{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-06-21_3_StR_158_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-06-21","aktenzeichen":"3 StR 158/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk: 2795 nn\n\n» Amtliche Sammlung!\n\n1 ee\n=\na\nPr\nD\n\nGesetze Stpo § 251 Abs 1 Nr 2?\n\nNechissatzs 1. § 251 Abs 1 Nr 2 StPO ist simngemäß dann\nanwendbar, wenn die Vernehmung eines Zeugen\nin der Hauptverhanälung für ihn nach der\n\nÜberzeugung des Tatrichters eine erhebliche |\n= Verschlimmerung eines ernstlichen Leidens\nzur Folge haben würde, die bei einer komnis-\n. sarischen Vernehmung vermeidbar wäre,\n\nDie Verlesung der Niederschrift über die\n\nN>\n“\n\n§ 251 Abs 1 Nr 2 StPO kann trotz Fehlens\nder Unterschrift des vernehmenden Richters\n. dann nicht beanstandet werden, wenn die\n\nVernehmung durch einen beauftragien Richter\nerfolgt ist, der bei Verlesung der Aussa\n\na\n[9]\n\nnoch Mitglied des erkennenden Gerichts ist\nund gegen die sachliche Richtigkeit der\nNiederschrift keine Einwendungen erhoben\nhat. |\n\nAktenzeicheng 3 StR 158/56\n\nUrteil des BGH vom 21, Juni 1956 L@ Wiesbaden\n\n3_S5R 153/38\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nen z.Zt. erwerbslosen Kellner Anton PR mmiiB =:\n; geboren am 1925 in ge EEE:\n\n2.20. in Untersuchungshaft,\n\n7,\n\nm\n\ni\n»\n\nwegen Zuhälterei.\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Jagusch\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt Damen\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizäienst\nH |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Januar\n1956 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen\nAuf die Strafe wird die seit dem 21. Januar\n1956 erlittene Untersuchungshaft angerechnet,\nsoweit sie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nE27\n\nei\n7\n\"2.\nGründen:\n\nDer Angeklagte ist wegen Zuhäiterei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurieilt worden. Die türger\niichen Ehrenrechte sind ihm auf die Tauer von drei Jahre\naberkannt worden-\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\ndie Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen\nRechts gerügt.\n\nSeine Revision hat keinen Erfolg.\n\nIn Die_Y er2ehr ensrügen,\n\ni, Die Revision erhebt zunächst eine Reihe von Rügen\nin Zusammenhang damit, daß in der Hauptverhandlun ıg die\nNiederschrift über die Vernehmung der Zeugin Re v:7'.-::r\n\na) Dazu ergibt sich aus der Hauptverhandlungsüuleäerschrift und den Aniagen zu ihr folgendes:\n\n. In der Hauptverhandlung wurde am 18. Januar,\nfolgender Beschluß verkünd let:\n\n14\nıD\na\nON\n\n\"Im allseitigen Einverständnis soll die Zeugin\nRem, die auf unabsehbare Zeit vor Gericht\nnicht erscheinen und die auch wegen ihres Gesundheitszustandes auf unabsehbare Zeit in ihrer\nWohnung vom vollbesetzten Gericht nicht vernommen\nwerden kann, durch den Berichterstatter als beauftragten Richter unter Hinzuziehung eines Irztes\nvernommen werden.\"\n\nDer Beschluß wurde am selben Tage ausgeführt, Die Nie-\n\nCorsohnüt über die Vernehmung der zeugin durch den Berichü--\nvaiver Landgerichvsrat Dr.Lerentzen vurde von diesem erst\n\ncr\nch\n\nP2\n\nam 5, April 1955 unterschrieben,\n\nBei Fortsetzung der Hauptverhandiung am 20. Janzar\n\nwohl sie nicht geladen worden war,\n\nnmündlioch\n\nPr\n\nDer Berichterstatter wurde beauftragt, fe:\n\neine gutachtliche Äußerung des Amtsarztes, der die Zeu..