{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-06-21_3_StR_175_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-06-21","aktenzeichen":"3 StR 175/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Mamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wilbeim T iin, aus En zehoren\nom EEE 1925 ir Comuuiiimim Bez. v'pummm:\n\nwegen Notzucht.\n\nhat der 3: Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1956, an der teilgenömnmen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagus Sch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Heim in der Verhandlung;\n Oberstaatsanwalt Bee bei der Ver ne\n\nals Vertreter der Bundes sanwaltschaft\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Ko\nals Urkundsbeamter der Geschäfts stelle,\n\n_ für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklag;en wird das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 25. Januar 1956 mit den\nFeststellungen sufgehoben.\n\nDie Sacke wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten dea. Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEn ah Ft nr\n\nnn rn\n\n‚tb\n\ngründe:\n\nDer Ang .klag;e ist wegen fortgesetzter Notzucht zu\nzwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und Ehrverlust verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolgs\n\n1.) Er hat eine zulässige Verfahrensrüge, namentlich\ndie hier -wegen der von ihm bestritienen Glaubwürdigkeit\nder beiden Belastungszeuginnen in Betracht kommende Aufklärungsrüge nach s 544 Abs 2, 344 Abs 2 StPO, nicht er-\n\"hoben, | Br 2 .\n\n&) Was die Revision zu dem Widerspruch zwischen den Angaben der Zeuginnen Margaret Se und Elfriede sog\nWB iiber ihren Weggang von Gasthaus Ti und der Aussage\ndes Gas.wirts Te über üi.sen Punkt vorbringt, ist\nnur ein Angriff auf die Beweiswirdigung des Tatrichters\n\nan sie ist das Revisionsgericht ; gebunden, sofern sie nicht\nden Denkgesetzen zuwiderläuft. Das ist hier nicht der Fall.\n\nb) Soweit, der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte\nsich äurch Benennung seines Begleiters keineswegs entlasten\nkönnen, ist nicht ersichtlich, ob ein Verfahrensmangel oder\ndie Verletzung des sachlichen Rechts beanstandet werden soll.\nJedenfalls kann damit das Urteil nicht zu Fall gebracht\nwerden. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten\nnur nebenher zur Widerlegung ; seiner Verteidigung gewürdigt.\nIn der Unterlassung der Keldung seines B: sleiters hat es keinen\ndie Entscheidung tragenden Grund gesehen. lin deren Bestand\ngefährdender Denkfehler, den die Revision möglicherweise im\nAuge hat, liegt nicht vor.\n\n») Auch die allgemeine Sachbeschwerde, nämlich die Rüge\ner Verletzung des sachlichen Rechts - § 344 Abs 2 Satz ı\nt?0 -, ist nicht ausdrücklich erhoben. Doch bestchen gcgen ‘\ndie Zulässigkeit des Rechtsmittels kcine Bedenken, Denn die\nRevision behauptet, das Landgericht habe bei seiner Dsyeis- :\nführung gegen Äie Lebenserfahrung verstoßen; außerden be-\n\nmängelt sie die Bejahung des Notzucht Svorsatzes bei dem\n\nSs»\n\n2\n\nzweiten Vorgang, also die Anwendung des sachlichen Kechts\nauf den festgestellten Sachverhalt:\n\na) Einer näheren E Erörterung der 7 Frage, ob nicht auch\ndie Kleider der SEE. bei dem Ziehen durch die Brombeerhecke hätten beschädigt‘ werden müssen, bedarf es\nnicht, weil die von der Revision gegen das Vorliegen des\ninneren Tatbestandes bei dem zweiten Yorfall seäußerten\nBedenken durchgreifen. .\n\nb) Der Angeklagte hat nach den Hoststellungen mit der\nSED zesen ihren Willen zweimal geschlechtlich verkehrt:\nBeim ersten Wal hat sie nach der Überzeugung des Tatrichters?\nWiderstand geleistet. Das zweite Mal brauchte er nach der\nDarstellung des Urteils keine Gewalt mehr anzuwenden, weil\ndie Angegriffene aus Schwäche und Angst zu keiner Gegenwehr mehr fähig war. Das Landgericht geht davon aus, daß\ndie beim ersten Geschlechtsverkehr verübte Gewalt und\n:die dabei ausgesprochene Drohung fortgewirkt und die er-\n\"schöpfte, eingeschücht arte Verletzte zur Duldung einer\n'nochmaligen gcschlechtlichen Vereini gung boatimnt haben.