht unt erschreinpen.,\n\nGlanzmann.\nMaaß . Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-05/3-str-183-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 108a","ref_norm":"108a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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