\nein Re an 18. Januar 1.956 untersucht und ihrer Ver.\nnehmung beigewohnt hatte, über ihre Vernehmungsfähigke::\n\nı Fortsetzung der Hauptverhandlung teilte der Berichterstatter mit, der Amtsarzt habe sich dahin geäußert,\ndaß die Zeugin nicht in der Hauptverhandlung vernommen wer\n\ndurch eine Vernehmung im Gerichtssaal könne sie\nvesundheitsschäden erleiden, die ihren Tod zur Folge haber\n\nkönnten,\n\nDer Staatsanwalt beantragte nunmehr, das Protokoli\nüber die richterliche Vernehmung der Zeugin zu verlesen,\nDer Verteidiger des Angeklagten sblite keinen Antrag,\n\nDas Gericht verkündete folgenden Beschluß;\n\n\"Das Protokoll über die richterliche Vernehmung der\nZeugin Elise Rem vom 18. Januar 1956 soll ver-Lesen werden, weil nach amtsärztlicher Auskunft von\nDr, T bei nochmaliger Vernehmung die Kög--\nAichkeit einer schwerwiegenden gesundheitlichen\nSchädigung nicht ausgeschlossen ist,\"\n\nEs heißt dann weiter in der Verhandlungsniedersahritt:\n\nSpäter, nach Eingang der Revisionsbegründung, wurde\ndie Verhanälungsniederschrift dahin ergänzt, daß das Pro--\nsckoli über die richterliche Vernehmuing der Zeugin Elizc\nReimann durch den Berichterstatter Landgerichtsrai Dr.\nLorentzen verlesen worden ist.\n\nb) Auf Grund dieser Vorkommnisse in der Hauptverhard-\n\nng erheb;\n\nHr\n\ndie Revision im einzeinen folgende Rügen:\n\naa) Sie macht zunächst geltend, die Strafkammer habe\ndadurch den 3 251 StPO verletzt, daß sie das Protokoll über\ndie Vernehmung der Zeugin Reimann in der Sitzung vom 20,\nJanuar 1956 verlesen habe, obwohl die Zeugin in der Haupverhandlung erschienen gewesen sei,\n\nDiese Rüge ist unbegründet.\n\nVon dem Grundsatz der unmittelbaren Zeugenveriehmung\nn der Hauptverhandiung (§ 250 StPO) 1äßt das Gesetz eng\nbegrenzte Ausnahmen zu, von denen hier die in § 251 Ans 1\nNr 2 StPO enthaltene in Betracht kommt. Nach .dieser Vorr\n\nschrift darf die Vernehming eines Zeugen durch Verlesung der\nNiederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung\nersetzt ‚ werden, wenn seinem Erscheinen in der Hauptverkanä-\n\ngegenstehen, ,\n\nDer Revision ist nun zwar zuzugeben, daß bei einer\nstreng am Wortlaut haftenden Auslegung die Voraussetzungen\ndes § 251 Abs 1 Nr 2 StPO nicht vorgelegen haben würden;\n\nie Zeugin EKeimann war in der Hauptverhardiung vor\n20. Januar 1956 anwesend. Diese Bestimmung kann\nihrem Sinn und Zweck nach nur so verstanden werden, daß\n\ner rn een nn An ar are\n\nET DR\n\nes nicht allein auf die Möglichkeit körperlicher Anwesen\nJava\n\nheit des Zeugen ankommen kann, sondemn darauf, oh er !:\nder auptverhandlung vernommen werden kann. Auch wenn de\n\nss.\n\nKrankheitszustand eines Zeugen sein Erscheinen vor dom\n\nlands\n\ntennenden Gerichs nicht schiechterdings unmöglich macht,\nkönnen die Voraussetzungen des § 251 Abs 1 Nr >? StPO gegeben sein, Es genügt, wenn die Vernehmung in der Haupt--\nverhandlung dem Zeugen aller Voraussicht nach eine erhshliche, bei kommissarischer Vernehmung vermeidbare Verschl:\n\n2\n\nmerung eines ernstlichen Leidens zufügen würdes ob dies A\nFall ist, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen HR\nJW 