{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-06-21_3_StR_157_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-06-21","aktenzeichen":"3 StR 157/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 157.56\na\n\ner ie\n\n4197 095\n\nın Namen des Volkes\nIn der Strafisache\ngegen\nden Vertreter Johannes Jakobus T EEE ..::\n\nDEE. üort geboren am EB 1905, =.2%. in äleser\nSacne in Untersuchungs shaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängi.gen usa.\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1956, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof,Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Jagusch\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Heim in der V erhandlung.\n\nTherstaaisanwalt Be nei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizöienst\nHe\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 16. Dezember 1955\n\nl. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen zweier in Teteinheit begangener\nVerbrechen der Unzucht mivw Abhängigen, davon\nin dem einen Falle in Tateinneit mit Blutschande und mit Unzucht mit einem Kinde und in dem\nanderen Falle in Tateinheit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht, sowie wegen eines wel.\nteren Falles der Unzucht mit abhängigen in Tateinheit mit schwerer gleichgeschliechtlicher Unzucht verurteilt ists\n\ni\n[=\nC\n\nTL,\nvn\neic\n\n2. im Strafaeusspruch mit den Festöstellungen au:\ngehoben, soweit der Angeklagte in den Fils\nIngeborg und Günter verurteilt worden ist,\n\nferner im Gesamtsirafausspruch.\n\nel\n-.\n8\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nim Umfange der Aufhebung wirä die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie.\nsen. E Fe\n\nU\n®\nie)\nh>\n2}\nBe)\n®\na\nHH\n[)\n0\n+\n{0}\nH\nun\nce\n=\n®\nm\n®\nB\nbh\nfe)\nh5\n&\nel\n@®\n0)\n®\n+\nS\nc+\n[p)\n3\na\nD\nN\nfer\nQ\n[a3\ner\n3\n\n.\n\ni\nAbhängigen in zwei Fällen, davon im einen Falle Ingeborg)\n\nin Tateinheit mit fortgesetzter Bluischanäe und mit Fforü-\n‚gesetzter Unzucht mit einem Kinde und im anderen Falle\n(Günter) in Tateinhelt mit fo rigesetzter schrrerer gleichgeschlechtlicher Unzucht sowie wegen eines weiteren Falles\nder Unzucht mit Abhängigen in 1 Tateinheit mit schwerer gleichgeschi Lechtlicher Unzucht (Horst) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier’ Jähren verurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nDer Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision ein-\n. gelegt und.die Verletzung von Verfahrensrecht und des\nsachiiehen Rechts gerügte\n\n‚Seine Revision hat im wesentlichen keinen Erfolg,\n\nen\n\nI. Die Yerfahrensrüge\n\nInsoweit macht die Revision nur geltend, das lanäge-\n\"richt habe die Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß\nes nicht die Akten äes Wohnungsamts und des Sozialamts\nder Stadt BB Deigezogen habe. Wenn diese Rüge zulässig\nerhoben ist, was insbesondere mit Rücksicht auf die unzulässige Bezugnahme des Verteidigers auf eine Eingabe des\n\noO.\n\nan ekiagten zweifelhaft erscheint, so ist sie jedenfalls\n7\n\nA\n\ninbegrürdet. Denn das Tandgericht ist im Urteil selbst da-\n\nvon ausgegangen, daß der Angeklagte ohne sein Verschulden\nIn beschränkten Yohnverhältnissen leben mußte; es hat die-\n“sen Umstand zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt. Dann brauchte sich der Strafkammer\n\namtnnaragmemr Ser naemgmnrtern Sour\n\n nommene Wertung des festgestellten Sachverhalts als Ver.\n\nändern. Der Strafausspruch in den Fällen ‚Ingeborg und Gün-\n\"ter sowie der Gesamtstrafausspruch muß ; dagegen aufgehoben\n\nrn\n\nFe\n\naber eine weitere Sachaufklärung in dieser Hinsicht nicht _\naufzudrängen,\n\n1. Zum Schuldspruch ist folgendes auszuführen;\n\nIn allen ärei Fällen zeigt die vom Tanägericht vorge-\n\nletzung der angeführten Strafbestimmungen keinen Rechts--\nfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nDas lTanägericht hat nur nicht beachtet, daß den beiden\nfortgesetzten Straftaten zum Nachteil der Kinder Ingeborg\nund Günter ein Vorgang gemeinsam ist, bei dem sich der Ängeklagte an beiden Minderjährigen zugleich unsittlich ver.\nsangen hat, Es ist dies der Vorfall am Weihnachtsabend\n1951. Treffen aber mehrere fortgesetzte Handlungen ; ‘auch\nnur in einem Einzelakt zusammen, so stehen sie im Verhält-\n\na\nL\n\nFu\n\nHi\n\niS der Tateinheit, D Dem steht nicht entgegen, daß die Taten\nsich gegen höchstpersönliche Hechtsgliter richten (Beust 6,\n\n\\\n\nJo.\n\n8\n\n=\n\n‚Der Senat kann den Schuldspruch insoweit von sich aus\n\nwerden.\n\n]\n\\1\n]\n\nco\n\n2. Die bisherigen Darliegungen des Landgerichts zur\nStrafzumessung sind rechtlich bedenkenfrei. Zu einer Auf-\n\nhebung des Strafausspruchs im Falle Horst besteht daher\nkein Anlaß. Daß die Strafhöhe in diesem Falle zum Nachteil des Angeklagten durch das Versehen besinfiußt sein\n\nkann, das dem Brstrichter hinsichtlich des rechtlichen\nVerhältnisses der Taten an Ingeborg und Günter unteriaufen\nist, ist bei der gegebenen Sachlage ausgeschlossenz denn\nder Umfang der tatsächlichen Verfehlungen des Angeklagten\n\nwird dadurch nicht berührt.\n\nJäagusch Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-21/3-str-157-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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