{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-07-05_3_StR_140_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-07-05","aktenzeichen":"3 StR 140/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"InNanen des Volkes\n\nIn der Strafsachs\ngegen\n\nden Ingenieur Gerhard W me zus Ve.\ngeboren am EEE» 1895 in To.\n\nwegen verspäteter Konkursanmeldung u.a:\n\n”-\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Juli 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß-Bundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt KEEP in der Verhandlung,\nBundesanwalt Hp Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär W\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. November\n1955 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n„zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAu er enge ann\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI. Zum Vergehen nach $$_84, 64_Abs_1_ GmbHG\n\nDie Verurteilung wegen eines Vergehens nach §§ 84, 64\nAbs 1 GubHG begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken...\n\n1) Nach § 64 Abs 1 GmbHG sind die Geschäftsführer\neiner GmbH verpflichtet, wenn sich bei der Aufstellung\nder Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, daß\ndas Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen, nachdem sie\ndavon Kenntnis erhalten haben, die Eröffnung des Konkursverfahrens oder die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Nach dem Urteil haben die Prüfer\nder landesprüfstelle Hessen für den 13. Juni 1953 eine\nZwischenbilanz, einen deitwertstatus und eine Liquiditäts-\n\nberechnung der To gg. GmbH aufgestellt. Für die\n\nFrage, der Überschuldung hat das Landgericht den Zeitwertstatus zugrunde gelegt. Das entspricht dem Sinn des Ge-\n\n setzes. Die Natur der Sache bringt es mit sich, daß unter\n\ndem Blickpunkt der Überschuldung die Bilanz gegenüber dem\nsich nach § 42 GmbHG ergebenden Bild manche Änderungen\n\nin den Ziffern erfahren muß. So sind Gegenstände des stehen-\n\nden Betriebskapitals, die unter ihrem Werte in die Bilanz\neingesetzt sind, mit ihrem wahren Wert, allerdings nicht\nüber den Anschaffungswert hinaus, anzusetzen. Der Zweck\neines Zeitwertstatus ist es, diese Änderungen vorzunehmen.\n\nDie Revision macht nun geltend, das Landgericht habe\nzu Unrecht eine Überschuldung der To GmbH\nfür den 13. Juni 1953 angenommen. In dem \"Status! per\n13. Juni 1953 sei der Wert der Gebäude mit 112.000.- DW\nbeziffert, während der tatsächliche Wert 273.000.- DM\n\n- 3 _\nbetragen habe, Der niedrigere Buchwert sei zur So haffungz\nvon Reserven gewähit worden. Das ergebe sich aus den Prüfungsberichten und den Konkursakten.\n\nEine Aufklärungsrüge ist in diesem Vorbringen nicht zı\nfinden. Die Revision trägt selbst vor, die Prüfungsberichund die Konkursakten seien Gegenstand der Hauptverhandlun;\ngewesen. Danach hat das Landgericht insoweit keine vom\nBeschwerdeführer angeführten Beweismittel unbenutzt gelassen. Der Revisionsangriff kann deshalb nur dahin verstanden werden, das Landgericht habe bei der Auswertung\nder Prüfungsberichte und Konkursakten falsche Schlüsse\nbezüglich der Überschuldung getroffen, Ersichtlich sind\ndie Prüfer bei der Aufstellung des Zeitwertstatus methodisch richtig vorgegangen. Sie haben dort die Grundstücke\nnicht mit 112.000.-- DM, sondern mit 276.500 ..-- IÜ angesetzt. Auf dieser Grundlage hat sich die Überschuldung\nvon rund 81.600.-- DM ergeben, die das Landgericht feststellt. Insoweit stößt die Revision also ins Leere.\n\nNach allem ist die Überschuldung ohne ersichtlichen\nVerfahrensverstoß und ohne Rechtsirrtum festgestellt\nworden. n.