1953, 852 Nr 29), Die genannten Voraussetzungen müssen\nin dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch erfüllt sein,\n\nin dem die Aussage verlesen wird,\n\nDer Beschluß des Landgerichts in der Hauptverhand--\n\nlung vom 20, Januar 1956 15ß+ eindeutig erkennen, daß\n\n5 auf Grund des erneut eingeholten amtsärztlichen Gutschtens auch weiterhin .. wie im Beschluß vom 18. Janvar 1956,\nder die Vernehmung der Zeugin durch den Berichterstatter\nanordnete — eine Vernehmung der Zeugin in der Haupiverhandlung wegen ihrer Erkrankung nicht für möglich hielt.\nDamit sind aber die Voraussetzungen des § 251 Abs ıiNr2\nSöPO hinreichenä dargetan,\n\nbb) Eines Eingehens auf die weitere Rüge der Revisian\ndas landgericht habe ein Einverständnis der Beteiligten\nmit der Verlesung der Aussage der Zeugin Re nicht =nnehmen können, bedarf es nicht, da das Landgericht die Verlesung der Vernehmungsniederschrift nicht nach § 251 Ans 1\nNr 4 StPO angeordnet hat,\n\ncc) Unbegründet ist auch der Vorwurf, die Sirafkarmer\n=»... 2_a - . 5 z Int 208\n„abe dadurch ihrer Aufxlärungspfiicht zusldergehandeis5, (a?\n\nsie bei der Bedeutung der ussage der Zeugin Riese &:cse nicht in der Hauptverhandlung vernonmen habe. Die Aut.\ntlärungspflicht kann schon deshalb nicht verletzt sein,\n\nPer)\n\nwei\n\n1 sie ihre Grenzeafn der Möglichkeit findet, den Zeugen\n\nei\n\n1 Hauptverhandlung zu vernehmen. Diese Mögl ichkeit\n\n5\n\nhy\n3)\n\ner\n‚u die Strafkammer hier aber auf Grund des amts Srzvulichen\n\n92\n\nutac ıtens für nicht absehbare Zeit verneint,\n\ndä) Endlich rügt die Revision, das Protokoli über die\nrichterliche Vernehmung der zeugin Raw habe auch deshalb nicht verlesen werden dürfen, weil es von dem vernehmenden Richter nicht unterschrieben gewesen sei,\n\nAuch diese Rüge hat keinen Erfolg.\n\nWenn § 251 Abs 1 StPO in bestimmten Ausnahmefällen\n\nge stattet, die Vernehmung einer Person in der Hauptvrerhend-Tung durch die Verlesung des Protokolls über ihre frühere\nrichterliche Vernehmung zu ersetzen, so ist dabei vorausgesetzt, daß ein ordnungsmäßiges richterliches Protokoll\nim Einzelfall verliegt. Dazu gehört die Beachtung der geseizlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten, deren wesentlichste\nist, daß das Proiwkoll von. ‘dem Richter und dem Urkundsbeamten unterschrieben word len ist (vgl § 188 Abs 1 StPO, der\nauch bei Vernehmungen nach § 223 STPO anzuwenden ist).\nEinem Protokoll ohne diese beiden Unterschriften fehlt die\nim Gesetz vorgeschriebene Beurkundungsform; gerade dadurch,\ndaß die beiden Urkundspersonen durch ihre Unterschrift die\nVerantwortung für den gesamten Inhalt übernehmen, erhäl;\ndas Protokoll seine Glaubhaftigkeit, Infolgedessen ist es\n\nder Rechtsprechung wiederholt beanstandet worden, wenn\nein unfertiges richterliches Protokoll, dem eine der Un\nschriften fehlte\nwar (vgl RGRsn\n\nin der Hauptverhan\n» 259; RGSt 34, 395; 4], 2165 5%, 2606\n\nNee\n\nDiese Eivscheidungen behandeln allerdings Vernehmung:.-\ne\n\nSs ersüuchten Richters,\n\nrn er\n\nDer vorliegende Fali weist Jedoch die Besonderne:;\navf, daß die Zeugin ae durch ein Hjtgiied des erken..\naenden Gerichts als beauftragter Richter vernommen worden\nist, und daß dieser Richter bei Fortsetzung der Hauptver..