\n\nZu dem zweiten Fall der Portastmungstai trägt die\nRevision vor, es sei nicht genügend klargestellt, ob der\nAngeklagie hier die nötigende Wirkung seines Vorgehens\nerkannt habe. Die Rüge ist begründet,\n\n. Ä,\n/ £ Fi\n\nAn sich muß der Täter durch die Gewaltanwendung nicht\nunm .ttelbar den geleisteten Widerstand gebrochen haben. Es\ngenügt, wenn sie bezweckte, einen beabsichtigten Widerstand\ndadurch zu überwinden, daß die Frau mittels der Gewalt zu\ndem Entschluß gebracht wird, von einer Gegenwehr abzusehen\n(RG IW 1935, 2734 Nr 16; BGH NW 1953, 1070 Nr 16). Die\nSC kann unter der Nachwirkung der vorher von Angezlagten gegen sie angewandten Körperkraft und unter dem\nDruck seiner vorh:rigen Drohung mit \"Kaputtmachen\" zur\nDuldung des zweiten Beischlafs bereit gewesen sein. Damit\nist indes nur der äußere Tatbestand eines Verbrechens der\nNotzucht ‚gegeben. Zur inneren Tatseite äußert sich das Urteil nicht. = |\n\nSie isi nur ganz knapp berührt bei der Prüfung der\nFrage, ok Fortsetzungszusaimenhang gegeben ist. Bei der\nbestehenden Sachlage hätte aber hinsichtlich des zweiten\n_Vorfalles dazu Stellung genommen werden müssen, ob sich\n‚der Angeklagte bei der fehlenden äußeren Abwehr der Sn\ndessen bewußt geworden ist, daß sie nur unter dem zZinfluß\nihrer auf die vorausgegangene Gewalttätigkeit zurückzuführenden Willenlosigkeit sich ihm wiederum hingegeben\nhab. et Bu\n\nAuch der Fortsetzungszusammenhang hätt se- näherer Erläuterung bedurft. Namentlich war die Erörterung des Gesamtvorsatzes, nämlich der zu Beginn der Tat vorhandenen\n\n| valtsgune der SCEEEEBe , nicht sutbehrlich. |\n\nIn der Unterlassung der Behandlung der beiden Fragen\nliegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils\nzwingt.\n\n3.) Für die neue Hauptverhandlung wird zur Vermeidung\neiner Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) noch auf Folgendes\nhingewiesen.\n\nBei den mit Gewalt begangenen Verbrechen wider di.\nSittlichkeit ist die Frage der Glaubwürdigkeit der verletzten Person von besonderer Bedeutung, wenn der Täter\nbestreitet, einen ernstlichen Widerstand gebrochen zu\nhaben, und außer der Verletzten keine Tatzeugen vorhanden\nsind. In solchen Fällen muß alles getan werden, was der\nAufhellung des Sachverhalts dienen kann. Dazu gehört die\n‚Erforschung der Allgemeinführung und des sittlichen Rufes\nsolcher Zeuginnen. Selbst ohne Beweisamtrag haben Staatsanwalt und Gericht die erforderlichen Erhebungen zu veranlassen und die Beweisaufnahme auf Leumunds- und sonstige\nGlaubwürdigkeitszeugen, unter Umständen auch auf andere\nBeweismittel zu erstrecken.\n\nHier lag die Nachforechung nach dieser Richtung deswegen besonders nahe, weil schon im August 1955 von der\nKriminalpolizei Gelsenkirchen eine zu den Akten genommene\nMitteilung eingegangen war, wonach die SCuREuEp und ihre\nBegleiterin Sogn in der. Nachbarschaft als Herumtreiberinnen bekannt sinä und beim dortigen Gesundheitsamt\n- Geschlechtskrankenfürsorge - bekannt sein sollen. 'Staatsanwalt und Gericht wären daher gehalten gewesen, die Zeugen\nzu ermitteln unä zu vernehmen, die über das Vorleben der\nbeiden Belastungszeuginnen Auskunft geben konnten. Wohl\nkann auch eine sittlich verdorbene Frau Opfer einer Notzucht sein. Aber die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bedarf\ngenauerer Prüfung als die einer einwandfreien Person. Die\nan den Beinen der Sb entstandenen Kratzwunden enthoben das G@ richt nicht seiner Vernflichtung zur vollen\nSachaufklärung, zumal die Revision nicht ohne Grund auf\ndie immerhin auffällige Erscheinung hinweist, daß die\n\n‚ie\n\nKleider der Se nicht beschädigt worden sind. Zur\nweiteren a.dl!ärzung drängte auch der Umstand, daß die beschworene Darstellung der beiden Zeuginnen über ihren\nalleinigen !eggang von dem Gasthaus LIEB von der\neidlichen Beisundung des Gastwirts Fe, zines unbeteiligten Zeugen, abwich. Denn aus einen gemeinsamen\nWeggehen konnte auf ein Einvernehmen der Verletzten mit\ndem Angerlagten geschlossen werden. Weitere in dem Urteil\nangeführte Tatsachen haben dem Tatrichter selbst \"anfangs ::.\ngewisse Zweifel\" an der unbedingten Glaubwürdigkeit der\nbeiden Frauen aufkommen lassen. Das geeignete Mittel zu\nderen Behebung war nicht die sofortige Vereidigung der\nverletzten Belastungszeuginnen. Vielmehr wären: zunächst\neingehende Erhebungen geboten gewesen zur Klärung der\n\nzZuverläss sigkeit ihrer Aussagen.\n\nDas wird bei der neuen Haupiverhandlung zu beachten\nsein. Dabei wird die Verteidigung Gelegenheit haben, ihre\n\nw\n\nsonstigen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszcuginnen geltend zu machen.\n\nGlanzmann Dr. Koeniger Busch\n\nJagusch Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-21/3-str-175-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-21/3-str-175-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.595382+00:00"}}