\n\n2) Die Revision macht weiter geltend, der Angeklagte\nsei zur Stellung des Antrages nach § 64 Abs 1 GmbHG nicht:\nverpflichtet ‚gewesen, weil in dem Zeitpunkt, als er von\nder Überschuldung Kenntnis erhielt - es war dies nach dem\nUrteil am 14. Juli 1953 -, bereits seitens der Allgemeinen\nUrtskrankenkasse ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt\ngewesen sei,\n\nDie Allgemeine Ortskrankerikasse hatte am 10. Juni 1953\ndie Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH beantragt. Über diesen Antrag hatte das Gericht am 14. Juli\n1955 noch nicht entschieden. Der Angeklagte bemühte sich\n\nPi \\ .\n\ndarum, die Allgemeine Ortskrankenkasse zur Rücknahme des\nAntrages zu veranlassen, und hatte damit Erfolg Am 10.\nAugust 1953 nahm sie den Antrag zurück.\n\nDer Rechtsansicht der Revision kann nicht beigepflichtet werden. Für den Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Konkursverfahrens setzt das Gesetz die Zahlungsvnfähigkeit des Schuldners voraus (§ 102 KO)..Der Gläubiger handelt in eigenem Interesse, um im Wege der Gesamtvollstreckung Befriedigung für seine Forderung zu erhalten. Er kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen, Dem\nGeschäftsführer der GmbH ist die Pflicht zur Stellung des\nAntrags im Interesse der Gesellschafter, der Gläubiger\nund des Publikums schlechthin auferlegt, und zwar auch\nim Falle der Überschuldung, einem Zustand, der Außenstieh.nden in der Regel verborgen bleibt, solange daraus\nnicht Zahlungsunfähigkeit folgt. Wegen der Verschiederheit\nder Zwecke und Voraussetzungen und wegen der Freiheit des\nGläubigers, seinen Antrag zurückzunehmen, enthebt der Antrag eines Gläubigers die Geschäftsführer nicht der Pflicht,\nihrerseits Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zu beantragen, wenn die Voraussetzungen\ndes § 64 Abs 1 GmbHG vorliegen. Sie sind überdies nach § 64 Abs 2 GmbHG der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen\nverpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit\n\nder Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung\ngeleistet werden. Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte\nselbst darauf hingearbeitet hat, daß die Allgemeine Oriskrankenkasse den Konkursamtrag zurücknahnm. Er hat sich\nnicht etwa darauf verlassen, daß das Konkursverfahren auf\ndiesen Antrag hin eröffnet wurde. Im Gegenteil, er hat dies\n\nee\n\nverhindern wollen und verhindert. Wenn der Geschäftsführer\nden nach § 64 Abs 1 GmbHG gestellten Konkursamtrag zu-\n\n-5_-\n\nrücknimmt. so ist der Antrag für nicht gestellt zu erachten (RGSt 44, 48 /527). Der Geschäftsführer ist seiner Verpflichtung aus § 64 Abs 1 GmbHG nicht ledig, wenn\ndie Gesellschaft überschuldet ist. Nicht anders ist es,\nwenn er den Gläubiger bestimmt, den gestellten Antrag\nzurückzunehmen. Der Angeklagte war somit verpflichtet,\ninnerhalb von drei Wochen, gerechnet vom 14. Juli 1955,\nden Antrag nach § 64 Abs 1 GmbHG zu stellen. Der Umstand,\nGaß er hoffte, Kredite zu erhalten, entband ihn ebenfalls\nnicht von dieser Verpflichtung. Selbst wenn er sie vor\nAblauf der dreiwöchigen Frist erhalten hätte, wäre dadurch wohl die Zahlungsunfähigkeit, aber nicht die Überschuldung der Gesellschaft beseitigt worden. Denn die\nForderungen der Kreditgeber hätten in Höhe der zugefilossenen Mittel die Passiva erhöht. Ebensowenig durfte er von\nder Stellung des Antrages absehen, weil Aussicht vorhanden\n\nwar, daß Pflugfelder mit einer Einlage von 100.000.-- DM\n\nals Gesellschafter eintreten werde, Vorausgesetzt, daß\n\ndie Überschuldung inzwischen nicht gestiegen wäre,iltäre sie\ndurch zwar beseitigt worden, Indessen erlaubte auch diese\nAussicht es.dem Angeklagten nicht, über die Frist von\n\n. drei Wochen ‘hinaus mit dem Antrag zu warten. Im übrigen\nhatte Pflugfelder seine Beteiligung davon abhängig ge-\n\nmacht, daß ler Gesellsc ft:.vorher die beantragten weiteren Kredite in Höhe 100.000.