\nhandlung am zweiten Tage nach der Vernehmung weiterhin\ndem erkennenden Gericht angehört hat. Die unvollständige\nVernehmungsniederschrift ist in seiner Gegenwart verlesen\nworden, Es kann dabei dahingestellt bleiben,. ob der Yer..\nnehmungsrichter das Protokoll selbst verlesen hat oder\ndies dureh den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des\nGerichts geschehen ist; diese Fälle- sind Sleich zu beur.-\n\neilen. Jedenfalls hat der Vernehmungsrichter gegen die\nsachliche Richtigkeit der in seiner Gegenwart verlesenen\nNiederschrift keinen Widerspruch erhoben. Durch dieses\nVerhalten hat er die Richtigkeit des Protokolls in einer\nWeise bezeugt, die nicht geringere Rechtsgarantien für\ndie Richtigkeit des Protokolls bietet wie die (Noch fehlende) Unterschriftsleistung,\n\nNach allem 15ßt sich gegen die Verlesung des Protokoll\nÜber die Vernehmung der Zeugin Fe, trotz sciner Unvoll\nständigkeit, im vorliegenden Fall rechtlich nichts einvenden. Es bedarf daher auch keines Eingehens auf die Frage,\nob auf dem von der Revision behaupteten Verstoß gegen 8 251\nAbs 1 Nr 2 StPO bei der gegebenen Sachlage das Urteil überhaupt beruhen könnte,\n\n2. Unbegründet ist auch die Rüge, das Lanägericht habe\ndie Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht von\n\nsich aus einen \"psychologisch-psychiatrischen Sachverstän-\n\ndigen\" zur Beurteilung des Beweiswertes der Aussags der\n\nzeugin Lee vernommen hat. Die Beurteilung der Glaubwür.-\ndigkeit eines Zeugen ist die eigentliche Aufgabe des Ta+.-\nrichters. In der neael bedarf er hierzu nicht der Unter.-\n\ndie hier dem Landgericht die Zuziehung eines Bachverstän\ndigen hätten aufdrängen müssen, sind nicht erkennbar. Auch\nder Verteidiger hat offenbar selbst keinen Anlaß zur Zuziehung eines Sachverständigen geschen, da er, wie die Ver-.\nhandlun Rn On Sraehr et erweist, in dieser Hinsicht keinen\nBewei antrag gestellt hat,\n\n3. Auch die Nichtvereidigung der Zeugin ER wegen\nVerdachts der Begünstigung gemäß § 60 Nr 3 StPO ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, da das Landgericht die\nÜberzeugung gewonnen hat, daß die Zeugin Has sen 4:\ngeklagten in diesem Verfahren durchlfeine frühere falsche\n\nBu\n\nüssage begünstigt hat. Daraus ergibt sich, daß das Landgericht den Rechtsbegriff der Begünstigung i.S. des 8 606\n\n\\v 3 StGB nicht verkannt hat, Nur das kann aber das Revisionsgericht nachprüfen (BGH 1 StR 493/51 vom 11. Dezember\n1951 = NW 1952, 273),\n\nH\n\nIl. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgsmein\nerhöbenen Ssachrüge läßt ebenfalls keinen’ Rechtsfehler zum\n\nMN\ntl\nIK\n\nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDer Tatbestand der Zuhälterei nach § 181 a StCR setrt\nvoraus, daß der Täter zu einer Dirne in einer persönlichen,\nauf eine gewisse Dauer berechnete Beziehung steht, aus\n\n[er\n\n[07\n’\nP}\n\n3\n\nLa\nÄ\n\nb\n\n*\n\nerkennbar wird, daß er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu\nhält oder es für sich schmarotzerhaft ausnutzt. Die ihn\nvon der Dirne gemachten Zuwendungen zur Gewinnung cder Ver-\n\ndi\n\n&\n\nbesserung seines Lebensunterhalits müssen den eigentliche\nzueck der Verbindung darstellen, mag er auch daneben Liehas..\n\nBGH > StR 772/752\n\n[4\n\neziehungen pflegen (RG HRR 1939\nvom 23. Juni 1953 = NJW 1953, 19\n\n?