{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-06-21_3_StR_159_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-06-21","aktenzeichen":"3 StR 159/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 159/56 |\n\nmer mer mn mr Fee mer waere\n\n2197 029\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsaches\n\ngegen\n\nden Metzgermeister Hermann K : EEE aus M. in\nu zovoren ar GER 1917 ir Pam\n\nm, : zur ‚Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Versuchter Fremdabtreibung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen haben;\n\n Senatspräsident Glanzmann\n‚als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n Bundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\n Bundesrichter Dr. Wiefels\n\nals. beisitzende Richter,\n Oberstaatsanwalt Damm .\nals: Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justi zdienst DD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in M.-Gladbach vom 31. Januar\n1956 wird verworfen. Er hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n3\n\na\n4\n\n“\na\n*\nu;\nFi\n\nGründe:\n\nnenn ar mern rn rn re en rn m ie anne\n\n= 1, Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerde-\n\nE führer geltend, die Vorschriften der §§ 2 - 5 und 244\nAbs 2 SUPO seien dadurch verletzt, daß das Landgericht\ndie vorliegende Sache nicht mit der am selben ‚Tage un-\n\nmittelbar vorher verhandelten und entschiedenen Sache\n4 Kls 5/56, in der er wegen Verbrechens nach § 174 StGB,\nbegangen an dem Lehrling Erna von Cam. angeklagt war,\nverbunden habe. Dabei spricht. die Revision von der\n\"Ablehnung\" der Verbindung. Jedoch hat weder der Ange-\n\nklagte noch sein Verteidiger die Verbindung beantragt.\n\nEs ist eine Trage der Zwecknäßigkeit und liegt\n\nim Ermessen des Gerichts, ob es zwei bei ihm anhängige\n\nVerfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung\n\nverbinden will. In keinem Falle ist es genötigt, zwei\n\nVerfahren zu verbinden, Die Revision kann deshalb nicht\ndarauf gestützt werden, daß die Verbindung unterblieben\n\nsei, obwohl sie gesetzlich zulässig und auch zweckmäßig\ngewesen \\ wäre sen: NW 1993 836 Nr 22).\n\nu Der Beschwerdeführer nacht aber weiter . geltend,\nindem. der Tatrichter die beiden Verfahren nicht verbunden\nBi \"und gemeinsam verhandelt und entschieden habe, habe er\n“ ‚die Aufklärungspflicht verletzt. Die Revision meint, durch\ndas Urteil in der Sache 4 KIs 5/56 sei das Landgericht\n\nin der. \"Kernfrage\" der Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten\n\nErna von OB festgelegt gewesen. Sie führt jedoch\n\nkeinerlei Tatsachen an, die bei einer Verbindung der\nbeiden Sachen zutage gefördert worden wären und für die\n\nn\n\n'\nH\n12\n\\\n4\nA\nB\n!\n‘\nji\nx\n\n\"und erörter\n\nEntscheidung hätten von Bedeutung sein können. Zwar\nnimmt der Beschwerdeführer auf die Ausführungen Bezug.\ndie er zu derselben Frage in der Re ev+Sionsbsgründungsschrift in der Sache 4 KIs 5/56 gemacht hat. Dam mit genügt\ner jedoch der zwingenden Vorschrift des § 344 Ans 2\n\nStPO nicht. Die Begründung muß in sich voliständig sein.\nVerweisungen auf andere Schriftstücke, selbst wenn sie\nder Revisionsbegründungsschrift als Anlage beigefügt\nwerden, entsprechen deshalb nicht den gesetzlichen Änforderungen. Die Vorschriften über die Anbringung der\nRevisionsamträge sind durch Verweisung auf die Revisionsbegründungsschrift in einer anderen Sache nicht gewahrt\n\n‚R6st 2 20, 42).\n\n2. Gegen die Verurteilung wegen versuchter Abtreibung (Verbrechen nach § 218 Abs 3, 43 StGB) bestehen\nkeine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil\ngibt allerdings nicht an, weshalb der Angeklagte der Erna\nvon Ce nicht weiterhin Chinintable tten gegeben hat,\nt nicht die Frage, ob der Angeklagte damit\nvon ‘dem Abtreibungsversuch zurückgetreten sei. Den Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß der Ans geklagte\nhoffte und demnach für möglich hielt, der erstrebte Erfoig der Schwangerschaftsunterbrechung werde schon infolge der Einnahme der zweiten fünf Chinintabletten eintreten. Anders kann seine Äußerungs \"Wenn es Dir noch\neinmal so schlecht wird, haben die Tabletten ihre Wirkung\",\nnicht verstanden werden. Er hatte also mit der Verabfolgung der zweiten fünf Tabletten alles getan, was nach\nseiner Vorstellung zur Vollendung der Abtreibung notwendig war.. Da der Erfolg nicht eintrat, war der Versuch\n\nfehlgeschlagen. Indem er nunmehr der Erna von Ce»\nkeine weiteren Chinintabletten und auch keine sonstigen\nAbtreibungsmittel eingab, ist er nicht von einem unbeen-Geten Versuch zurückgetreten. Vielmehr hat er nur von\neinem neuen Versuch Abstand genommen.\n\nDie Revision begründet die Sachrüge nur mit der\nBehauptung, die Feststellungen des Tatrichters verstiessen mehrfach gegen die Sätze des Denkens und der Lebenserfahrung. Was sie dazu vorträgt, richtet sich jedoch\nausschließlich gegen die Beweiswürdigung, die der Nachprüfung seitens des Revisionsgerichtes durch das Gesetz\nentzogen ist.\n\n3. Ob den Erwägungen, aus denen das Urteil es\nablehnt, die Vollstreckung der erkannten Gefängnisstrafe\ngemäß § 23 StGB auszusetzen, allenthalben beigepflichtet\nwerden kann, braucht nicht erörtert zu werden. Wenn das\nLandgericht in dieser Sache Strafaussetzung gewährt\nhätte, so würde diese Anordnung hinfällig werden, sobald\ngemäß § 460 StPO aus der in dieser Sache verhängten\nGefängnisstrafe von drei Monaten und der in der Sache\n4 KLs 5/56 wegen Unzucht mit einer Abhängigen erkannten,\nJetzt rechtskräftigen Gefängnisstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten eine Gesamtstrafe gebildet wird (BGHSt\n7, 180). Es würde deshalb jeden Sinnes entbehren, das\n‚Urteil insoweit aufzuheben, als Strafaussetzung versagt worden ist. |\n\nmu\n\nRS\n. en.\n\n4. Nach allem ist die Revision unbegründet,\n\nlanzmann . Koeniger Busch\n\nJagusch Dr. Wiefeis","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-21/3-str-159-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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