-- DM gewährt würden.\nAm 31. Juli 1953 hatte der Leiter der Landesprüfstelle\nHessen dem Angeklagten und Pflugfelder jedoch mitgeteilt,\ndaß nach den Prüfungsberichten kaum mit einem weiteren\nKredit zu rechnen sei,\n\n3) Dem Angeklagten war unter anderem zur Last gelegt\nworden, Betrug begangen zu haben, indem er namens der\nTe CH in der Zeit von Juni bis August 1953\nin Kenntnis der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit\nder Gesellschaft Waren auf Kredit bezog. Das Landgericht\nhat ihn in diesem Funkte freigesprochen und dazu ausgeführt, es könne ihm nicht widerlegt werden, daß er bis\n\nunmittelbar vor Stellung des Antrages auf Eröffnung\n\ndes Vergleichsverfahrens die Hoffnung gehabt hate,\n\ndie beantragten staatlichen Kredite zu erhalten und\ndamit die Zahlungsschwierigkeiten zu beseitigen. Di\nRevision meint, damit stehe die Feststellung in Widerspruch, der Angeklagte habe gewußt, daß er innerhaib von\närei Wochen, gerechnet vom 14, Juli 1953, den Antrag nach\n§ 64 Abs 1 GmbHG stellen müsse. Wenn er dies gewußt hätte, häfte er nicht des Glaubens sein können, er werde\ndoch noch in der Lage sein, die bestellten Waren zu bezahlen.\n\nAuch dieser Angriff verfehlt sein Ziel. Überschuldung\nbedeutet nicht notwendig Zahlungsunfähigkeit und wird\nebensowenig durch Behebung der Zahlungsunfähigkeit beseitigt. Der Umstand, daß der Angeklagte die Überschuldung der Gesellschaft und die sich daraus für ihn ergebende Verpflichtung zur Stellüng des Antrages nach § 64 Abs\n1 GmbHG kannte... schließt nicht aus, daß er des Glaubens\ngewesen ist, es würde möglich sein, die bestellten Waren\nzu bezahlen. |\n\n4) Die Revision macht ferner geltend, das Landgericht habe den Zweifel nicht überwinden können, ob der\nAngexlagte irrtümlich angenommen habe, zur Stellung des\nAntrages nach § 64 Abs 1 GmbHG nicht verpflichtet zu\nsein. Es habe deshalb davon ausgehen müssen, daß der Angeklagte sich tatsächlich in diesem Irrtum befunden habe,\nund ihn nach § 84 Abs 3 GmbHG nicht bestrafen dürfen.\n\nIm Urteil ist zunächst festgestellt, der Angeklagte\nhabe diese seine Verpflichtung genau gekannt und sei\nüberdies ausdrücklich von den Prüfern der Landesprüfstelle Hessen darauf hingewiesen worden. Im Anschiuß hieran\nheist es dann:\n\n.\nYon\n\n\"Sollte er jedoch tatsächlich der irrigen Auffassung\ngewesen sein, er könne die Stellung des Antrages\nauf Konkurseröffnung solange unterlassen, als noch\nHoffnung auf Beseitigung der Überschuläung bostand.\nso hat er diesen Irrtum doch schuldhaft nicht ausgeräumt. Nach seiner langjährigen Tätigkeit in\nleitenden Stellungen in Handelsgeselischaften war\ner in der Lage, die Bestimmung des 8 64 GmbHG richtig zu verstehen, wenn er sich deren Wortlaut und\nSinn nur richtig überlegt hätte. tr hätte sich auch,\n\nwenn er tatsächlich noch Zweifel gehabt hätte, von\neinem Anwait oder bei :dem Amtsgericht beraten lassen\nkönnen. Da er dies nicht getan hat, ist die rechtzeitige Stellung des Antrages auf Eröffnung des\ngerichtlichen Konkursverfahrens oder Vergleichsverfahrens jedenfalls nicht ohne sein Verschulden\nunterblieben. Der Angeklagte war daher nach § 84\nGmbHG zu bestrafen,\"\n\nDiese Ausführungen schließen nicht völlig aus, daß\ndas Landgericht es für möglich hält, der Angeklagte habe\nangenommen, er sei zur Stellung des Antrages nicht verpflichtet, so lange noch Hoffnung auf Beseitigung der Über\nschuldung bestehe, daß er sich mithin in einem - allerdings verschuldeten - Irrtum über das in 5 64 Abs 1 GmbHr\naufgestellte, mit Strafandrohung ausgestattete Gebot befun\nven habe. Wer in verschuldetem Irrtum über ein rechtliches\noder Verbot ha ndelt ‚bleibt gleichwohl strafbar; seine Stra\nkann aber gemildert werden (BEHSt 2, 194, 197,209).