{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-06-21_3_StR_155_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-06-21","aktenzeichen":"3 StR 155/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“ Ef\n\n”\n78\n\n[0]\n\nIm Namen a = volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Büroangestellten Heinz Ks zus VE /T=: ,\ngeboren am Emm 1920 in Zum, .\n\nwegen Falschaussage\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspr& si@ent Glanzmann.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger -\nBundesrichter Prof.Dr: Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n‘als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Ham in der Verhandlung und\nOberstaatsanwalt Bee bei der Verkündung\nals Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,\n\nH ilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Heu :\nals Urkundsböanter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 28. November 1955 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt hat»\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an Jas Landgericht zurückverwiesen»\n\nVon Kechts wegen\n\nrt\n\nDer wegen Falschaussage zu vier Monaten Gefängnis\nverurteilte Angeklagte rügt mit seiner Revision, daß das\nLandgericht Zidesnotstand verneint und Strafaussetzung\nzur Bewährung 5 ehaelahmt hat.\n\n1.) Wach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer\nin einen Vaters schaftsrechtsstreit bewußt unwahrerweis\n\nals Zeuge bekundet, er habe mit der Mutter ‚des Klagenden\nKindes nie geschlechtlich verkehrt und sei seit 1951\n\nmit ihr nicht mehr in Berührung gekommen. Das Landgericht\nhält für erwiesen, daß er nicht in.der Absicht gehandelt\nhat, durch die Falschaussage die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung von sich oder einem Angehörigen\nabzuwenden. Es ist der Überzeugung, daß er die Unwahrheit\ngesagt hat, um sich nicht bloßzustellen und seiner Familie\nKummer zu ersparen. Zur Begründung hat es auf seine Einlassung verwiesen. BE ne\n\nDie Revision macht; geltend, der Angeklagte habe\nnicht von vornherein schlechthin erklärt, er glaube.\nnicht, daß seine Frau sich von ihm wegen Ehebruchs\nscheiden lassen werde.: Diese Außerung. habe er erst gebraucht, als seine Ehefrau von den Vorfällen schon Kenntnis\ngehabt habe. Im Zeitpunkt der Tat habe die Möglichkeit einer\nScheidung und damit. einer Bestrafung bestanden. Der Angeklag-\n‚te habe daher diese Besorgnie haben können.\n\nMit seinen Einwendungen kann der Beschwerdeführer\n\nnicht durchdringen. Sie richten sich gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie ist au? Grund seiner Angaben und der damaligen tatsächlichen Verhältnisse ohne Rechtsirrtum zu\n\ndem Ergehnis gelangt, eins Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung habe für ihn nicht bestanden; ein auf dieser\nBefürchtung beruhender Beweggrund habe den Angeklagten\n‚nicht zur Tat bestimat. Infolgedessen entfällt die Anwendbarkeit des § 157 StGB. Die vom Landgericht anerkannten\nÜberlegungen des Angeklagten, die ihn zur Falschaussage\nveranlaßten -— Vermeidung seiner Bloßstellung und einer\nStörung des eigenen ehelichen Friedens -, rechtfertigen\ndie Zubilligung des Bidesnotstandes nicht.\n\n2.) Dagegen kann dem Angri? Pf der Revision: gegen die\nEntscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung\nder Erfolg nicht versagt werden.\n\nEs ist nicht zulässig, bei Straftaten bestimmter Art\ndie Strafaussetzung grundsätzlich und ohne Rücksicht auf\n- den Einzelfall abzulehnen (BGHSt 6, 298). Die Begründung,\nmit der sich des Landgericht hier gegen ihre. Bewilligung\nausgesprochen hat, erweckt Zweifel, ob es sich dieses\nRechts ssatzes bewußt gewesen ist In den Urt eilsgründen\nist ausgeführt, der Staat und die ordentlichen Staatsbürger hätten das größte Interesse daran, daß vor Gericht\ndie Wahrheit durchgesetzt werde. Die Aussaganvon Zeugen,\nauf Grund deren sehr wichtige Entscheidungen gefällt würden, seien unentbehrliche Beweismittel und gehörten zur\n' Grundlage der Rechtspflege. Damit diese nicht erschüttert\nund die Gesamtheit der anständigen Bürger geschützt werde,\nmüßten die Strafen für vorsätzliche Falschaussagen in der\nRegel vollstreckt werden. Denn nur so könne dem Täter und\ngleichgesinnten Personen die Verwerflichkeit einer bewußt\nfalschen Zeugenaussage vor Gericht ei indringlich largemacht\nwerden,\n\n- 4 -\nDiszo Darlegungen enthalten allgemeine ZIrwägungen.