\n\n23 Nr 23). Im -Gegensat\nzu diesem Typ des Zuhälters steht der Mann, dessen Ba..\nziehungen zur Dirne sich wesentlich als ein zur 3\n\ngeschlechtilich 7 Beziehungen begründetes Liebesverhältnis\ndarstellen, mag er auch von der Dirne Zuvrendungen annenh--\nmen, sofern diese nur nicht den eigentlichen Zweck äer\nVerbindung darstellen; in der Regel wird es sich hierbei\num einen Mann handeln, der selbst einem Berufe nachgehi\nder ihm eine auskömmliche Lebensführung gestattet und der\nvon der Dirne nur Zuwendungen von einem solchen Wert ent-Segennimmt, der für seine Einkommensverhältnisse nicht als\nhoch angesehen werden kann (RG HER 1939 Nr 980).\n\nDas Landgericht hat diesen Rechtsbegriff der: Zuhälterei nicht verkannt, vielmehr das Vorliegen sämtlicher\n\nTatbestandsmerkmale ausreichend Testgestellt.\n\nInsbesondere ist ‚daraus, daß der Angeklagte dem Urteil zufolge erwogen hat, die Gerirug. HB zu heiraten,\nkein Bedenken gegen die Annahme ‚der Zuhälterei herzuleiten.\nDer Angeklagte war, wie der Tatricht r ausdrücklich fces\nStellt, darauf bedacht, auf Kosten anderer zu leben und\neiner geregelten Arbeit aus dem Wege zu gehen, obwohl er\nJung und gesund ist. Der im Urteil wiedergegebene Bachverhalt 15ßt eindeutig erkennen, daß es ihm im wesentlichen\ndarum zu tun war, aus dem unzücht tigen Gewerbe seiner Freundin wenigstens zum Teil die notwendigen Mittel zur Fristung\nseines Lebensunterhalts zu gewinnen,\n\nDem Urteil kann weiter mit hinreichender Sicherheit\nentnommen werden, daß es sich bei den Aufwendungen, die der\nAngeklagte mit dem aus der gemeinsamen Kasse eninommenen\nGelä gemacht hat, zum mindesten zu. einem erheblichen Ts!i\n\n&\n\n,\nm i2.B,\n\ndie Anschaffungskosten für seine Kleidung) und um zolche\n\n“a solche handelte, an denen nur er interessiert w\n\nfür gemeinschaftiiche Zwecke (z.B. Kino- und Wirischart:e.-\nBesuch), af denen er in gleicher Weise wie die Gartrud\n\nEm Gefallen fana.\n\nDas Landgericht hat auch nicht verkanni, daß der sage-\n\nklagt® sich insoweit nicht der Zuhälterei schuldig gemacht\nhaben kann, als er Zuwendungen von der Gertrud MO 393)\n\naus dem Mcnatsbetrag von 200 IM erhalten hat, von dem es\n\nS\nunterstellt, daß er ihr regelmäßig von ihrem früheren Yer..\nlobt\n\nen gewährt wurde. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen,\ndaß dieses Geld gemeinsam verbraucht worden ist, daß derü.\nber hinaus aber der Angeklagte in sehr erheblichem Umfang\nvon dem Dirnenlohn der Gertrud He Se1cht hat und daß\ninsoweit der von ihm aus der gemeinschaftlichen Kasse für\nseinen Lebensunterhalt entnommene Betrag bei weitem die\nSumme übersteigt, die er selbsi aus seiner Unterstützung\n\nund seinen unbedeutenden Nebenverdienst in die gemeinschaftliche Kasse abgeführt hat, Die Entscheidung des Lenäger!chte\n\n- 1i -\n\nInsoweit den in der Rechtsprechung\n\nen (vgl RGSt 71, 279: BSHS4 A:\n\n2\n\nGlanzmann\n\nDr.Koeniger Busc}\n\nie)\n\nF\n\nBundesrichter Dr.Jagusch\n\nhat seinen Urlaub angetreten\nund ist dadurch an der Unter-.\nzeichnung verhindert,\n\nGlanzmann : Dr.Wiefeils","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-21/3-str-158-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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