\nwenn der Irrtum unverschuldet ist, bleibt er ati\nDie Möglichkeit eines unverschuldeten Irrtuns scheidet\nnach den Ausführungen des Urteils jedoch aus. Der Umstand,\ndaß dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob\ndas Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei sich der Geltung des ihn bekannten Gebotes\nim vorliegenden Fall bewußt gewesen, oder ob es immerhin\n\nPAR\n\nfür möglich gehalten hat, der Angeklagte habe geglaubt,\nmit der Stellung des Antrages zuwarten zu dürfen, bis\nseine Bemühungen um Kredite endrültig fenlgeschiagen waren, vermag den Schuläspruch nicht in Frage zu stellen.\n\nFür den Strafausspruch bedarf es ebenfalls keiner Rlärung dieser Frage. Das Landgericht hat dem Angeklagten\nmildernde Umstände zugebilligt. und auf eine Gelästrafe von\n1000.- DM erkannt. Dabei hat es zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß er nach seinen bisherigen Erfahrungen die\nGewährung weiterer Kredite nicht für völlig unmöglich\nhalten mußte, und daß er hoffte, Pflugfelder werde sich\nmit 100.000.- IM Einlage an der Gesellschaft beteiligen.\nEs findet es in gewissem Umfange für menschlich verständlich, daß der Ängeklagte ünter diesen Umständen die Stellung des Antrages immer weiter hinausschob. Im Falle eines\nVerbotsirrtums würden es dieselben Erwägungen gewesen sein,\ndie ihn in diesen Irrtum geführt hätten. Es ist deshalb\nauszuschließen, daß der Widerspruch in den Feststellungen\ndie Höhe des Strafausspruche beeinflußt hat.\n\nen.\n\nNach den Peststellungen schloß der Angeklagte als Geschäftsführer der To cmbH in deren Namen und für\nderen Rechnung einen Vertrag mit der Firma Egg: Co\nin BB ap, in dem die GmbH der Firma Eegmm & Co ein\nVerfahren zur Herstellung eines Fußbodenbelags aus Kunstharz, das sog. Torginol- -Verfahren, zur Verwertung in der\nSchweiz für den Preis von 10.000.- DM überließ. In Erfüllung dieses Vertrages übergab der Angeklagte. dem Kaufmann\nBi 3 |) die im Laboratorium der T EEE GmbH von\nihm und einem Chemiker der GmbH gemeinsam zusammengestellten\nund erprobten Rezepte zur Herstellung des Torginol. Egg\nzahlte dafür dem Angeklagten den Betrag von 10.000.- DM.\n\n-9-\n\nDiesen Betrag führte der Angeklagte nicht an die (mbH\nab, sondern verbrauchte ihn für sich privat.\n\nDas Landgericht nimmt an, daß die Rezepte Eigentum\nder To GmoH gewesen seien, daß deshalb der\nKaufpreis der Gesellschaft zugestanden und der Ingcklagve\ndies auch gewußt habe. In der rechtswidrigen Einbehaltung\nder 10.000.- DM findet es eine Untreue nach § 8la GmhiG:\n\nStrafmildernd hat es berücksichtigt, daß der Mitgesellschafter Gr, als er später von diesem Geschäft des\nAngeklagten \"in groben Zügen!\" Kenntnis erlangte, nichts\nunternahm, um der Gesellschaft den Erlös zu sichern.\n\nDie rechtliche Würdigung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision macht dengegenüber geltend, die Rezepte\nseien eine ürfindung des Angeklagten und dessen geistiges\nEigentum. Nicht die GmbH, sondern er persönlich habe sie\nan die Firma Be & Co verkauft. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, seine Erfindung der GmbH entschädiaungslos zur Verfügung zu stellen. Er habe deshalb den Kaufpreis für die Rezepte zu beanspruchen gehabt. Mit diesem\nVorbringen und den zu dessen Unterstützung gemachten weiteren Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in\nWiderspruch zu den Feststellungen des Landgerichts, das\nsich mit der gleichlautenden Einlassung des Angeklagten\n\nim Urteil eingehend auseinandergesetzt hat.\n\nAuch soweit dargelegt wird, der Angeklagte habe sich\njedenfalls für den Eigentümer der Rezepte und deshalb für\nbefugt gehalten, die Rezepte für eigene Rechnung zu verkaufen, setzt die Revision an Stelle des festgestellten\neinen anderen Sachverhalt. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden,\n\n- 10 -\n\nfi\n\nu\n\nSchließlich bemängelt der Beschwerdeführer. daß das\nUrteil das Verhalten des Mitgesellschafters Gr 1.\nlich aniäßlich der Strafzumessung erwähnt und nicht bei\n\nN\n\ni\n\nJ\n\nou\na\n\nder Feststellung des Sachverhaltes erörtert habe und auch\nnicht der Frage nachgegangen sei, warum Gr nichts\nunternommen habe, um der GmbH den Erlös zu sichern. Aus\ndem Verhalten Gr@ißs sei zu schließen, daß er damit\n\nPAR\n\neinverstanden gewesen sei, daß der Angeklagte die 10.000 .-T4\n\nfür sich behielt. Sei Gr damit einverstanden gewesen,\nso habe damit ein Beschluß der Gesellschafter vorgelegen,\näurch den die Gesellschaft über einen ihr gehörenden\nVermögenswert verfügt habe. Dann sei der Angeklagte aber\nberechtigt gewesen, die 10.000,- DM für sich zu behalten.\n\nDiese Ausführungen lassen außer acht, daß eine nachträgliche Zustimmung GrWßs die begangene Untreue nicht\nungeschehen machen konnte. Nach den Ausführungen des Ürveils und dem eigenen Vortrag der Revision kommt aber,\nvenn Gr überhaupt sein Einverstänänis mit der Einbehaltung der 10.000.- DM erklärt haben sollte, nur eine\nnachträgliche Genehmigung in Betracht. Das Landgericht\nbrauchte sich unter diesen Umständen nicht zu der Frage\nzu äußern‘; ob die beiden Gesellschafter berechtigt gewesen wären, den Erlös von 10.000.- DM einem von ihnen\ndurch Gesellschafterbeschluß zuzuwenden, obwohl nach dem\nVertrag die Gesellschaft darauf Anspruch hatte. Es bedarf\nauch nicht der Erörterung, ob in der bloßen Erklärung\nGr@EBs, mit der bereits erfolgten Einbehaltung der\n10.000.- DM durch den Angeklagten einverstanden zu sein,\n\nüberhaupt ein Gesellschafterbeschluß gefunden werden könnte,\n\nda ein solcher, wenn auch nicht Schriftlichkeit, so doch\nKlarheit fordert. Die Revision verkennt ferner einen weiteren rechtlichen Gesichtpunkt. Sollte es zutreffen, daß\nGrWEB damit einverstanden gewesen ist, daß der Angeklagte den Erlös für die Rezepte behielt, und hätte er\ndieses Einverständnis gegeben, ehe Eggs ien Betrag\n\nan den Angeklagten zahlte, so würde selbst dies den Angeklagten nicht entlasten. Eine Untreue zum Nachteile einer\nGmbH wird nicht dadurch straflos, daß der die Mehrheit\ndes Gesellschaftskapitals vertretende Gesellschafter\noder gar sämtliche Gesellschafter der Handlung zustimmen (BGHSt 3, 32 39, 407 mit weiteren Nachweisen).\n\nWeder durfte der Angeklagte sich selbst noch Gr» dem\nAngeklagten Vermögen der Gesellschaft willkürlich ausamtworten. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat\neigene Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen ist nicht Vermögen der Gesellschafter, Die Gesellschafter haben nur\nAnspruch auf Gewinn;\n\nSoweit die Revision geltend macht, der Angeklagte\nhabe wegen dieses - von ihr aus dem Verhalten ee 5\ngeschlossenen - Einverständnisses zum mindesten geglaubt.\nberechtigt zu sein, den Erlös von 10.000.- IM für sich\nzu behalten, setzt sie sich mit ihrem eigenen Vortrag\nin Widerspruch, daß Grme infolge längeren Krankenhausaufenthalts erst nachträglich von der Zahlung der\n10.000:- DM an den Angeklagten Kenntnis erlangt hat, Das\nist. auch den Ausführungen des Urteils zu entnehmen. Auch\ndieser Revisionsangriff verfehlt somit sein Ziel.\n\nIl.\n\nGlanzmann\n\nNach allem ist die Revision unbegründet.\n\nBusch Bundesrichter Dr. Jagusch\n\nhat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb\nnicht unterschreiben,\n\nGlanzmann\n\nMaaß Dr: Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-05/3-str-140-56","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":10},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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