\ndie Tiir jede äidesverlevzung und jede wisseisliche Tzlsch-\n\naussage Zelven. Die darin zusgesprochenen Grundsätze iß-\n\nten, wenn nicht die Besonderheiten des finzelifalles bsr\n\n’\nobwohl &r nach dem Gesetz in seinem ürmessen frei sein soll.\n\nIn dem Urteil ist zwar noch bemerkt, die Vollstreckung der\nStrafe erde namentlich auf die Walsdorfer Bürger ihren\n»Bineruck nicht verfehlen und auf Gleichgesinnte ebschreckend\nwirken. Auch diese Erwägung ist nur scheinbar auf den Einzelfall abgestellt; in Wirklichkeit trifft sie in jeden\nFalle zu: 2 DEE nn\n\nZwar ist es nicht ohne weiteres rechtsfehlerhaft, wenn\n‚der Tatrichter bei Verfehlungen bestimmter a Sie die\n\nAllgsmeinkeit besonäsrz etark berühren, se ensliche\nBez Thteresse en der Vollstreckung der Strafe höher > anschlägt\n\nels sonst, Der Bunde ergerichishof hat das z.B. hei Sittlichkeits\n\nverbrechen an Kindern und auch nei vorsätzlichen Üidesrer-\n\nletzungen nicht be anstandet (BEHSt 6, 298 /3007; Eon u SUR\n\n62/56 vom 7 ss\n\ndas nicht in ledcher-tuße gelten, Selbst wenn oder auch\n8\n\n1956). Bei der uneidlichen Falschau\n\nFri\nn\n\ndie uffassung gerechtlertigt ist, die verhäng;se Strafe\n\n‚sei in der Regel \"zu vollstrecken, darf üer Richver Goch\nnicht unterlass sen\", die in der Person des Angeklagten ilegen-\n\nden Umstände gegenüber den Belan ısen der l1gemeinkeit- abZU- .\n\nj-) a\n\nwögen, Die Fınze, ob das öffentliche Int\nvollstreckung erfordert, ist nicht ausschließlich nech\na e\n\noe Zuch\n\n‚Gesichtspunkten zu beantworten, die außerhalk der P\nson. des Angeklagten liefen (BGH kW 1955 )\nj\n\nwenn men nicht so weit chen will, deß dar Öffentliche Intsresse.\n\nan,der Strafvollstreckung nur durch schwerwiegende, sen üinzel-\n\nern\n\ngegeben ist, in welchem\n\n. mit dem Gesetz nicht vereinbar is\n\n‚als geg\n\nfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden kan\nNIW 1955, 996 Wr 15),\n\nverwehrt,\n\nn (so BGH\nso ist es dem Tatrichter keineswegs\nden aus der Persönlichkeit des Täters Und aus\nder Tat selbst hervorgehenden besonderen\n\nı Umständen den Vorra\nzu geben vor dem Interesse der Allgemeinheit (BEHSt 6, 298\n\nSolche Umstände, die geprüft und gewürdigt werden mußte\nbei der Entscheidu\n\nng über die Strafaussetzun ;s liegen hier\nng ub: S°\n\nZur Tat ist im Urteil dargelegt, daß der Angeklagte\nsich in einer\"fatalen\" Lage befand, da eine wahre Aussage\nseinen guten Ruf sehr ebträglich sein konnte, Seine falsche\nAngabe, er habe mit der Kindesmutter Else SEM niemals\n\ngeschlechtlich verkehrt, war für den Ausgang des Unterhalts-Ä Daß er aber nach diesem für .die\nanglosen Punkt von dem Prozeß-..\nagten gefragt worden ist und de\ngegeben hat, ist aus dem Urteil zus\n\n. prezesses unwesentlich,\n\ndamalige Entscheidung bel\nbevollmächtigten des Bekl\ndarüber Auskunft\n\nshalb\n\n‚Bei dieser Sachlage müßte sich das Landgericht darüber\naussprechen, aus welchem Grunde hier nicht einer der Fälle\n\n| n - abweichend von der sonst beobachteten Regel - die Strafaussetzung zu gewähren ist. So. aber\nbleibt der Raum für äie Annahme,\n\ndaß das Landgericht Ausnahmen von jener Regel überhaupt n\n\nicht zulassen will, De23 das\nt, ist bereits dargelegt.\n\nDie persönlichen Vorau\n\nssetzungen für die Bewilligung\nvon Stra\n\nfaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs 2 StGB\nhat das Landgericht bei dem unbestraften Beschwerdefü\n\nhrer\neben erachtet. Es hat sich jedoch daran durch die\n\nVorschrift des § 25 Abs 3 Nr 1 StGB gehindert gesehen\nund zwar auf Grund von Erwägungen, die nicht ?rei\nvon Rechtsirrtum,\n\ninfolgedessen kann der über die Strafaussetzung\nergangene Ausspruch nicht aufrechterhalten werden.\n.\nGlanzmenn . . Koeniger : Busch\nJagusch . Dr. Wiefeis","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-21/3-str-155-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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